Familienrecht

Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater

Aktenzeichen  1 B 115/16, 1 B 115/16, 1 PKH 80/16 (1 C 1/17)

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B1B115.16.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 7. Juli 2016, Az: 13 LC 21/15, Urteilvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 11. Februar 2015, Az: 11 A 2497/14, Urteil

Gründe

1
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – (BVerfGE 135, 48) weiter zu klären.
3
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 Streitwertkatalog 2013.

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