Familienrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 16/18

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.210319.IIIR16.18.0
Normen:
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
§ 88 AO
§ 76 FGO
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer weiteren Ausbildung als “Hauptsache” anzusehen ist .

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 12. Dezember 2017, Az: 12 K 1694/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2017  12 K 1694/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2015 bis Februar 2017.
2
Die im September 1995 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) beendete im Januar 2015 ihre Ausbildung zur Bankkauffrau. Ab 1. Februar 2015 war T zunächst bei der X-Bank vollzeiterwerbstätig. Den Arbeitsvertrag hatte T bereits im September 2014 unterschrieben. Am 2. März 2015 meldete sie sich bei der A-Schule, einer staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsakademie, für einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Bankfachwirtin an. Die Prüfung legte sie am 31. Mai 2017 erfolgreich ab. Der Lehrgang fand vom 7. Mai 2015 bis 28. Februar 2017 regelmäßig samstags von 8 bis 15 Uhr statt.
3
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 8. Januar 2015 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2015 (Beendigung der Berufsausbildung zur Bankkauffrau) auf.
4
Im Februar 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die im Mai 2015 begonnene Vorbereitung auf die Prüfung erneut Kindergeld für T. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. März 2017 mit der Begründung ab, die wöchentliche Unterrichtszeit von weniger als zehn Stunden sei nicht ausreichend.
5
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
6
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
7
Der Kläger beantragt,die Familienkasse unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) München vom 12. Dezember 2017  12 K 1694/17, des Ablehnungsbescheids vom 22. März 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2017 zu verpflichten, für T Kindergeld für die Monate Februar 2015 bis Februar 2017 festzusetzen.
8
Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen.


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