Familienrecht

Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung –  Kollision mit Europarecht bei hinkendenem Namen

Aktenzeichen  11 W 4194/19

Datum:
25.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2021, 493
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1310, § 1592 Nr. 1
EGBGB § 3 Abs. 1
EheG § 15a
PStG § 48, § 51
AEUV Art. 21
GG Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Frage, ob zwischen den Eltern eines Kindes eine Ehe besteht, ist namens- und abstammungsrechtlich grundsätzlich nach dem sich aus Art. 13 EGBGB ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden, also selbstständig anzuknüpfen. (Rn. 22)
2. Der Grundsatz der Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union kann namensrechtlich aber zur Notwendigkeit der abhängigen Anknüpfung der Vorfrage der Eheschließung der Eltern eines Betroffenen führen. Dem innerstaatlichen Entscheidungseinklang ist kein genereller Vorrang einzuräumen. (Rn. 30)

Verfahrensgang

III 88/18 2019-09-10 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Stadt Nürnberg – Standesamtsaufsicht – wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.09.2019, Az. UR III 88/18, abgeändert:
Auf Antrag des Betroffenen ist das Geburtenregister Nr. …/… des Standesamts Nürnberg hinsichtlich des Geburtsnamens des Betroffenen, geb. am …, zu ändern:
Dem Geburtenbuch/-registereintrag ist folgender Vermerk beizuschreiben:
„Der Geburtsname des Kindes lautet: „Papadopoulos.“ (Name geändert)
Der weitergehende Antrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A)
I.
Der Betroffene ist ebenso wie seine Mutter griechischer Staatsangehöriger. Im Geburtenregister Nummer G …/… der Stadt Nürnberg wird er mit dem von der Mutter abgeleiteten Geburtsnamen „Petridis“ (Name geändert) geführt.
In der schriftlichen Geburtsanzeige vom 17. Januar 1966 hat die Mutter ihren Namen mit „E… Papadopoulos, geborene Petridou (Name geändert),“ angegeben und das Formular dahingehend ausgefüllt, mit dem (leiblichen) Vater C… Papadopoulos am 28.01.1964 in Nürnberg die Ehe geschlossen zu haben. Die Kopie dieser schriftlichen Geburtsanzeige, enthält einige Streichungen und Korrekturen, deren Schriftbild sich deutlich von der Handschrift der Mutter unterscheiden. So wurde über den Titel „schriftliche Geburtsanzeige (eheliche Geburt)“ der Vermerk angebracht: „uneheliche Geburt“. Bei den Angaben der Mutter wurde der Familienname Papadopoulos gestrichen, ebenso der Geburtsname. Vielmehr wurde über den Familiennamen der Mutter der Name „Petridou“ hinzugefügt. Sowohl die Angaben zum „Vater“ als auch zur Eheschließung wurden eingeklammert.
Aus einer Übersetzung eines Auszugs aus dem (griechischen) Eheregister geht hervor, dass Frau E… Petridou und Herr C… Papadopoulos bereits am 21.12.1963 die Ehe geschlossen haben und diese Ehe am 28.01.1964 in das griechische Eheregister eingetragen worden war. Diese Ehe war vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen S… V… geschlossen worden, der allerdings von der griechischen Regierung erst seit dem 20.06.1964 der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu Eheschließungen ermächtigt gewesen war.
Als Nachweis über den Eheschluss legt der Betroffene eine Übersetzung des Amtes für Bürgerregister der Stadt Neapoli/Sykeon in der Präfektur Thessaloniki der Republik Griechenland vom 26.01.2012 mit der Registernummer …/… vor, wonach die Eltern des Betroffenen C… Papadopoulos, ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, und E… Papadopoulos als Eheleute eingetragen sind. Als Datum der Eheschließung wird der 29.12.1963 genannt. Der Betroffene ist als erstes Kind mit dem Namen N… Papadopoulo mit dem Geburtsdatum …, Geburtsort Nürnberg in Deutschland, vermerkt.
Ein solcher Heiratseintrag liegt beim Standesamt Nürnberg nicht vor; es wurde auch kein Hinweis über die Eheschließung der Eltern im Geburtsregister des Betroffenen eingetragen. Der Tod des Vaters wurde beim Standesamt Nürnberg am … mit dem Familienstand „verheiratet – nach deutschem Recht nicht wirksam“ beurkundet. Die beschriebene Ehe wurde vor einem deutschen Standesamt nie geschlossen.
Spätestens mit Aushändigung der entsprechenden Geburtsurkunde des Betroffenen haben die Eltern davon Kenntnis erlangt, dass bei der Geburt des Betroffenen im Geburtsregister kein Vater und der Name des Kindes abweichend vom Antrag mit „Petridis“ eingetragen worden war. Bei der im Jahr 1967 geborenen Schwester des Betroffenen war ebenso verfahren worden.
II.
Der Betroffene hat in der 1. Instanz beantragt, die Stadt Nürnberg zu verpflichten im Geburtenregister Nummer …/… den Geburtsnamen des betroffenen Kindes mit „Papadopoulos“ und als Vater „C… Papadopoulos“ einzutragen.
Zur Begründung trägt der Betroffene vor, er werde bei sämtlichen Behörden – mit Ausnahme des Standesamts – mit dem Nachnamen Papadopoulos geführt. Auch nach griechischem Recht heiße er N…Papadopoulos. Er bekräftigt dies mit einem griechischen Ausweispapier mit diesen Personalien (ID-Karte). Es liege auch eine griechische standesamtliche Geburtsurkunde mit der Vaterschaftsanerkennung durch seinen Vater C… Papadopoulos vor.
Der Betroffene vertritt die Rechtsauffassung, nach Art. 10 EGBGB unterliege der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Diese, vom Betroffenen beantragte Namensführung, ergebe sich nach griechischem Recht zum einen aus der in Griechenland anerkannten Eheschließung; zum anderen gelange man unter Anwendung griechischem Rechts ebenfalls zu der vom Betroffenen gewünschten Namensführung – selbst wenn man eine Eheschließung hinwegdenken würde – aus der Tatsache, dass nichteheliche Kinder nach griechischem Recht den Namen des Vaters führten.
III.
Die Stadt Nürnberg hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Beurkundung der Geburt des Betroffenen sei lediglich mit Mutter und Kind erfolgt, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Vaters nach § 1592 BGB nicht vorgelegen hätten. Eine Ehe könne im Inland nur beim Standesamt oder vor einer von der Regierung des ausländischen Staates ordnungsgemäß ermächtigten Person, in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Der griechisch-orthodoxe Geistliche S… V… sei jedoch zum Zeitpunkt des vorgetragenen Eheschlusses, dem 29.12.1963, noch nicht autorisiert gewesen. Erst ab 20.06.1964 sei er zu einer Eheschließung durch den griechischen Staat ordnungsgemäß ermächtigt gewesen. Die Eheschließung sei daher für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam vorgenommen worden. Heilungstatbestände des § 1310 Abs. 3 BGB lägen nicht vor. Es fehle daher an den Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG.
IV.
Mit Beschluss vom 10.09.2019 hat das Amtsgericht Nürnberg angeordnet, die Stadt Nürnberg müsse in dem Geburtenregister des Betroffenen dessen Geburtsnamen mit Papadopoulos und als Vater des Betroffenen Herrn C… Papadopoulos beischreiben.
Auf die Beschwerde der Stadt Nürnberg hat das Amtsgericht Nürnberg im Nichtabhilfebeschluss vom 08.11.2019 an dieser Entscheidung festgehalten und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die erst 1997 eingeführte Regelung des Art. 19 EGBGB sei auf Kinder, die vor dem 01.07.1998 geboren sind, nicht anzuwenden. Das Nichtehelichkeitsgesetz wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten. Die herrschende Meinung gehe dahin, dass für die über die Unterhaltspflicht hinausgehende familienrechtliche Beziehung zwischen dem nichtehelichen Kind und Vater einschließlich der Vaterschaftsfeststellung das Heimatrecht des als Vater in Anspruch genommenen Mannes maßgeblich sei. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen unehelichem Kind und Erzeuger sei nicht von der Staatsangehörigkeit des Kindes, sondern von der des Erzeugers auszugehen. Die Vaterschaft beurteile sich nach griechischem Recht. Demnach sei C… Papadopoulos der Vater und die Namensführung entspreche ebenfalls griechischem Recht.
