Handels- und Gesellschaftsrecht

Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht des Beraters über die von ihm erwartete Provision

Aktenzeichen  II ZR 11/10

Datum:
20.9.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 280 BGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 15. Dezember 2009, Az: 5 U 5014/08, Urteilvorgehend LG München I, 24. September 2008, Az: 32 O 16518/06, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte, eine Privatbank, beteiligte sich im Jahr 2000 mit einem Anteil von rund 8,5 Mio. € an der Fondsgesellschaft „W.             V.       II GmbH & Co. KG“. Sie räumte der Klägerin durch Vertrag vom 30. März/29. Juni 2000 eine Unterbeteiligung in Höhe von 150.000 € ein. Zu diesem Zweck vereinbarten die Parteien in § 1 des Vertrags eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; die Klägerin erwarb keine Mitberechtigung an der Hauptbeteiligung, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten. In § 3 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, zuzüglich zu der Einlage in Höhe von 150.000 € ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten, das der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung dienen sollte.
2
Die Unterbeteiligung der Klägerin war auf Empfehlung des Grafen S.    zustande gekommen, der die Klägerin seinerzeit in Geldanlagen beriet und der zugleich Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten unterhielt. Graf S.   stand auch mit weiteren Anlegerinnen in Verbindung, die bei der Beklagten eine Unterbeteiligung an dem genannten Fonds erwarben. Am 31. März 2000 überwies ihm die Beklagte 40.000,01 DM (20.451,68 €) als „Bonifikation bezüglich Ihrer Vermittlungstätigkeit V.              II Zeichnungen“. Hierüber klärte sie die Klägerin nicht auf.
3
Die Klägerin überließ Graf S.    den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 157.500 € zur Weiterleitung an die Beklagte. Die Beklagte forderte den Betrag, wie in § 3 des Unterbeteiligungsvertrages optional vorgesehen, erst nach und nach in Teilbeträgen ein, wobei sie ihre Kapitalabrufe an Graf S.   richtete, ohne die Klägerin darüber zu informieren. Graf S.    kam den Kapitalabrufen nicht vollständig nach. Am 16. November 2004 beging er Selbstmord. Der Insolvenzverwalter über seinen Nachlass zahlte am 3. September 2007 an die Klägerin 3.147,51 €.
4
Die Klägerin hat – unter anderem – den Ersatz des Anlagebetrages nebst Agio abzüglich der geleisteten Zahlung sowie die Erstattung auf dieses Begehren entfallender vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beansprucht. Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden, auf unbedingte Zahlung gerichteten, Berufung der Klägerin zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages Zug um Zug gegen Verzicht auf sämtliche Rechte aus der Unterbeteiligung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten verurteilt. Dagegen richtet sich die – vom erkennenden Senat zugelassene – Revision der Beklagten.

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