Familienrecht

Verwerfung der Beschwerde mangels beschwerdefähiger Entscheidung.

Aktenzeichen  L 11 AS 499/16 B ER

Datum:
19.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 172

 

Leitsatz

1. Verwerfung der Beschwerde mangels beschwerdefähiger Entscheidung. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller hat „Berufung“ im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) am 03.08.2016 von ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 668/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das SG hatte zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung lediglich mit Schreiben vom 16.06.2016 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 03.08.2016 bestimmt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Berufung kann als Beschwerde ausgelegt werden; auch eine Berufung wäre als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Eine beschwerdefähige Entscheidung des SG hat im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht vorgelegen (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG-). Bei der Terminierung handelt es sich lediglich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG. Diese kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Im Übrigen hat der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das SG bereits für erledigt erklärt; das erstinstanzliche Verfahren ist abgeschlossen.
Nach alldem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung – ZPO) nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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