Familienrecht

Unzulässige Beschwerde mangels beschwerdefähiger Entscheidung

Aktenzeichen  L 11 AS 43/18 B

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2493
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG München eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Das SG hat ihn lediglich zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige SG angehört. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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