Handels- und Gesellschaftsrecht

Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Einzelfallentscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung; Verpflichtung zur Information des Versicherungsnehmers über garantierte Rückkaufswerte

Aktenzeichen  IV ZR 102/19

Datum:
6.5.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:060520UIVZR102.19.0
Normen:
§ 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001
§ 10a Abs 1 VAG vom 10.12.2003
§ 812 BGB
§ 818 BGB
§ 286 ZPO
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 20. März 2019, Az: 4 S 136/18vorgehend AG Stuttgart, 20. April 2018, Az: 6 C 5944/17

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 4. Zivilkammer – vom 20. März 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.864,93 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
2
Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrückzahlung zuzüglich Überschussbeteiligung bei Tod vor Rentenbeginn sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter Renten) nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.
3
Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag zum 1. Mai 2016 und erhielt nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einen Rückkaufswert in Höhe von 9.337,63 €.
4
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
5
Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 2.864,93 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
6
Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.
7
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Klägerin bei Vertragsschluss im Jahr 2004 ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt und ihr die Verbraucherinformation vollständig erteilt. Das Amtsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Widerspruchsbelehrung auf einem separaten, einseitigen Anschreiben der Beklagten befinde und der Absatz mit der Widerspruchsbelehrung als einziger durch Kursivdruck hervorgehoben und gut sichtbar platziert sei. Die Verbraucherinformation enthalte auch gemäß § 10a VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 b) und d) der Anlage D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und die Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert seien. Im Versicherungsschein erläutere die Beklagte den Begriff des Rückkaufswertes als “Zeitwert der Versicherung” und zeige die einzelnen Rückkaufswerte in Spalte 3 der dortigen Tabelle chronologisch in Jahresschritten auf. Sie verweise darauf, dass sie die in der Spalte 3 genannten Werte auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt habe. Sie weise auch darauf hin, dass die Höhe des Rückkaufswertes von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt, und dass sich mit der Erhöhung der Beiträge auch die Werte veränderten. Sowohl im Fließtext als auch mit der Markierung durch zwei Sternchen in der Spalte 3 habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie die genannten Rückkaufswerte nicht garantiere. Sie habe damit unmissverständlich eine Garantie der “nach heutigen Berechnungsgrundlagen” ermittelten Rückkaufswerte ausgeschlossen.
10
II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision nicht beschränkt auf die Frage zugelassen worden, ob die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation vollständig war. Das Berufungsgericht hat die Revision laut den Urteilsgründen zugelassen, “da die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein enthaltenen Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind, den Anforderungen an Anlage D, Abschnitt I Nr. 2 d) zu § 10a VAG a.F. genügt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird”. Damit hat es keine Beschränkung der Zulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs vorgenommen, sondern vielmehr nur die zum Anlass für die Zulassung genommene Rechtsfrage benannt.
11
III. Die Revision ist aber unbegründet.
12
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages weder mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung noch wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären konnte.
13
a) Der Beginn der in der hier maßgeblichen Fassung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
14
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die der Klägerin erteilte Widerspruchsbelehrung als formell ordnungsgemäß angesehen hat. Ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht, ist der tatrichterlichen Beurteilung überlassen. Das Berufungsgericht hat den Kursivdruck der in einem gesonderten Absatz auf dem einseitigen Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung als drucktechnisch deutliche Form angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 388/13, r+s 2015, 598 Rn. 11). Ohne Erfolg verweist die Revision auf das Senatsurteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 272/13, juris Rn. 11). Diese Entscheidung betraf eine auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens abgedruckte Widerspruchsbelehrung, die sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des damaligen Berufungsgerichts von dem übrigen Text auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens allein durch den Kursivdruck nicht genügend abhob.
15
c) Auch die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für vollständig erachtet.
16
aa) Die Verbraucherinformation war nicht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden.
17
(1) Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren dritter und vierter Spalte der “Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung” und der “nach Rückkauf verbleibende Restwert plus Überschußbeteiligung” bei Rentenbeginn ausgewiesen werden. Im dritten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als “Zeitwert” der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 3 und 4 genannten Werte seien “auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt”. Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: “Sie können nicht garantiert werden.” Wird einem Versicherungsnehmer – wie hier – ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte “überhaupt nicht”, auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zur Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen “Diese Beträge garantieren wir”, während die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis “Diese Beträge können wir nicht garantieren” ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.
18
(2) Die Einwände der Revision gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.
19
(a) Soweit die Revision beanstandet, dass die dritte Spalte der Tabelle “Rückkaufswerte plus Überschußbeteiligung” und damit summierte Beträge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag – wie im Streitfall – eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revision nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24).
20
(b) Vergeblich rügt die Revision weiter eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 3 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.
21
(c) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25).
22
bb) Die Verbraucherinformation war auch nicht aus anderen, von der Revision geltend gemachten Gründen unvollständig.
23
(1) Entgegen der Auffassung der Revision war ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Revision insoweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages “Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen”, mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Hauptleistung – Kapitalleistung im Todesfall vor oder ab Rentenbeginn statt Rentenzahlung für den Erlebensfall – Prämien separat ausgewiesen werden.
24
(2) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen und der Senat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell – anders als beim Antragsmodell – nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision fest.
25
2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zehneinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
Mayen     
        
Harsdorf-Gebhardt     
        
Lehmann
        
Dr. Brockmöller     
        
Dr. Bußmann     
        


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