Familienrecht

Zur Verfahrensgebührenermäßigung bei Antragsrücknahme

Aktenzeichen  2 WF 65/20

Datum:
24.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
JurBüro – 2020, 262
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
FamGKG § 57 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Nur für eine (streitige) Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sieht Ziffer 1221 Nr. 1 KV-FamGKG die Verfahrensgebührenermäßigung nicht vor. (Rn. 3)
2. Werden dem Antragsteller in einer Unterhaltssache wegen Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG auferlegt, unterscheidet sich dies inhaltlich nicht von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weshalb dem Antragsteller die Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KVFamGKG zu gewähren ist. (Rn. 3)

Verfahrensgang

003 F 1413/15 2020-02-20 Bes AGBAYREUTH AG Bayreuth

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bayreuth vom 20.02.2020, mit dem die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß Schlusskostenrechnung vom 26.08.2016 im Verfahren 3 F 1413/15 (AG Bayreuth) zurückgewiesen wurde, aufgehoben.
2. Die Kostenbeamtin beim Amtsgericht Bayreuth wird angewiesen, die Schlusskostenabrechnung und den Kostenansatz für das Verfahren 3 F 1413/15 mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich aufgrund der Antragsrücknahme die Verfahrensgebühr der Ziffer 1220 KV-FamGKG nach Ziffer 1221 Nr. 1 KV-FamGKG auf eine 1,0 Gebühr ermäßigt hat.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 3 F 1413/15 (Amtsgericht – Familiengericht – Bayreuth) mit Beschluss vom 20.02.2020 ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdesumme nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG erreicht. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Rückerstattung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von insgesamt 213,00 Euro.
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sich mit der Rücknahme des Hauptsacheantrags vom 20.10.2015 mit Anwaltsschriftsatz vom 19.07.2016 die Verfahrensgebühr nach Ziffer 1220 KV-FamGKG gemäß Ziffer 1221 Nr. 1 KV-FamGKG auf eine 1,0 Gebühr vermindert hat. Unter Berücksichtigung dessen ist die Schlusskostenrechnung zu ändern und überzahlter Gebührenvorschuss zurückzuerstatten.
Zwar hat nach Antragsrücknahme das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.07.2016 eine Kostenentscheidung getroffen und diese auf § 243 FamFG gestützt. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass § 243 FamFG für Unterhaltssachen – wie vorliegend – die Anwendung von Kostenvorschriften und damit auch diejenigen, die in § 269 ZPO geregelt sind, ausschließt. Das Amtsgericht hat daher von Gesetzes wegen in Unterhaltssachen stets eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies führte jedoch nicht dazu, dass in Unterhaltssachen eine Anwendbarkeit der Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV-FamGKG ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das Amtsgericht mit der Kostenentscheidung vom 20.07.2016 zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller seinen Antrag, der keine Erfolgsaussicht gehabt habe, zurückgenommen hat. Damit hat sich vorliegend das Ermessen für die zu treffende Kostenentscheidung auf null reduziert, weshalb kein mit § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Nur für eine (streitige) Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sieht Ziffer 1221 Nr. 1 KV-FamGKG die Verfahrensgebührenermäßigung nicht vor. Die vorliegende Kostenentscheidung mit Beschluss vom 20.07.2016 unterscheidet sich daher inhaltlich nicht von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der „Kläger“ verpflichtet ist, die Kosten „des Rechtsstreits“ zu tragen (so auch iE Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, KV-FamGKG Nr. 1221 Rn. 44). Infolgedessen ist vorliegend die Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV-FamGKG dem Antragsteller zu gewähren, weshalb insoweit sein Beschwerdebegehren Erfolg hat.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Zurückzahlung des gesamten Gebührenvorschusses verlangt, steht diesem die gemäß Ziffern 1220, 1221 Nr. 1 KV- FamGKG verbliebene Verfahrensgebühr von 1,0 (zu berechnen aus dem Verfahrenswert von 1.360,00 Euro) entgegen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Nur ergänzend ist auszuführen, dass weder dem Rechtsmittel noch dem Rückzahlungsverlangen der Verwirkungseinwand aus § 242 BGB entgegensteht. Jedenfalls das Umstandsmoment ist nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, womit der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse zu erkennen gegeben haben könnte, den Rückerstattungsanspruch nicht geltend machen zu wollen.
Auch eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches nach § 7 Abs. 2 FamGKG liegt nicht vor. Das Rückzahlungsverlangen ist beim Amtsgericht am 16.12.2019 eingegangen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.
Auf die im Rückzahlungsverlangen vom 16.12.2019 und im Beschwerdeschreiben vom 11.03.2020 unangemessenen persönlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen Dritte kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Ausführungen hierzu erübrigen sich.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben