Familienrecht

Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Aktenzeichen  XI B 113/14

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 108 FGO
§ 113 Abs 1 FGO
§ 155 FGO
§ 320 ZPO
Spruchkörper:
11. Senat

Leitsatz

1. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses, mit dem der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht gegeben ist .
2. NV: Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden .

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 14. Dezember 2015, Az: XI B 113/14, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1
I. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, der formlos bekanntgegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
2
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 hat die Klägerin einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt und beantragt, “die tatsächlichen Feststellungen des Beschlusses unter Punkt I. um … zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig gebliebene Tatsachenfeststellungen zu ergänzen”. Des Weiteren hat sie beantragt, “über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung [gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Maßgabe der §§ 155 FGO i.V.m. 320 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)] mündlich zu verhandeln”.

Entscheidungsgründe

3
II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.
4
§ 108 FGO, der die Tatbestandsberichtigung regelt, ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FGO dem Grunde nach auch auf Beschlüsse anwendbar. Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, Rz 7 f.; vom 21. November 2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 734, Rz 4; vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 14; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler –HHSp–, § 108 FGO Rz 5 ff.; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats ist nicht gegeben.
5
2. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
6
Etwas anderes ist in den finanzgerichtlichen Verfahrensvorschriften nicht bestimmt. Insbesondere verwehrt § 108 FGO als Spezialvorschrift für den Finanzprozess den Rückgriff (über § 155 FGO) auf § 320 der Zivilprozessordnung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1991 VII B 112/91, BFH/NV 1992, 483, Rz 7; vom 18. März 1992 X B 81/91, BFH/NV 1992, 680, Rz 9; Lange in HHSp, § 108 FGO Rz 17).
7
3. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört.


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