Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld

Aktenzeichen  2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10

Datum:
28.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101028.2bvr081610
Normen:
Art 140 GG
Art 4 Abs 2 GG
Art 13 Abs 3 KiStG BY 1994
Art 5 KiStG TH 2000
§ 7 KiStRG ND
§ 7 KiStG NW
Art 137 Abs 3 S 1 WRV
Art 137 Abs 6 WRV
Art 137 Abs 8 WRV
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 21. Dezember 2005, Az: I R 44/05, Urteilvorgehend FG Nürnberg, 15. Juni 2009, Az: 6 V 1769/2008, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 19. Oktober 2009, Az: 13 LA 182/08, Beschlussvorgehend VG Lüneburg, 4. September 2008, Az: 2 A 348/07, Urteilvorgehend OVG Lüneburg, 19. Oktober 2009, Az: 13 LA 183/08, Beschlussvorgehend VG Lüneburg, 4. September 2008, Az: 2 A 184/08, Urteilvorgehend BFH, 16. November 2009, Az: I B 58/09, Beschlussvorgehend Thüringer Finanzgericht, 31. März 2009, Az: 2 K 648/08, Urteilvorgehend BFH, 29. Januar 2010, Az: I B 98/09, Beschlussvorgehend FG Nürnberg, 18. Juni 2009, Az: 6 K 49/2008, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 6. April 2017, Az: 10138/11, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich
einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer
beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht
auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen
der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).

2
Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen
kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

3
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40;
30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 – 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624)
und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere
hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht
einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der
Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 ). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes
als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen
Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19.
Oktober 2005 – I R 76/04 -, BStBl II 2006, S. 274 m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.

4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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