Aktenzeichen 203 StObWs 2324/19
StVollzG § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
2 StVK 484/19 2019-09-26 Bes LGAMBERG LG Amberg
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 26. September 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdewert und – insoweit unter Abänderung von Ziffer 3. des Beschlusses der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 26. September 2019 – der Verfahrenswert erster Instanz werden auf 500 € festgesetzt.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, was der Senat aufgrund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt und den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss überprüfen kann.
Der vorliegende Einzelfall – die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Türspionnutzung – gibt weder Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen, noch ist die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Teil P Rn. 91, 92 m.w.N.) geboten.
Die Gegenerklärung des Rechtsbeschwerdeführers vom 13.11.2019 zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 31.10.2019 liegt dem Senat vor, veranlasst jedoch keine anderweitige Einschätzung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts sowie des Verfahrenswerts erster Instanz basiert auf §§ 65, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. §§ 60, 52 GKG.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).