Aktenzeichen 1 BvR 2529/10
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 114 S 1 ZPO
§ 121 Abs 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Oktober 2010, Az: L 12 SO 523/10 ER, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. September 2010, Az: L 12 SO 440/10 B ER, Beschlussvorgehend SG Köln, 4. August 2010, Az: S 21 SO 333/10 ER, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse
des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet,
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.