Familienrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018  III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 36/18

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIIR36.18.0
Normen:
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
EStG VZ 2017
EStG VZ 2016
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. August 2017, Az: 5 K 174/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.08.2017 – 5 K 174/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Juli 2016 bis Mai 2017.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der im September 1994 geborenen Tochter S. S absolvierte von August 2013 bis Juni 2016 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der X-Bank. Im Oktober 2016 begann sie bei der Studienakademie Y ein Studium von vier Semestern. Das Studium setzt eine Banklehre voraus und endet mit dem Abschluss “Bankfachwirtin”. Neben dem Studium war S weiterhin bei der Bank mit 39 Wochenstunden beschäftigt. Im Januar 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für S. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 31. Januar 2017 ab, der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2017).
3
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Es verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab Juli 2016 zu gewähren. Das FG war der Ansicht, die Banklehre und das anschließende Studium an der Studienakademie Y seien zu einer mehraktigen Ausbildung zusammenzufassen, so dass die von S ausgeübte Vollzeittätigkeit unschädlich sei.
4
Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Familienkasse. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, das Studium an der Studienakademie Y sei kein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang, sondern eine interne Weiterbildungsmaßnahme und könne deshalb nicht mit der Banklehre zu einer mehraktigen Ausbildung zusammengefasst werden. Auch sei nach Abschluss der Banklehre eine Zäsur eingetreten, da der weitergehende Abschluss eine Berufstätigkeit vorausgesetzt habe. Darüber hinaus sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen zu verneinen, weil im Monat nach Abschluss der Banklehre noch kein objektives Beweisanzeichen dafür vorgelegen habe, dass S ihr Berufsziel noch nicht erreicht habe.
5
Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
7
Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung der beiden Ausbildungen zu einer mehraktigen Erstausbildung lägen vor. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen sei zu bejahen, auch sei durch die Erwerbstätigkeit keine Zäsur eingetreten.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben