Familienrecht

Unzulässige Untätigkeitsbeschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 171/17 B

Datum:
15.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 172

 

Leitsatz

Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn das SG noch keine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat.

Verfahrensgang

S 17 AS 124/17 2017-02-12 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Beschwerde vom 13.02.2017 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung aus einem vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) geschlossenen Vergleich mittels Zwangsgeldandrohung. Über dem beim SG gestellten Antrag hat dieses bislang nicht entschieden.
Am 13.02.2017 hat er Untätigkeitsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und mit Schriftsatz vom 11.03.2018 (2017) auf die Zulässigkeit dieser Beschwerde hingewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte. Eine solche Entscheidung des SG liegt jedoch vorliegend nicht vor, so dass bereits aus diesem Grund eine Beschwerde nicht zulässig ist. Der Hinweis des Antragstellers auf Ausführungen in der Literatur ist nicht zutreffend. Von der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde ist dort nicht die Rede (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 201 Rn. 5).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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