V.
In der Beschwerdebegründung vertieft die Stadt Nürnberg ihre Argumente. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes sei zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung unterschieden worden. Die eheliche Abstammung wurde seinerzeit in spiegelbildlicher Anwendung von Art. 18 Abs. 1 EGBGB damaliger Fassung nach dem Heimatrecht des Vaters beurteilt. Damit stellte sich jedoch vorab die Frage, ob die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war oder nicht. Diese erste Frage, die Heirat, ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin selbstständig nach dem Kollisionsrecht, in dem sie sich stellte, mithin nach deutschem Recht, zu beurteilen. Da die Ehe der Mutter nach deutschem Recht nicht wirksam gewesen wäre, sei zu Recht von einer nichtehelichen Abstammung ausgegangen worden.
Die selbständige Anknüpfung der Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe der Mutter stelle sicher, dass die Grundregel des Art. 13 Abs. 4 EGBGB, eine Eheschließung in Deutschland sei nur in der hier vorgesehenen Form anzuerkennen, lediglich in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen durchbrochen werde. Das Grundprinzip der obligatorischen Zivilehe könne im deutschen Rechtsbereich nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn die Regelung des Art. 13 Abs. 4 EGBGB konsequent in jeder Hinsicht angewandt werde, auch wenn die Frage nach der Wirksamkeit einer Ehe (nur) als Vorfrage zu beantworten sei.
Die Beschwerdeführerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Möglichkeit, ausländisches Abstammungsrecht für die Beurkundung heranzuziehen, wäre nicht gegeben. Bei dem im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Recht habe keine Möglichkeit bestanden, ausländisches Abstammungsrecht für die Beurkundung heranzuziehen. Eine Rückwirkung der späteren Änderungen des internationalen Privatrechts sei nicht vorgesehen. Es habe deshalb nur deutsches Abstammungsrecht nach § 1592 BGB zur Anwendung kommen können. Als Vater eines Kindes könne nach § 1592 Nr. 1 BGB nur der Mann angesehen werden, der mit der Mutter nach deutschem Recht rechtswirksam verheiratet ist. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die übrigen Voraussetzungen nach § 1592 Nr. 2 und 3 BGB seien ebenfalls nicht gegeben. Auch nach griechischem Recht erhielten nichteheliche Kinder den Familiennamen der Mutter.
VI.
Der Betroffene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. In den entsprechenden Unterlagen sei die Vaterschaftsanerkennung ebenso nachgewiesen worden wie der Umstand, dass nach griechischem Recht der Antragsteller dort unter dem Namen Papadopoulos geführt werde. Es komme folglich nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Eheschließung der Eltern des Antragstellers in Deutschland anerkannt sei, sondern auf die Ableitung des Namens des Antragstellers von seinem Vater nach griechischem Recht. Auch das nichteheliche Kind habe nach griechischem Recht den Namen des Vaters. Dieser sei auch nach deutschem Recht nach §§ 1617, 1617a BGB möglich.
B)
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 58, 59 Abs. 3, 63 FamFG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 2 PStG) und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
Sämtlichen Beteiligten wurde sowohl vom Amtsgericht Nürnberg als auch durch den Senat eingeräumt, schriftliche Stellungnahmen einzureichen, wovon Gebrauch gemacht wurde. Eine Anhörung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 PStG erfolgte. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten durch das Beschwerdegericht konnte nach § 51 Abs. 1 PStG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG unterbleiben. Der Sachverhalt wurde im schriftlichen Verfahren hinreichend deutlich und geklärt, von einer persönlichen Anhörung war keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten.
