Familienrecht

XII ZB 442/18

Aktenzeichen  XII ZB 442/18

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB442.18.0
Normen:
§ 1767 BGB
§ 1769 BGB
§ 193 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

1. Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
2. Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
3. Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 14. August 2018, Az: 7 UF 196/18vorgehend AG Andernach, 18. Januar 2018, Az: 75 F 54/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 2018 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 €

Gründe

A.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Adoption eines volljährigen Asylsuchenden.
2
Der Beteiligte zu 3 (Anzunehmender) ist mutmaßlich afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2016 ohne Pass und Visum über die sogenannte Balkanroute in das Bundesgebiet ein, fand zunächst in einer Notunterkunft Aufnahme und stellte einen Asylantrag. Aufgrund seiner eigenen Angaben wurden dabei als Geburtsdatum der 1. Januar 1998 und als Geburtsort die nordafghanische Provinz T. registriert. Im August 2016 nahmen ihn die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 (Annehmende) in ihren Haushalt auf, wo er seither lebte. Bei seiner Anhörung im Asylverfahren im April 2017 änderte der Beteiligte zu 3 seine Angaben zur Person dahingehend, dass er am 21. Mai 1999 in der afghanischen Stadt K. geboren sei. Im Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Beteiligten zu 3 ab und erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 3 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.
3
Mit notarieller Urkunde vom 28. September 2017 haben die Adoptionsbeteiligten bei dem Familiengericht beantragt, die Annahme des volljährigen Beteiligten zu 3 als Kind mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen. Sie haben angegeben, dass die leiblichen Eltern des Beteiligten zu 3 verstorben seien. Zum Nachweis der Identität des Anzunehmenden haben sie die Kopie einer in Afghanistan beschafften und dort ohne persönliche Anwesenheit des Beteiligten zu 3 ausgestellten Tazkira mit dem (aus afghanischer Zeitrechnung umgerechneten) Ausstellungsdatum vom 21. Mai 2016 vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind beim Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.
4
Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 das Adoptionsbegehren weiter. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sie die Abschrift eines vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn am 12. November 2020 ausgestellten Reisepasses für den Beteiligten zu 3 vorgelegt.
B.
5
Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
I.
6
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
7
Die Volljährigenadoption sei abzulehnen, weil die Klärung der Identität unabdingbare Voraussetzung für deren Durchführung sei. Das Bedürfnis nach Klärung der Staatsangehörigkeit ergebe sich schon daraus, dass das internationale Privatrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpfe. Im Übrigen habe eine Adoption weitreichende Folgen auch für den Status des Anzunehmenden, der bei einer Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme Deutscher werden würde. Selbst eine Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen hätte noch zur Folge, dass die Behörde im Rahmen der Prüfung der Aufenthaltserlaubnis für den Anzunehmenden die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG in seine Entscheidungsfindung einbeziehen müsste.
8
Die Identität des Beteiligten zu 3 könne nicht festgestellt werden und es stünden dafür keine weiteren Ermittlungsansätze mehr zur Verfügung. Der Beteiligte zu 3 habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort gemacht. Auch sein Geburtsdatum sei ungeklärt. Die vorgelegte Tazkira vom 21. Mai 2016 sei zum Identitätsnachweis nicht geeignet. Abgesehen davon, dass sie kein Geburtsdatum für den Beteiligten zu 3 angebe, sei die Tazkira in Abwesenheit des Beteiligten zu 3 nur auf der Grundlage des angebrachten Fotos ausgestellt worden, welches den Beteiligten zu 3 darstellen könne oder auch nicht. Keines der auf dem Vordruck vorgesehenen Felder für körperliche Merkmale (Größe, Augenfarbe, Augenbrauen, Hautfarbe, Haarfarbe) sei ausgefüllt, so dass diese Urkunde zum Beweis der Identität nicht geeignet sei. Der Beteiligte zu 3 habe zudem bei der Anhörung eingeräumt, dass er nicht genau wisse, ob das von ihm zuletzt angegebene Geburtsdatum (21. Mai 1999) richtig sei. Er habe dieses Datum aus den Angaben eines Bekannten abgeleitet, dass dessen Ehefrau etwa zur gleichen Zeit schwanger gewesen sei wie die Mutter des Beteiligten zu 3.
9
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Volljährigenadoption lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die beantragten Wirkungen einer Minderjährigenadoption. Denn sofern das von dem Beteiligten zu 3 bei seiner Registrierung als Asylsuchender genannte Geburtsdatum (1. Januar 1998) zutreffen sollte, wäre er bei der Aufnahme in den Haushalt der Familie der Annehmenden bereits volljährig gewesen. Im Übrigen könne ein Volljähriger als Kind nur angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt sei. Diese Voraussetzungen für eine Annahme als Kind stünden derzeit nicht fest. Zwar lebe der Beteiligte zu 3 seit nunmehr zwei Jahren in der Familie. Es lasse sich aber insbesondere vonseiten des Beteiligten zu 3 hinsichtlich der für eine Eltern-Kind-Beziehung notwendigen gegenseitigen Beistandsleistung noch keine sichere Entwicklung absehen. Im ersten halben Jahr habe sich die Kontaktaufnahme zu dem Beteiligten zu 3 schwierig gestaltet, weil er elementare Umgangsformen erst habe erlernen müssen. Der Beteiligte zu 3 spreche nur begrenzt deutsch. Er verstehe mittlerweile zwar auf direkte Ansprache, worum es dem Gesprächspartner gehe, eine gute und flüssige Unterhaltung erscheine mit ihm aber auch weiterhin nicht möglich. Bei der Prüfung, ob schon nach relativ kurzer Zeit von einer Eltern-Kind-Beziehung ausgegangen werden könne, spiele auch die Herkunft des Beteiligten zu 3 aus einem anderen Kulturkreis eine Rolle. Darüber hinaus könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beteiligte zu 3 nach den Angaben der Adoptionsbeteiligten früher Drogen konsumiert habe, die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Adoptionsentschluss erst vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden Drogenfreiheit gefasst hätten und beim Beteiligten zu 3 insoweit noch Bewährungsbedarf bestehe. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass familienbezogene Gründe für die Adoption im Vordergrund stünden. Der Adoptionsentschluss sei schon sehr bald nach der schwierigen Anfangsphase getroffen worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als mit Sicherheit noch kein Eltern-Kind-Verhältnis anzunehmen gewesen sei. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die Adoptionsbeteiligten mit der Adoption vor allem die Rückführung des Beteiligten zu 3 in sein Heimatland verhindern wollten.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
II.
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Allerdings tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht mehr die Annahme, dass bereits die ungeklärte Identität des Beteiligten zu 3 dem Ausspruch der Adoption entgegenstehe.
12
1. Richtig ist jedoch der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts: Für den Ausspruch einer Annahme als Kind müssen grundsätzlich die Identität des Annehmenden, die Identität des Kindes und – zumindest bei der Minderjährigenadoption und bei der Volljährigenadoption mit Wirkungen der Minderjährigenannahme – die Identität der leiblichen Eltern feststehen. Dies gebieten nicht nur die weitreichenden personenstandsrechtlichen Folgen der Adoption und das Interesse der Allgemeinheit, der Annehmenden sowie des anzunehmenden Kindes an der Kenntnis seiner Herkunft, sondern auch das Recht und das Interesse der leiblichen Eltern an ihrem Kind, wenn durch die Annahme ihre Rechtsbeziehungen zu dem Kind aufgehoben werden sollen (vgl. MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1741 Rn. 52; vgl. auch OVG Münster NJW 2019, 454, 455 zur selbständigen Prüfung der Identität des Adoptivkinds durch die Staatsangehörigkeitsbehörde). Das Familiengericht hat die für die Klärung der Identität erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchzuführen.
13
Für die Annahme von Flüchtlingen gelten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine grundlegend anderen Maßstäbe. Den tatsächlichen Schwierigkeiten, die sich für diesen Personenkreis insbesondere bei der Beschaffung von geeigneten Identitätsdokumenten aus dem Heimatstaat ergeben, kann das Gericht durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht und durch Erleichterungen bei der Beweisführung Rechnung tragen, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung (vgl. BVerwG FamRZ 2012, 226 Rn. 16; BayVGH Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 9 f., jeweils zum Identitätsnachweis im Einbürgerungsverfahren). Die Identität einer Person und ihre Staatsangehörigkeit werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 – FamRZ 2017, 1337 Rn. 23). Liegt kein mit einem Lichtbild versehener Reisepass oder Personalausweis aus dem Heimatstaat vor, kann das Gericht seine Überzeugung von der Identität des Anzunehmenden im Einzelfall auch auf andere Beweismittel stützen, wie beispielsweise den Inhalt sonstiger Urkunden aus dem Heimatstaat, die Beiziehung von Ausländerakten oder das Ergebnis einer persönlichen Anhörung oder einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 – FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Personenstandssachen). Kann sich das Gericht selbst nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten keine Überzeugung von der Identität des Anzunehmenden verschaffen, kann dieser Mangel nicht durch Erwägungen einer (besonderen) sittlichen Rechtfertigung der Adoption überwunden werden (aA wohl AG Elmshorn FamRZ 2009, 1691 f.). Insoweit ist der Sachverhalt anders gelagert als bei Findelkindern oder bei Kindern aus einer anonymen Geburt, zumal die Verwaltungsbehörde in diesen Fällen Ort und Tag der Geburt festsetzt und den Vornamen und den Familiennamen des Kindes bestimmt, wodurch die Kinder jedenfalls hinsichtlich der genannten Merkmale einen Identitätsnachweis erlangen (vgl. §§ 25 Satz 1 Halbs. 2, 24 Abs. 2 Satz 1 PStG; vgl. dazu auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 24, 32).
14
2. Indessen kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Identität des Beteiligten zu 3 nicht ausreichend nachgewiesen wäre.
15
a) Ob eine Tazkira ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall zumindest dann als Identitätsnachweis für einen afghanischen Staatsangehörigen ausreichen kann, wenn sie keine feststellbaren Merkmale einer Fälschung bzw. Verfälschung oder einer Vertauschung des angehefteten Lichtbilds aufweist, ist eine Frage der freien Würdigung (§ 37 Abs. 1 FamFG) der als Beweismittel vorgelegten Urkunde. Dabei könnte es durchaus rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnen, wenn der Tatrichter einer afghanischen Tazkira schon abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeden Beweiswert für die Identitätsklärung absprechen würde (vgl. auch OVG Lüneburg Beschluss vom 1. Juli 2020 – 13 LA 55/20 – juris Rn. 21 zur Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren).
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So sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts aber nicht zu verstehen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Zweifel an der Eignung der im Adoptionsverfahren vorgelegten und auf den (umgerechnet) 21. Mai 2016 datierten Tazkira zum Identitätsnachweis einzelfallbezogen auch auf die unvollständige Ausfüllung der Urkunde in Bezug auf körperliche Merkmale sowie darauf gestützt, dass die Tazkira unzweifelhaft in Afghanistan ohne persönliche Anwesenheit des Beteiligten zu 3 beantragt und ausgestellt worden ist und dass der Beteiligte zu 3 in seinem Asylverfahren sowohl zum Geburtsdatum als auch zum Geburtsort Angaben gemacht hat, die mit dem Inhalt der Tazkira nicht übereinstimmen. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keine Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass das Beschwerdegericht in Bezug auf die Identitätsklärung seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft hätte (§ 26 FamFG).
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b) Allerdings haben die Beteiligten zu 1 und 2 im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass dem Beteiligten zu 3 am 12. November 2020 durch das afghanische Generalkonsulat in Bonn ein Reisepass ausgestellt worden sei.
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aa) Zwar gilt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Grundsatz, dass die Entscheidungsgrundlage mit Beendigung der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen ist. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie aber ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2013 – XII ZR 133/11 – FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN und vom 21. November 2001 – XII ZR 162/99 – FamRZ 2002, 318, 319 mwN).
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bb) So liegt der Fall hier im Hinblick auf die am 12. November 2020 erfolgte Passerteilung. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben zu deren Nachweis eine Ablichtung des afghanischen Reisepasses für den Beteiligten zu 3 vorgelegt. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1250, 1251). Dies gilt grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 20. Januar 2021 – 15 W 68/20 – juris Rn. 25 ff.; OLG Düsseldorf StAZ 2018, 380, 381 zum Identitätsnachweis im Personenstandsverfahren).
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cc) Gemessen daran wird nach Aktenlage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass die erhöhte Beweiswirkung des afghanischen Reisepasses erschüttert ist. In der dem Beschwerdegericht vorgelegten Tazkira vom (umgerechnet) 21. Mai 2016 sind zu Name, Geburtstag und Geburtsort keine vom Inhalt des Reisepasses abweichenden Daten enthalten. Zweifel an der Beweiswirkung des Passes können sich daher nur aus Widersprüchen zu den identitätsrelevanten Angaben des Beteiligten zu 3 im Rahmen seiner Meldung als Asylsuchender im Jahr 2016 ergeben. Dabei hat der Beteiligte zu 3 – wie auch das Beschwerdegericht konzediert – stets geltend gemacht, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, und es sind auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beteiligte zu 3 im Bundesgebiet unter verschiedenen Namen aufgetreten wäre. Die abweichenden Angaben zum Geburtsdatum hat der Beteiligte zu 3 zumindest im Ansatz nachvollziehbar damit zu erklären versucht, er habe bei der Meldung als Asylsuchender im Januar 2016 auf seiner angeblichen Volljährigkeit bestanden, um in den Genuss von Barleistungen für den Erwerb von Alkohol und Zigaretten zu kommen. Daneben besteht nur noch zwischen dem in Reisepass und Tazkira vermerkten Geburtsort K. und den ursprünglichen Angaben des Beteiligten zu 3, er stamme aus der (benachbarten) Provinz T., ein tatsächlicher Widerspruch, dem das Beschwerdegericht allerdings bei der Anhörung nicht weiter nachgegangen ist.
III.
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Es kommt auf die Klärung der Identität des Beteiligten zu 3 aber letztlich nicht entscheidend an, weil sich die Beschwerdeentscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 74 Abs. 2 FamFG).
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Ungeachtet der zunächst unklar erscheinenden Einleitungsformulierung beruhen die anschließenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Fehlen der sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der beantragten Volljährigenadoption auf einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts und stellen eine die Entscheidung selbständig tragende Hilfsbegründung dar („kann derzeit … nicht von einer sittlich gerechtfertigten Adoption ausgegangen werden“). Dafür spricht auch, dass das Beschwerdegericht ausweislich der von ihm angeführten Motive für die Zulassung der Rechtsbeschwerde in der Frage nach dem Erfordernis der Identitätsklärung im Adoptionsverfahren nicht die einzige zulassungsrelevante Rechtsfrage erblickt hat.
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1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 und auf den gewöhnlichen Aufenthalt aller Adoptionsbeteiligten im Inland die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind, und dass für diese Entscheidung das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (nunmehr: Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 229 § 52 EGBGB).
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2. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Vorschriften über die Annahme Volljähriger (§§ 1767 ff. BGB) herangezogen. Dabei hat es allerdings nicht erörtert, nach welchem Recht sich unter dem nach Art. 22 EGBGB berufenen deutschen Adoptionsrecht die Frage beurteilt, ob das anzunehmende ausländische Kind minderjährig oder volljährig ist.
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a) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1741 Rn. 14 f.; Braun in Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 1767 BGB Rn. 6; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1741 Rn. 63 mwN) soll sich unter deutschem Adoptionsstatut die Abgrenzung zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit auch bei einem ausländischen Kind ohne Einschaltung des deutschen IPR unmittelbar aus § 2 BGB ergeben. Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297; OLG Bremen OLGR 2006, 510, 511; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1996, 183 mwN) und andere Stimmen in der Literatur (vgl. Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 22 EGBGB Rn. 26; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2021] Art. 22 EGBGB Rn. 51) behandeln die Frage des Volljährigkeitsalters demgegenüber als eine selbständig, also nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfende Vorfrage, die gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu beurteilen ist. Unabhängig von der Entscheidung dieses Meinungsstreits ist ein Rückgriff auf das nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB an sich berufene Heimatrecht jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anzunehmende als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gelten und sich sein Personalstatut – und damit auch das Volljährigkeitsalter – wegen der Sonderanknüpfung gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK (ggf. iVm § 2 AsylG) nach dem Sachrecht des (deutschen) Aufenthaltsstaats bestimmen würde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 22 f.).
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b) All dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen allerdings keiner weiteren Erörterung, weil von einer Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 selbst dann auszugehen wäre, wenn nicht deutsches Recht, sondern das Recht der Islamischen Republik Afghanistan zur Anwendung gelangen würde. Zwar dürfte das afghanische Kollisionsrecht die in Art. 7 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung annehmen (vgl. Art. 17 des Zivilgesetzbuches von 1977, Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Familienrecht [Stand: Oktober 1990] „Afghanistan“ S. 14), die Volljährigkeit aber nach afghanischem Recht ebenso wie nach deutschem Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintreten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768 unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2021] Art. 7 EGBGB Rn. 57.1 „Afghanistan“; vgl. auch Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen [DIV] vom 7. Oktober 1988, ZBlJugR 1989, 195). Im Übrigen erhebt die Rechtsbeschwerde gegen die – wegen des ausschließlich auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Sachantrags für sie letztlich günstige – Annahme, dass das Volljährigkeitsalter für den Beteiligten zu 3 bei 18 Jahren liege, keine auf die Feststellung des afghanischen Rechts gerichtete Aufklärungsrüge.
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Die Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein im Nationalpass ausgewiesenes Geburtsdatum (21. Mai 1999) offensichtlich auf einer auf das Datum der Ausstellung der Tazkira am (umgerechnet) 21. Mai 2016 bezogenen Altersschätzung („nach äußerer Erscheinung 17 Jahre alt“) beruht und der Anzunehmende bei seiner Anhörung selbst angegeben hat, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Unabhängig von der Beweiswirkung des Passes dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass der Beteiligte zu 3 zumindest im Laufe des Adoptionsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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3. Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen dessen Beurteilung, dass daran begründete Zweifel bestehen.
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a) Die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind ist gemäß § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
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Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption beim Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses unwiderlegbar vermutet; die Adoptionsbeteiligten haben sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung mit der tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption „verdient“ (Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 32), ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher konkrete Einzelzweck mit der Adoption verfolgt werden soll (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 – 2 UF 2/20 – juris Rn. 17; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385; OLG München FamRZ 2019, 516, 517; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 270; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 7; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 36; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 4; NK-BGB/Dahm 4. Aufl. § 1767 Rn. 6). Ein bereits hergestelltes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall jedoch rechtsbedenkenfrei verneint.
