Handels- und Gesellschaftsrecht

Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts; Aufklärungspflicht bei Kommissionsgeschäft

Aktenzeichen  XI ZR 367/11

Datum:
16.10.2012
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 280 Abs 1 S 1 BGB
§ 2 Abs 3 S 2 WpHG
§ 31 WpHG
§ 384 HGB
§ 387 HGB
§ 396 HGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Juni 2011, Az: 17 U 213/10, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 14. Oktober 2010, Az: 2-12 O 32/10

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin, die als ausgebildete Bankkauffrau berufstätig war, nimmt die beklagte Bank – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhält seit vielen Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (nachfolgend: Beklagte) ein Wertpapierdepot, über das sie zahlreiche Wertpapiergeschäfte tätigte. Aufgrund eines im Februar 2007 mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten telefonischen Beratungsgesprächs, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, erwarb die Klägerin gemäß Wertpapierabrechnung vom 6. Februar 2007 für insgesamt 20.000 € 20 “G.     “-Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zu einem dem Nennwert entsprechenden Stückpreis von jeweils 1.000 € im Wege des Festpreisgeschäfts. Die Beklagte erhielt von der Emittentin eine “Zuwendung” von 3,5% des Nennbetrags der Zertifikate, die sie der Klägerin nicht offenbarte.
3
Die Klägerin erhielt am 13. Mai 2008 von der Emittentin eine Bonuszahlung in Höhe von 1.750 €. Im September 2008 wurde die US-amerikanische Muttergesellschaft der Emittentin, die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc., die für die Rückzahlung der Anleihe eine Garantie übernommen hatte, insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Zertifikate weitgehend wertlos wurden.
4
Darüber hinaus hatte die Klägerin aufgrund eines weiteren telefonischen Beratungsgesprächs im Juli 2007 von der Beklagten 180 Stück des von dieser selbst emittierten D.   Zertifikats    für insgesamt 17.793 € erworben.
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Beratungsfehler beim Erwerb der jeweiligen Zertifikate, von der Beklagten die Rückzahlung von 37.793 € zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 2.554,92 € und abzüglich der Bonuszahlung von 1.750 €, insgesamt also 38.597,92 €, nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der 20 Lehman-Zertifikate sowie der 180 D.   Zertifikate verlangt. Darüber hinaus hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme beider Zertifikate und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
6
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 18.250 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der 20 Lehman-Zertifikate verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte sich insoweit im Annahmeverzug befinde; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung der Klägerin.


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