Die Voraussetzungen einer Berichtigung des Geburtenregisters Nr. …/… der Stadt Nürnberg nach § 48 PStG liegen hinsichtlich der Abstammung des Betroffenen nicht vor. Das Standesamt kann nur dann zu der beantragten Berichtigung angewiesen werden, wenn die Eltern des Betroffenen in einer von der deutschen Rechtsordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Form die Ehe geschlossen haben (OLG Frankfurt, StAZ 1977, 312; Az. 20 W 566/77). Dies ist nicht geschehen.
Allerdings ist eine isoliert auf die Namensführung beschränkte Berichtigung veranlasst.
I.
Die eheliche Abstammung des Betroffenen wird gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB a. F., der gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1, Art. 220 EGBGB im vorliegenden Verfahren weiterhin zur Anwendung kommt, nach dem Gesetz des Heimatstaats des Ehemanns der Mutter beurteilt. Die damals nach ihrem Wortlaut nur für den Ehemann, der Deutscher ist, geltende Regelung wurde durch Rechtsprechung und Lehre zu einem allgemeinen Grundsatz ausgestaltet, wonach die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört (Palandt/Heldrich, BGB, 44. Aufl., Art. 18 EGBGB unter Nr. 2 m.w.N.).
Die Vorfrage, ob zwischen den Eltern des Kindes eine Ehe besteht, ist jedoch nach dem sich aus Art. 13 EGBGB a. F. ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden, also selbstständig anzuknüpfen (BGH FamRZ 1965, 311 juris Rn. 16). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre in der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1965, 311 juris Rn. 16; KG BeckRS 2019, 2327 Rn. 27; OLG Hamburg FamRZ 2014, 1563; OLG Hamm FamRZ 2007, 656; OLG Frankfurt StAZ 1977, 312 juris Rn. 13; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 24; § 1 Rn. 107; Heiderhoff in BeckOK-BGB, Stand 01.08.2020, Art. 19 EGBGB Rn. 40; Helms in MüKo-BGB, 8. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 51).
Nach Art. 13 EGBGB a. F. sind für die Form einer im Inland geschlossenen Ehe ausschließlich die deutschen Gesetze maßgebend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ist eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, dann wirksam, wenn sie von einer ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht des Staates, dem einer der Verlobten angehört, in einer von der Regierung dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist. Als Ausnahmevorschrift ist diese Möglichkeit der Eheschließung eng auszulegen. Diese Möglichkeit eröffnete zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Eltern des Betroffenen auch § 15a EheG, der nunmehr außer Kraft getreten ist, aber vorliegend gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB (vgl. BGH FamRZ 2003, 838, Az. IX ZR 181/99) noch zur Anwendung kommt. Sowohl nach § 15a EheG als auch nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ist ein wirksamer Eheschluss im Inland möglich, wenn die Ehe von einer ordnungsgemäß ermächtigten Person des Landes geschlossen worden ist. Ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei der Eheschließung im Ausland ermächtigt ist, richtet sich nach dem Recht des Entsendestaates. Hier gilt das griechische Recht, weil die Eltern des Betroffenen beide griechische Staatsangehörige zum Zeitpunkt des Eheschlusses waren. Unstreitig war der griechisch-orthodoxe Geistliche S… V… zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Eltern des Betroffenen, am 29.12.1963, hierzu nicht ermächtigt. Seine Ermächtigung erlangte der Geistliche erst mit dem 20.06.1964.
Da der griechisch-orthodoxe Geistliche die Trauung am 29.12.1963 ohne die nach § 15a EheG erforderliche Ermächtigung der griechischen Regierung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat, liegt keine nach deutschen Recht wirksame Eheschließung vor, vielmehr handelt es sich um eine Nicht-Ehe (BGH a.a.O. Rn. 9). Nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB a. F. richtet sich die Form einer Ehe, die im Inland geschlossen wird, grundsätzlich allein nach den deutschen Gesetzen. Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall fehlte dem griechisch-orthodoxen Geistlichen die ordnungsgemäße Ermächtigung zur Eheschließung im Zeitpunkt der Vermählung. Der BGH spricht ausdrücklich an, eine später erteilte Ermächtigung des Priesters wirke nicht auf den Zeitpunkt des „Eheschlusses“ zurück. Die Mutter des Betroffenen ist daher als im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes, dem Betroffenen, als unverheiratet anzusehen.
