Aktenzeichen IX S 7/17 (PKH)
§ 142 Abs 1 FGO
§ 114 ZPO
§ 117 Abs 2 ZPO
§ 117 Abs 4 ZPO
Leitsatz
1. NV: Prozessleitende Verfügungen — zu denen auch Ladungen gehören — können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. NV: Die Bewilligung von PKH setzt die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des gesetzlich dafür vorgesehenen Vordrucks voraus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.
2
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3
An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verhandlungstermins fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur deshalb, weil die Ladung zum Termin nicht anfechtbar ist und eine Beschwerde deshalb unzulässig wäre. Denn § 128 Abs. 2 FGO bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozesslei-tende Verfügungen –zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)– nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
4
Im vorliegenden Verfahren kann die beantragte PKH schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Antragsteller seinem Antrag die nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des dafür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) sowie die dazugehörigen Belege nicht vorgelegt hat.
5
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).