Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolgreiche Berufung wegen rechtsgrundloser Vermögensmehrung nach Beziehungsende der Parteien

Aktenzeichen  3 U 645/16

Datum:
22.6.2016
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGZPO EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO ZPO § 313a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

6 O 1265/15 2016-01-08 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 8.1.2016, Aktz. 6 O 1265/15, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.255,85 € (hiervon 255,85 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2014 zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt 39/59 der Verfahrenskosten erster Instanz, die Beklagte 20/59 hiervon. Der Kläger trägt 9/29 der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte 20/29.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Einer Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da aufgrund des 20.000,– € nicht übersteigenden Wertes der Beschwer des Klägers und der Beklagten gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Bearbeiter Reichold, § 313 a Rn. 2).
II. Die auf Zahlung eines Hauptsachebetrags von 2.900,– € und entsprechend berechnete vorgerichtliche Anwaltskosten gerichtete Berufung des Klägers gegen das im Tenor genannte Ersturteil ist zulässig und auch überwiegend begründet.
Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Traunstein ist durch die klägerseits vorgelegten Überweisungsbestätigungen (Anlagen K 1 und K 2; Bl. 14 d. A.) belegt, dass der Kläger die dort dokumentierten und mit Verwendungszweck „Darlehen“ bzw. „zinsloses Darlehen“ Überweisungen, die während der intakten Beziehung der Parteien erfolgten, nicht in Schenkungsabsicht vorgenommen hat. Auch wenn infolge Bestreitens der Beklagten, den Text der Überweisungen nicht gelesen zu haben, der Abschluss eines Darlehensvertrages nicht nachweisbar sein mag, ist insofern von einer rechtsgrundlosen Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten in Höhe von 1.500,– € durch die beiden Überweisungen auszugehen. Gleiches gilt für die in Anlage K 1 im Verwendungszweck beschriebene Barauszahlung von 500,– € am 06.04.2014, die von der Beklagten nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wurde.
Dies führt zum Zusprechen eines Hauptsachebetrags von 2.000,– €, die vorgerichtlichen Kosten waren entsprechend der Kostennote der Kanzlei H., B. & Collegen vom 12.09.2014, jedoch mit einem Ansatz des Wertes von nur 2.000,– € zu berechnen, wodurch sich der tenorierte Betrag von 255,85 € ergab. Hinsichtlich der beantragten Zinsen und des Zinsbeginns ist auf das Mahnschreiben der nachmaligen Klägervertreter vom 12.09.2014, vorgelegt als Anlage K 7, zu verweisen.
III. Soweit die Klage wegen des weitergehenden Betrags von 900,– € (aus der Abhebung des Klägers vom 13.05.2014) abgewiesen wurde, lässt die durch Anlagen K 3 und K 4 lediglich bestätigte Abhebung vom Geldautomaten durch den Kläger – im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten – keine ausreichende Schlussfolgerung auf die Gewährung von Geldbeträgen an sie zu. Insoweit blieb die Berufung erfolglos.
IV. Kosten: §§ 97, 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht ersichtlich nicht.


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