Eine Heilung nach § 1310 Abs. 3 BGB ist nicht erfolgt, da die Eltern des Betroffenen nicht – auch nicht später – gegenüber einem deutschen Standesbeamten erklärten, die Ehe miteinander eingehen und führen zu wollen. Eine derartige Erklärung liegt auch nicht in der schriftlichen Geburtsanzeige vom … der Mutter. Zwar erklärt die Mutter ersichtlich, dass sie mit C… Papadopoulos verheiratet ist und gibt C… Papadopoulos als Vater ihres Kindes, dem Betroffenen, an. Es fehlt jedoch an der nach § 1310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entsprechenden Eintragung der Eheschließung durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten in das Geburtenregister, worauf die Eltern des Betroffenen auch nie drangen. Vielmehr hat die Stadt Nürnberg in das Geburtenregister die Eheschließung gerade nicht eingetragen. Im Übrigen wäre nach § 1310 Abs. 3 BGB auch die Erklärung von beiden Ehegatten, und nicht nur die von der Mutter, erforderlich. Der Vater ist zwischenzeitlich verstorben, seine Erklärung war nicht nachgeholt worden.
Eine vor einem nicht nach § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich auch nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden (BGH a.a.O. Rn. 17 ff.).
Zwar steht auch eine Ehe, die von einer nicht ermächtigten Person geschlossen wurde, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Eine nicht den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft kann aber nur dann der Ehe gleichgestellt werden, wenn andernfalls die Form der Eheschließung zum Selbstzweck wurde. Die Mitwirkung der Standesbeamten hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeutung erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung sicherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevoraussetzungen und -hindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Diesem Ordnungselement komme entscheidende Bedeutung zu (BGH a.a.O. Rn. 24). Deshalb hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Form einer Eheschließung. Ebenso steht dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht die Regelung frei, unter welchen Voraussetzungen die Heilung einer unter Verletzung des Prinzips der obligatorischen Zivilehe geschlossenen sogenannten hinkenden Ehe möglich ist. Ausnahmevorschriften sind daher eng auszulegen. Die Heilungsmöglichkeiten werden als abschließend gesehen (BGH a.a.O. Rn. 24).
Die Vorfrage der Beurteilung der Wirksamkeit der Ehe der Mutter des Betroffenen hat somit nach der Grundregel des § 15a EheG bzw. Art. 13 Abs. 4 EGBGB zu erfolgen. Demnach ist eine Eheschließung in Deutschland nur in der in Art. 13 Abs. 4 EGBGB beschriebenen Form zulässig. Eine Durchbrechung des Grundprinzips der obligatorischen Zivilehe ist daher nur in Fällen des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB möglich. Diese Ausnahmefälle sind eng auszulegen. Hat wie im vorliegenden Fall die Ehe eine nicht ermächtigte Person nach unstreitiger Auffassung des Entsendestaates, hier ein nicht ermächtigter griechisch-orthodoxer Geistlicher, die Ehe geschlossen, so liegt keine wirksame Ehe vor. Eine Eintragung der Ehe in ein standesamtliches Register in Griechenland stelle auch keine Heilung dar, da es nicht mit dem deutschen Familienbuch gleichzusetzen sei. Nach griechischem Recht sei die Eheschließung ohnehin wirksam (BGH a.a.O. Rn. 13). Die Anerkennung von Ehen, die in Deutschland nicht standesamtlich geschlossen sind und keinen Ausnahmetatbeständen unterfallen, würde zu einer weitgehenden Auflösung des staatlichen Eheschließungsrechts führen und damit gegen einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Eherechts verstoßen. Eine Heilung dieser nicht wirksam geschlossenen Ehe ist mithin nicht rechtswirksam erfolgt, sodass seinerzeit die Eintragung der Geburt des Betroffenen durch die Beschwerdeführerin zutreffend erfolgte und keiner Berichtigung nach § 48 PStG zugänglich ist.
II.
Dem Berichtigungsantrag ist jedoch isoliert auf die Frage der Namensführung stattzugeben, wie dies ursprünglich beantragt war.