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aa) Bereits unter der Geltung des früheren Systems der Vertragsadoption war im Einklang mit den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Motive IV S. 961, zitiert bei Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. IV S. 510) anerkannt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne adoptionsrechtlicher Vorschriften durch ein soziales Familienband geprägt wird, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll (vgl. BGH Beschluss vom 24. Januar 1957 – IV ZB 113/56 – NJW 1957, 673, 674). Es ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die späteren Reformen der Volljährigenadoption – insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung auf das System der Dekretadoption durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) – hieran etwas Grundlegendes ändern wollten. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich zunächst herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52), und zwar sowohl hinsichtlich eines mindestens erforderlichen Altersunterschieds (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 227; BayObLGR 1998, 34, 35 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 14 Jahren bzw. 12 Jahren]) als auch bezüglich eines höchstens zulässigen Altersabstands (vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 722, 723; OLG Bamberg Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 UF 234/11 – juris Rn. 16 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 61 Jahren bzw. 60 Jahren]).
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bb) Die Anforderungen, die im Übrigen an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, müssen im Rahmen der Volljährigenadoption nicht dieselben sein wie bei der Minderjährigenadoption, weil sich die familiären Beziehungen auch in einem natürlichen Kindschaftsverhältnis im Laufe der Zeit lockern und andere Formen anzunehmen pflegen (vgl. BGHZ 35, 75, 84 = NJW 1961, 1461, 1463). Ein tatsächliches Zusammenleben von Eltern und erwachsenen Kindern ist daher bei der Volljährigenadoption nicht mehr Wesensmerkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. bereits RGZ 147, 220, 224). Erforderlich ist aber nach allgemeiner Ansicht eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt und die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob die Verbundenheit der Adoptionsbeteiligten – in Abgrenzung zu sonstigen generationsübergreifenden freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen, die ebenfalls von gegenseitiger Wertschätzung und Beistandsbereitschaft getragen sein können – die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die innere Verbindung in der leiblichen Familie üblicherweise auf einem Fundament gebaut ist, das bereits während der Minderjährigkeit des Kindes gelegt wurde und auf einer gemeinsamen Lebensgeschichte beruht (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 23; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 76). Die Anforderungen, die an die Entstehung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, werden deshalb idealerweise in den Fällen von langjährig und bereits während der Minderjährigkeit in der Obhut des Annehmenden lebenden Pflege- oder Stiefkindern erfüllt sein, zumal § 1772 Abs. 1 lit. b BGB für diese Gruppe sogar die Möglichkeit der Volladoption vorsieht (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 28; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 4; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 767 und B 783; „nachgeholte Minderjährigenadoption“). Ist eine soziale Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden dagegen erst im fortgeschrittenen Alter begründet worden, müssen die Adoptionsbeteiligten eine vergleichbare Basis anhaltenden gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Zuneigung erst noch errichten, wie sie von leiblichen Eltern und Kindern aufgrund ihrer gemeinsamen Vergangenheit nur noch erhalten zu werden braucht (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 76). In solchen Fällen wird es der Annahme eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses regelmäßig entgegenstehen, wenn die sozialen Kontakte noch nicht über einen längeren Zeitraum bestanden haben (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 226; AG Konstanz FamRZ 2016, 2021, 2022 [Adoption abgelehnt bei sozialer Beziehung von 1 1/2 Jahren bzw. 8 Monaten]; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1721).
33
cc) Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses muss sich in nachprüfbarer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten bewiesen haben (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295, 296), wobei das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Angaben der Beteiligten verpflichtet ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 716; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 – FamRZ 2020, 1481 Rn. 52). Im Rahmen seiner Beweiswürdigung besteht für das Gericht vor allem dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigenadoption vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 – 2 UF 2/20 – juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 – FamRZ 2020, 1481 Rn. 56 zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen). Im Übrigen werden objektiven Indizien und äußeren Umständen, die für und gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen, im Rahmen der Gesamtwürdigung regelmäßig ein höheres Gewicht einzuräumen sein als den Äußerungen der Beteiligten über ihre subjektiven Empfindungen (vgl. Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 754). Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 – FamRZ 2020, 1481 Rn. 52). Das Gericht darf solche Zweifel im Einzelfall auch darin begründet sehen, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält, denn obwohl das natürliche Kindschaftsverhältnis keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann (arg. § 1770 Abs. 2 BGB), entspricht es grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 26 mit zahlreichen Nachweisen).
34
dd) Gemessen daran gibt die in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass begründete Zweifel an einem bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis bestehen, keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zu 3 in ihren Haushalt aufzunehmen, finanziell für ihn einzustehen und sein schulisches und berufliches Fortkommen zu fördern, solche Beistandsleistungen erbringen, die für das Verhältnis von Eltern und heranwachsenden Kindern typisch sind. Demgegenüber durfte das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigen, dass eine soziale Beziehung zwischen den Beteiligten selbst im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst seit zwei Jahren bestanden hatte, dass die gemeinsame Biographie zumindest in der Anfangsphase von Sprachhindernissen und von Anpassungsschwierigkeiten aufgrund einer Drogenproblematik beim Beteiligten zu 3 geprägt war und dass der in Afghanistan aufgewachsene Beteiligte zu 3 einem völlig anderen sozialen und kulturellen Milieu entstammt. Dabei kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren unterstellt werden, dass der Beteiligte zu 3 bereits als Minderjähriger in den Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 aufgenommen worden ist, denn die kurze Zeit, in der sich der Beteiligte zu 3 vor Vollendung seines 18. Lebensjahrs in deren Obhut befunden haben mag, konnten für dessen soziale Prägung keine entscheidende Bedeutung gewinnen.
35
b) Lässt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht feststellen, kommt eine Annahme nur noch dann in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist und darüber hinaus die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheint. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen dessen tatrichterliche Beurteilung, dass auch diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
36
aa) § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt ergänzend, dass die Vorschriften für die Adoption Minderjähriger auch bei der Volljährigenadoption zur Anwendung gelangen, sofern ihnen keine spezielleren Vorschriften der Volljährigenadoption entgegenstehen. Nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Annahme als Kind insbesondere dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch die Adoption eines Volljährigen muss deshalb zwingend mit der – zumindest angebahnten – Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden verbunden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 – FamRZ 2020, 1481 Rn. 52). Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB generell nicht auf § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehen solle. Vielmehr weist die Entwurfsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass für die Annahme eines Volljährigen „die gleichen Voraussetzungen wie für die Annahme eines Minderjährigen (§ 1767 Abs. 2, § 1741 Abs. 1 BGB-E)“ gelten sollen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52). Damit stünde es nicht in Einklang, wenn die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Einzelfall auch dann bejaht werden könnte, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht besteht und dessen Entstehung auch nicht zu erwarten ist (aA Muscheler in: FS Schwab S. 843, 854, 860; wohl auch BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 8).
37
bb) Die Erwartung der künftigen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für die Adoption eines Volljährigen. Bei einem lediglich angebahnten Eltern-Kind-Verhältnis muss die sittliche Rechtfertigung der Adoption als selbständige und zusätzliche Adoptionsvoraussetzung hinzutreten (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 – 2 UF 2/20 – juris Rn. 16; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 592; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 33; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 8; Frank StAZ 2008, 65, 69; eingehend Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 65 ff.). Für diese Sichtweise sprechen sowohl die Regelungstechnik als auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
38
(1) Hätte die sittliche Rechtfertigung der Adoption eines Volljährigen nicht nur im Falle eines bereits hergestellten Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern bereits durch die Erwartung der Entstehung eines künftigen Eltern-Kind-Verhältnisses zwingend indiziert werden sollen (so Muscheler FS Schwab S. 843, 854), wäre es naheliegend gewesen, dies im Wortlaut des § 1767 Abs. 1 BGB eindeutig zum Ausdruck zu bringen (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 68).
39
(2) Die Einführung des Kriteriums der „sittlichen Rechtfertigung“ geht auf das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) zurück. Nach § 1745 c BGB a.F. konnte das Gericht einen Dispens von dem gleichzeitig in § 1744 Abs. 3 BGB a.F. neu eingeführten Erfordernis der Minderjährigkeit des Kindes erteilen, wenn „die Herstellung des Annahmeverhältnisses sittlich gerechtfertigt“ war. Die grundsätzliche Beschränkung der Möglichkeit einer Adoption auf minderjährige Kinder sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien verhindern, dass die Adoption Volljähriger zu „unlauteren Zwecken, vor allem zu Namensadoptionen“ missbraucht werden könne. Die Entwurfsbegründung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein die – bereits seit 1933 geltende – Regelung in § 1754 Abs. 2 BGB a.F., wonach die gerichtliche Bestätigung eines Adoptionsvertrags zu versagen war, wenn Zweifel daran bestanden, dass „durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll“, sich zur Bekämpfung von Missbräuchen bei der Erwachsenenadoption als unzureichend erwiesen habe (vgl. BT-Drucks. 3/530 S. 20), weil es den Gerichten angesichts „gut getarnter“ Adoptionsverträge in der Praxis nur selten gelänge, seine Zweifel am Willen zur Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses tragfähig begründen zu können (vgl. Massfeller StAZ 1961, 273, 274). Dem schwer fassbaren subjektiven Kriterium der Absicht zur Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sollte daher nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von 1961 mit dem zusätzlichen Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung ein (vermeintlich) greifbareres objektives Kriterium an die Seite gestellt werden, um die Möglichkeiten zur Volljährigenadoption stärker eingrenzen zu können (vgl. Knur DNotZ 1962, 571, 575 f.). Der Reformgesetzgeber von 1976 hat daran festgehalten, dass die Anbahnung eines Eltern-Kind-Verhältnisses einerseits und die sittliche Rechtfertigung der Adoption andererseits im Grundsatz zwei voneinander getrennte Prüfungsvorgänge erfordern. In der Entwurfsbegründung ist dazu ausgeführt, es trete „wie im geltenden Recht …. zu den allgemeinen Voraussetzungen hinzu, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt sein muss“ (BT-Drucks. 7/3061 S. 52).
40
cc) Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt auch nach dem derzeitigen Rechtszustand in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52 unter Hinweis auf die „beizubehaltende Tendenz“ des § 1745 c BGB a.F. und die Motive zur Einführung dieser Vorschrift). Maßgebliches Beurteilungskriterium für die sittliche Rechtfertigung sind die Gründe, aus denen die Adoptionsbeteiligten das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründen wollen und die durch das Gericht eingehend zu erforschen sind. Das Merkmal „sittlich“ ist dabei auf die Familienordnung bezogen (vgl. Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 BGB Rn. 9). Als Beispiel für die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen nennt die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang die beabsichtigte Adoption mehrerer Geschwister, von denen ein Teil minderjährig, ein Teil bereits volljährig ist (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52).
41
Für eine restriktive Auslegung des Begriffs der „sittlichen Rechtfertigung“ spricht auch die folgende Überlegung: Besteht zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden noch kein Eltern-Kind-Verhältnis, sondern ist dessen Entstehung lediglich für die Zukunft zu erwarten, entfaltet die Annahme gleichwohl volle Rechtswirkungen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten tatsächlich nicht hergestellt werden konnte oder möglicherweise noch nicht einmal hergestellt werden sollte; eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen kommt nicht in Betracht (§ 1771 BGB). Bei einem anzubahnenden Eltern-Kind-Verhältnis führt der Ausspruch der Annahme zu einer vorgezogenen Herbeiführung sämtlicher mit der Herstellung des rechtlichen Bandes zwischen den Adoptionsbeteiligten verbundenen Rechtsfolgen, obwohl sich diese Entscheidung nur auf eine Prognose mit allen ihr typischerweise anhaftenden Unsicherheiten stützen kann. Das zusätzliche Kriterium der sittlichen Rechtfertigung gewährleistet bei lediglich anzubahnenden Eltern-Kind-Verhältnissen, dass diese Begünstigung auf diejenigen Ausnahmefälle beschränkt bleibt, in denen sie durch familienbezogene Gründe ausreichend legitimiert sind. An einer solchen Legitimation fehlt es jedenfalls beim Vorliegen familienfremder Gründe für die Adoption, wenn diese nämlich gerade auf die Erlangung der auf der Wahlverwandtschaft beruhenden, punktuell günstigen Rechtspositionen vermögensrechtlicher, steuerrechtlicher, namensrechtlicher oder ausländerrechtlicher Natur abzielt. Da die Voraussetzungen der Adoption stets positiv festgestellt werden müssen, gehen Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung auch insoweit zu Lasten der Adoptionsbeteiligten. Ergeben sich – wie dies nicht selten der Fall sein dürfte – im Ergebnis der Ermittlungen sowohl Anhaltspunkte für familienbezogene Beweggründe als auch Anhaltspunkte für eine familienfremde Motivation, muss der Annahmeantrag abgelehnt werden, wenn sich das Gericht in der Gesamtwürdigung nicht davon überzeugen kann, dass das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten verfolgt worden wäre, wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte.
42
dd) Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.
43
(1) Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht beruht die Absicht, durch die Adoption eines ausländischen Anzunehmenden dessen aufenthaltsrechtlichen Lage zu verbessern, auf einer familienfremden Motivation und kann daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen (vgl. nur BayObLG FGPrax 2000, 25, 26 und FamRZ 1996, 183, 184 mwN; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 271; OLG Köln FamRZ 2003, 1870, 1871; OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 35; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 72; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 34; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 9.1 f.; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 782; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 86 f.). Allerdings führt – anders als das Beschwerdegericht offensichtlich meint – ein Adoptionsantrag, der entgegen § 6 Satz 1 StAG wirksam erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt wird, aufseiten des volljährigen Anzunehmenden auch dann nicht zum gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die anschließende Annahme gemäß § 1772 BGB mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen wird (vgl. BVerwG NJW 1999, 1347, 1348). Richtig ist allerdings die weitere Erwägung des Beschwerdegerichts, dass auch die Beziehungen eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers zu seinen Adoptiveltern vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst werden und dass Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm dann auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 717; vgl. auch VGH Mannheim Beschluss vom 25. Juli 2002 – 13 S 673/02 – juris Rn. 6 ff.; Hofmann/Fränkel Ausländerrecht 2. Aufl. § 6 StAG Rn. 12 mit Fn. 30).
44
(2) Das Beschwerdegericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Beteiligten mit ihrem Annahmeantrag tatsächlich keine vorrangig aufenthaltsrechtlichen Zwecke verfolgen. Dies hält sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur im beschränkten Umfang der Überprüfung unterliegt. Bereits aufgrund der zeitlichen Kongruenz zwischen der Ablehnung des Asylantrags einerseits und der alsbald darauf erfolgten Stellung des Annahmeantrags andererseits ist eine solche Würdigung ohne weiteres möglich, wenn nicht sogar naheliegend.
45
4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die diesbezüglichen Rügen der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
46
a) Das Verfahren der Instanzengerichte verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen § 193 FamFG.
47
Allerdings ist das Familiengericht in Verfahren auf Annahme als Kind gemäß § 193 Satz 1 FamFG verpflichtet, die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) anzuhören (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1609 f.). Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der leiblichen Kinder soll deren im materiellen Adoptionsrecht verankerte Rechtsposition aus § 1769 BGB, wonach die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegenstehen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht absichern (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 – FamRZ 2020, 1481 Rn. 20, 64; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 248). Die Kinder sollen durch das Anhörungsrecht umfassend Gelegenheit zu der Darlegung erhalten, dass ihre vermögensrechtlichen oder immateriellen Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden im Sinne des § 1769 BGB überwiegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 – FamRZ 2020, 1481 Rn. 44).
48
Indessen kann die Vorschrift des § 1769 BGB, die eine Abwägung mit den Gegeninteressen der leiblichen Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) verlangt, nach der Systematik des Gesetzes erst dann erheblich werden, wenn das Gericht zuvor die sittliche Rechtfertigung der Annahme im Sinne von § 1767 Abs. 1 BGB geprüft und bejaht hat (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1769 Rn. 3; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1769 Rn. 4; BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1769 Rn. 3). Verneint das Gericht – wie hier – bereits die der Interessenabwägung vorgelagerte Frage nach der sittlichen Rechtfertigung der beantragten Annahme eines Volljährigen und weist es den Adoptionsantrag demzufolge zurück, sind materiell-rechtlich geschützte Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, deren effektive Geltendmachung die Anhörung gemäß § 193 FamFG (allein) gewährleisten will, nicht betroffen. Obwohl das Anhörungsrecht nach § 193 FamFG grundsätzlich zwingend ausgestaltet ist, gebieten Sinn und Zweck des Gesetzes in diesen Fällen eine Anhörung der leiblichen Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren nicht.
49
b) Auch die Aufklärungsrügen (§ 26 FamFG) der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
50
aa) Das Beschwerdegericht war nicht dazu verpflichtet, das genaue Alter des Beteiligten zu 3 durch ein medizinisches Sachverständigengutachten aufklären zu lassen. Weil der Adoptionsantrag ausdrücklich auf den Ausspruch einer Volljährigenadoption gerichtet war, konnte schon aus verfahrensrechtlichen Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beteiligten zu 3 im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht am 4. Oktober 2017 bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Etwas Anderes haben die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Auf die Frage, ob der Beteiligte zu 3 bei seiner Aufnahme in den Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 im August 2016 noch minderjährig gewesen ist, kam es aus Sicht des Beschwerdegerichts, welches die sittliche Rechtfertigung der Adoption nicht hat feststellen können, nicht entscheidungserheblich an.
51
bb) Es stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar, dass das Beschwerdegericht der Behauptung, die Beteiligten lebten „in einer gefestigten Familienstruktur“, nicht durch die angebotene Vernehmung der drei leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 nachgegangen ist. Das Gericht ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 26 FamFG nicht dazu gehalten, Beweisanträge der Beteiligten zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für überflüssig, nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31, 33). Das Beschwerdegericht hat die Adoptionsbeteiligten persönlich angehört; die Beteiligten haben zudem eine schriftliche Stellungnahme der ältesten Tochter der Beteiligten zu 1 und 2 zur Akte gereicht. Das Beschwerdegericht hat seine Zweifel an einem bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis und an der sittlichen Rechtfertigung mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke auf äußere Tatsachen – insbesondere die kurze Dauer der gemeinsamen Biographie, Sprachbarrieren, kulturelle Unterschiede, zeitlicher Zusammenhang des Adoptionsbegehrens mit der Ablehnung des Asylantrages des Beteiligten zu 3 – gestützt, die nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme als geklärt gelten konnten. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Beschwerdegericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von der Vernehmung der leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mehr versprach.
52
c) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch hinsichtlich des Vermerks über die Anhörung der Beteiligten durch das Beschwerdegericht am 2. August 2018 keine durchgreifenden Verfahrensfehler auf.
53
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über eine persönliche Anhörung ein Vermerk zu fertigen, in den die wesentlichen Vorgänge der persönlichen Anhörung aufzunehmen sind. Die Vorschrift stellt keine Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Vermerks auf. Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 – XII ZB 358/16 – FamRZ 2017, 996 Rn. 20 und vom 29. Oktober 2014 – XII ZB 20/14 – FamRZ 2015, 39 Rn. 14). Eine umfassende Protokollierung der Anhörung ist dabei nicht erforderlich, nur das wesentliche Ergebnis muss festgehalten werden. Dem genügt der vorliegende Vermerk, zumal die Beteiligten zu 1 und 2 bereits umfassende schriftliche Erklärungen zur Akte gereicht hatten.
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