Aktenzeichen 2 BvR 2122/09
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 14. Juli 2009, Az: III B 82/08, Beschluss
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die
Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge
des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage blieb ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ohne Erfolg.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3
Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die durch die Versagung
der Kindergeldbewilligung begründete finanzielle Belastung stehe in keinem Verhältnis zur geringfügigen Überschreitung der
Einkünfte und Bezüge des weiterhin zu unterhaltenden Kindes. Das Fehlen einer Härteregelung sei von einem etwaigen Vereinfachungszweck
nicht gedeckt. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete eine Härtefallregelung. Ihr Fehlen begründe auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip
ergebe, wenn bei der Förderung der Familien von einer Härtefallregelung abgesehen und die Begrenzung des Familienleistungsausgleichs
so niedrig angesetzt werde, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern weitgehend bestehen bleibe. Verfassungsrechtlich fragwürdig
sei zudem, ob der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Grenzbetrag der Höhe nach verfassungsmäßig sei. Dem hier maßgeblichen
Grenzbetrag liege ein sozialrechtlicher Eckregelsatz zugrunde, der seinerseits zu niedrig bemessen und damit verfassungswidrig
sei.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG)
noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25
ff.>; 96, 245 ). Sie ist unbegründet.
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Die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verletzen nicht Grundrechte des Beschwerdeführers
aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.
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1. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei
bleiben muss (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ). Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden
Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf – realitätsgerecht – bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143
; 82, 60 ). Dessen Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte
Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen
angepasst werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs
aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl.
BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).
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Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise
des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt
ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu
belassen (BVerfGE 87, 153 ). Der Grundfreibetrag liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags
beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen
Sozialhilfeleistungen (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL
3/09, 1 BvL 4/09 -, BGBl I S. 193), so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont
wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht (vgl. BVerfGE 99, 246 ). Insbesondere ist es nicht
geboten, das Existenzminimum mehrfach freizustellen. Es genügt, wenn der Gesetzgeber bei den betroffenen Steuerpflichtigen
das Existenzminimum jeweils einmal von der Besteuerung ausnimmt. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebt eine mehrfache Entlastung
dadurch, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise
Kindergeld gewährt werden, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt.
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2. Dagegen, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und
nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, bestehen keine Bedenken. Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis
des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich (vgl.
insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 1990 – 1 BvR 1431/86 -, juris). Bei einer gleitenden
Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und
Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs
der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste (so zutreffend BFH, Urteil vom 21. Juli 2000 – VI
R 153/99 -, BStBl II 2000, S. 566 = BFHE 192, 316, und nunmehr stRspr; siehe aus jüngster Zeit BFH, Beschluss vom 31. Juli
2009 – III B 178/07 -, BFH/NV 2009, S. 1809).
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Maßgeblich kann in verfassungsrechtlicher Hinsicht allein sein, dass beim Ausschluss der Gewährung von Kindergeld beziehungsweise
eines Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 2. August 1990 – 1 BvR 1431/86 -, juris). Dies ist durch die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährleistet.
Da der Gesetzgeber diese von Verfassungs wegen gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für eine Freigrenze oder
einen Freibetrag zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.