1. Der Name richtet sich zwar nach griechischem Recht, weil auf die Staatsangehörigkeit abzustellen ist und auch zur Zeit der Eintragung abzustellen war, wobei Vorfragen im Namensrecht grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen sind. Auch für den Familiennamen ist die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit eines Kindes dabei grundsätzlich in selbstständiger Anknüpfung zu beurteilen (BGH FamRZ 1986, 984; Hausmann in Staudinger, BGB, Bearb. 2019, Art. 10 EGBGB Rn. 137; a. A. Mäsch in BeckOK-BGB, Stand 01.08.2020, Art. 10 EGBGB Rn. 11; Lipp in MüKo-BGB, 8. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 38). Hausmann (in Staudinger, BGB, Bearb. 2019, Art. 10 EGBGB Rn. 133) führt zutreffend aus, letztlich gehe es auch im internationalen Namensrecht um das allgemeine Dilemma der unselbständigen Vorfragenanknüpfung: Die Übereinstimmung mit einem ausländischen Namensstatut lasse sich nur um den Preis einer Störung des internen Entscheidungseinklangs erreichen. Wer die Ordnungsinteressen des Heimatstaats deshalb wahren wolle, weil dieser Reisepässe und andere Personalpapiere ausstelle, müsse einen Namen hinnehmen, der dem im Inland geltenden familienrechtlichen Status widerspreche. Dieser Widerspruch könne so unerträglich werden, dass man ihn durch eine selbstständige Vorfragenanknüpfung auflösen müsse. Ab welcher Grenze dies zu geschehen habe, sei eine Frage der Wertung (bzw. der Auslegung, vgl. Wall StAZ 2011, 37, 42). Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1986, 984 juris Rn. 8) begründet die (ausnahmsweise) selbstständige Anknüpfung mit dem Hinweis darauf, die Rechtsprechung zur unselbständigen Anknüpfung baue darauf auf, dass der Status bereits feststehe. Hierbei gehe es um eine das gesamte Kindernamensrecht überlagernde Frage. Auch wenn mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz die Unterscheidung von nichtehelichen und ehelichen Kindern aufgegeben wurde, bleibt die Unterscheidung für den bei der Geburt des Betroffenen zu bestimmenden Namen schon aufgrund des Prinzips der Namenskontinuität erhalten (so auch Art. 224 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Hierfür spricht der interne Entscheidungseinklang mit der Regelung der Abstammung. Statusfragen verlangen grundsätzlich eine einheitliche Antwort (Mankowski in NK-BGB, 3. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 17: „Dass jemand nur für namensrechtliche Zwecke verheiratet ist, wäre nicht minder absurd.“).
Sobald von zwei Rechtsordnungen unterschiedliche Anknüpfungspunkte für den identischen Sachverhalt in ihrem nationalen internationalen Privatrecht für die Haupt- oder eine Vorfrage gewählt werden, ist aber der internationale Entscheidungseinklang nicht mehr sicher gewahrt.
