Aktenzeichen 4 F 1298/16
Leitsatz
Tenor
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Einzelwerte der Hauptsache:
Ehesache
3.000,00 €
Versorgungsausgleich
1.000,00 €
Der Verfahrenswert einer Ehesache, einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (§ 34 Satz 1 FamGKG). In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Dieses Nettoeinkommen ist wegen der Unterhaltspflicht für 1 Kind um einen Betrag von 250,00 € pro Kind zu mindern.
Der Verfahrenswert darf nicht unter 3.000,00 € angenommen werden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs beruht auf § 50 FamGKG.
Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, wobei sich der Verfahrenswert der Scheidungssache um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen erhöht und die Verfahrenswerte übriger Folgesachen hinzugerechnet werden (§ 44 FamGKG).