Familienrecht

XII ZB 290/21

Aktenzeichen  XII ZB 290/21

Datum:
6.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIZB290.21.0
Normen:
§ 278 Abs 1 S 1 FamFG
§ 280 Abs 1 S 1 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2021 – XII ZB 462/20, FamRZ 2021, 1064).

Verfahrensgang

vorgehend LG Würzburg, 7. Mai 2021, Az: 3 T 711/21vorgehend AG Gemünden (Main), 22. März 2021, Az: 6 XVII 672/18

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Mai 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €

Gründe

I.
1
Der 79jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an altersbedingter körperlicher Schwäche und Demenz, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
2
Das Amtsgericht hat die 2019 erstmals eingerichtete Betreuung mit dem geänderten Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises verlängert und den Beteiligten zu 1 weiterhin als Berufsbetreuer bestimmt.
3
Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, mit der dieser unter anderem gerügt hat, das Sachverständigengutachten nicht erhalten zu haben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Alle notwendigen Verfahrensschritte seien vom Amtsgericht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei ausführlich in Anwesenheit des Sachverständigen angehört worden. Dabei habe der Sachverständige unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten nochmals mündlich Stellung genommen. Dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers sei damit mehr als Genüge getan. Einer Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens durch Zusendung habe es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bedurft.
6
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2020 – XII ZB 204/20 – FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN). Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gutachtens ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Senatsbeschluss vom 11. März 2020 – XII ZB 496/19 – FamRZ 2020, 1124 Rn. 6).
9
b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.
10
Das Amtsgericht hat zwar eine Versendung des Sachverständigengutachtens vom 27. Januar 2021 an den Betroffenen veranlasst. In seiner Beschwerdebegründung hat der Betroffene jedoch angegeben, das Gutachten nicht erhalten zu haben. Dass das Gutachten den Betroffenen tatsächlich nicht erreicht hat, erscheint dabei durchaus möglich, weil bereits vor der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung dem Betreuer der Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post übertragen war. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass infolge einer von dem Betreuer eingerichteten Postumleitung nur dieser das Schreiben des Gerichts mit dem Gutachten erhalten und er es nicht an den Betroffenen weitergereicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 35/19 – FamRZ 2019, 1636 Rn. 14 f.). Rechtsbeschwerderechtlich ist dies jedenfalls zu unterstellen, nachdem das Landgericht seine Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, der Betroffene habe das Gutachten nicht erhalten.
11
Die notwendige Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen wird auch nicht durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger ersetzt, denn der Verfahrenspfleger ist – anders als ein Verfahrensbevollmächtigter – nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 – XII ZB 462/20 – FamRZ 2021, 1064 Rn. 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
12
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht nicht nur Gelegenheit, die zeitlich nach erfolgter Bekanntgabe des Gutachtens notwendige Anhörung nachzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2020 – XII ZB 204/20 – FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN), sondern auch die weiteren von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Rügen zu berücksichtigen.
13
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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Schilling     
      
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