2. Der Senat verkennt aber nicht, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 21 AEUV zuwiderläuft. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindern kann, wenn sich die Behörden eines Mitgliedstaats weigern, den Namen eines Angehörigen dieses Staates, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (EuGH FamRZ 2017, 1175 „Freitag“ Rn. 36; FamRZ 2016, 1239 „Bogendorff von Wolffersdorff“ Rn. 37; BGH FamRZ 2019, 613 Rn. 21) Aus hinkender Namensführung erwüchsen zwangsläufig Nachteile, sobald es im täglichen Leben darum gehe, die Identität im öffentlichen oder privaten Bereich nachzuweisen. Ziel ist Einnamigkeit dergestalt, dass ein Unionsbürger denselben Namen überall in der Gemeinschaft führen kann (Mankowski StAZ 2014, 97, 98). Diese Einnamigkeit wird für den Betroffenen nicht erreicht. Auch der EuGH erkennt an, dass die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Namens im Einzelfall gerechtfertigt sein kann. Voraussetzung ist das Vorliegen objektiver Gründe sowie die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, d. h. die Beeinträchtigung der Freizügigkeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht verfolgten Zweck stehen (EuGH FamRZ 2008, 2089 „Grunkin Paul“ Rn. 29; EuGH FamRZ 2011, 1486 „Sayn-Wittgenstein“ Rn. 81). Allein der innerstaatliche Entscheidungseinklang bei der Beurteilung der Vorfrage der Abstammung aufgrund der Ehe der Eltern ist aus Sicht des Senats aber kein ausreichender derartiger Zweck. Bei starkem internationalen Bezug, etwa im Rahmen der Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls geht auch die deutsche überwiegende Meinung von einer unselbständigen Anknüpfung der Vorfragen aus (BGH NJW 1976, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 757; OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1477; Palandt/Thorn, BGB, 79. Aufl., Art. 1 HUntProt Rn. 9; Henrich/Althammer in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., HUP Rn. 7; Staudinger in MüKo-BGB, 8. Aufl., Art. 11 HUP Rn. 27; a. A. Solomon, Festschrift Spellenberg, S. 355, 367). Den Grundsatz der Unveränderlichkeit von Familiennamen lässt das Unionsrecht als Rechtfertigungsgrund nicht gelten (EuGH FamRZ 2004, 173 „Garcia Avello“ Rn. 42; Mankowski StAZ 2014, 97, 109).
Andererseits könnte das Prioritäts- oder Ersteintragungsprinzip dafürsprechen, dass die beanstandete Eintragung nicht im Widerspruch zu europäischem Recht steht. Dieses Prinzip liegt der Entscheidung des EuGHs in Sachen „Grunkin Paul“ (FamRZ 2008, 2089) zugrunde. So ist nicht nur in der Entscheidungsformel ausdrücklich (nur) von der Verpflichtung die Rede, eine Namensgebung im Geburts- und Aufenthaltsstaat anzuerkennen. Der Gerichtshof führt auch in den Gründen seiner Entscheidung bei Rn. 22 aus, „die Verpflichtung in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, kann aber die Ausübung des Rechts aus Art. 18 EG behindern“. Bei Rn. 31 heißt es: „So berechtigt diese Gründe, die für die Anknüpfung der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit angeführt werden, … verdient es doch keiner von ihnen, …, dass er … die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnte, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde …“ (hierzu bereits Senat FamRZ 2015, 1655; noch stärker wird dieses Prinzip in den Schlussanträgen der Generalanwältin in der Sache Grunkin-Paul betont, vgl. StAZ 2008, 274 Rn. 51, 77, 80, 91). Ob die deutsche oder die griechische Eintragung im vorliegenden Verfahren zuerst erfolgte, lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht sicher entnehmen. Bei einer Eintragung der Geburt eines Kindes dürfte es auch nicht auf die Priorität ankommen, weil die Namensführung kaum davon abhängig gemacht werden kann, welche Behörde schneller handelt. Europarechtliche Vorgaben waren im vorliegenden Verfahren durch die deutschen Standesämter bei dem Geburtseintrag des Betroffenen schon deshalb nicht zu beachten, weil Griechenland erst im Jahr 1981 in die Europäische Gemeinschaft aufgenommen wurde. Im vorliegenden Verfahren haben die Eltern des Betroffenen im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts die Eintragung mit dem Namen der Mutter und im Staat ihrer Angehörigkeit aber den Namen des Vaters, der dort zugleich Ehename ist, bewirkt. Bereits bei der Frage der Abstammung hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass spätere Heilungsmöglichkeiten der hinkenden Ehe und damit auch der hinkenden Namensführung von den Eltern nicht genutzt wurden.
Im Vordergrund steht vorliegend aber nicht die Frage, wie es zu der hinkenden Namensführung gekommen ist, sondern die Beeinträchtigung der Freizügigkeit des Betroffenen durch die fehlende Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union. Das Europäische Recht gibt auch keine bestimmte kollisionsrechtliche Anknüpfung für die Namenserteilung vor.
