Familienrecht

Verfahrenswert in Ehesachen

Aktenzeichen  003 F 1020/16

Datum:
27.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamGKG FamGKG § 43 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

In Ehesachen bestimmt sich der Verfahrenswert anhand des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute gemindert um einen Freibetrag von 250,00 Euro pro Kind, welchem Unterhalt geschuldet ist, zuzüglich 5% des um die Verbindlichkeiten, einen Freibetrag von 60.000,00 Euro je Ehegatte und einen Freibetrag von 30.000,00 Euro je Kind reduzierten Bruttovermögens der Eheleute. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 27.042,70 € festgesetzt.

Gründe

Einzelwerte der Hauptsache:
Ehesache 17.833,00 €
Versorgungsausgleich 9.209,70 €
Der Verfahrenswert einer Ehesache, einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und des Umfangs der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (§ 34 Satz 1 FamGKG). In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Dieses Nettoeinkommen ist wegen der Unterhaltspflicht für 2 Kinder um einen Betrag von 250,00 € pro Kind zu mindern. Aufgrund der Vermögensverhältnisse der Eheleute bestimmt sich der Verfahrenswert der Ehesache unter Berücksichtigung des daraus anzurechnenden Betrages.
Verfahrenswert aus dem Einkommen
Monatliches Nettoeinkommen Antragstellerseite 1.150,00 €
Monatliches Nettoeinkommen Antragsgegnerseite 2.261,00 €
Freibetrag für 2 Kinder 500,00 €
Bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen 2.911,00 €
Nettoeinkommen aus 3 Monaten 8.733,00 €
Beim Nettoeinkommen der Antragstellerin hat das Gericht
das Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von 950,00 €
und die Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage in Höhe von 200,00 € angesetzt.
Nachdem die Antragstellerin erklärte, dass die landwirtschaftliche Jahrespacht im Ergebnis zu keinem Gewinn führt, wurden insoweit keine Einnahmen angesetzt.
Verfahrenswert aus dem Vermögen
Bruttovermögen beider Ehegatten … 370.000,00 €
Verbindlichkeiten beider Ehegatten … 8.000,00 €
Freibetrag pro Ehegatte … 60.000,00 €
Freibetrag für 2 Kinder … 60.000,00 €
Bereinigtes gemeinsames Vermögen … 182.000,00 €
Daraus 5% … 9.100,00 €
Bei der Bestimmung des Vermögens beider Ehegatten wurden
die landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin im Wert von 200.000,00 €,
das vermietete Haus der Antragstellerin in im Wert von 50.000,00 €,
die Photovoltaikanlage im Wert von 20.000,00 Euro
und das vermietete Haus des Antragsgegners in im Wert von 100.000,00 € angesetzt.
Das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim wurde nicht angesetzt. Dieses fällt unter das so genannte Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist bei der Bemessung des Verfahrenwertes in Ehesachen nicht zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2015 – II-4 WF 161/15 -, Rn. 7, juris).
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, wobei sich der Verfahrenswert der Scheidungssache um die Verfahrenswerte der Kindschaftsfolgesachen erhöht und die Verfahrenswerte übriger Folgesachen hinzugerechnet werden (§ 44 FamGKG).


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