Familienrecht

Vaterschaftsanfechtung bei sozial-familiärer Beziehung des Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind

Aktenzeichen  XII ZA 40/09

Datum:
17.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 1600 Abs 2 BGB
§ 1600 Abs 4 S 1 BGB
§ 114 ZPO
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 24. September 2009, Az: 21 UF 143/09vorgehend AG Zwickau, 6. Februar 2009, Az: 10 F 351/07

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der “sozial-familiären Beziehung” i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB – Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 150/06 – FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).
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