3. Das Ziel der Einnamigkeit kann letztlich durch die ausnahmsweise unselbständige Anknüpfung der Statusvorfrage erreicht werden.
a) Auch aus Sicht des EuGHs würde die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung genügen. Aus unionsrechtlicher Sicht ist es nämlich grundsätzlich unerheblich, nach welcher nationalen Bestimmung oder nach welchem innerstaatlichen Verfahren der Betroffene die seinen Namen betreffenden Rechte geltend machen kann (EuGH FamRZ 2017, 1175 „Freitag“ Rn. 41). Die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes gelten aber nur für deutsche Staatsangehörige und Staatenlose (§ 1 NamÄndG).
b) Der Weg über einen Antrag des Betroffenen gemäß Art. 48 EGBGB bleibt versperrt. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Hierfür fehlt es schon an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in Griechenland. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. Janal in jurisPK-BGB, Stand 05.03.2020, Art. 48 EGBGB Rn. 13 unter Hinweis auf die Stn. d. Bundesrates und die Gegenäußerung der BReg BT-Drs. 17/11049 S. 15, 17).
c) Keine Lösung bietet auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1592 Abs. 2, 3 BGB, die nach Art. 19 EGBGB (n. F.) in Verbindung mit § 1600d BGB auch nach dem Tod des Vaters des Betroffenen möglich bliebe. Der Senat ginge schon davon aus, dass ein Zwang zu einer solchen Feststellung kein effektiver Weg zur Verwirklichung der europarechtlichen Vorgaben wäre. Inwieweit das anwendbare griechische Recht als Folge einer solchen Feststellung eine Namensänderung zuließe, hat der Senat deshalb nicht geprüft. Nach dem möglicherweise im Wege der Anpassung zur Anwendung kommenden deutschen Recht ist die Möglichkeit der Einbenennung eines volljährigen Kindes seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.07.1998 entfallen (Art. 224 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB, § 1617a Abs. 2 BGB, zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG FamRZ 2008, 496).
d) Zu lösen ist das Problem vielmehr durch – ausnahmsweise – europarechtskonforme unselbstständige Anknüpfung der Statusfrage. Wall (a.a.O.) weist zu Recht darauf hin, dass die Frage einer selbstständigen oder unselbstständigen Anknüpfung einer Vorfrage eine Frage der Auslegung ist, so dass es auf einen etwaigen Anwendungsvorrang des Europarechts nicht ankomme. Auch Thorn (in Palandt, BGB, 79. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 2) weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des EuGHs eine unselbstständige Anknüpfung von Vorfragen gebieten kann. So liegt der Fall hier. Durch die unselbständige Anknüpfung der Statusfrage ist die Ehelichkeit des Betroffenen nach griechischem Recht zu beurteilen, wodurch er den von ihm gewünschten Namen seines Vaters als Familiennamen erhält.
Mit dieser Auslegung des Art. 10 EGBGB ist aus Sicht des Senats auch nicht die von dem Standesamt genannte Gefahr der faktischen Anerkennung von Eheschließungen in Moscheen oder islamischen Zentren ohne entsprechende Ermächtigung einer Trauungsperson (Art. 13 Abs. 4 EGBGB) oder auch im Ausland geschlossener Ehen mit einem Beteiligten unter 16 Jahren (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) verbunden. Solche Ehen dürften schon nur ausnahmsweise Unionsbürger betreffen, jedenfalls führt die Auslegung des Senats von Art. 10 EGBGB nicht zur Anerkennung dieser Ehen und auch nicht zur Veränderung des Status eines Kindes, sondern nur zur Sicherstellung der Einnamigkeit von Unionsbürgern. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht werden die deutschen Sozialsysteme von der abhängigen Anknüpfung der Statusfrage bei starkem internationalem Bezug sogar profitieren.
C)
Kosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 51 Absatz ein Satz 2 PStG, § 81, § 84 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), weil die Frage einer ausnahmsweisen abhängigen Anknüpfung statusrechtlicher Vorfragen grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Geschäftswert wurde nach § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1, 3 GNotKG festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, soweit sie mit dieser Entscheidung zugelassen worden ist.
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof
Herrenstr. 45 A
76133 Karlsruhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


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