Handels- und Gesellschaftsrecht

Kein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtung bei fehlender Darlegung des Schädigungsvorsatzes

Aktenzeichen  43 O 1232/20

Datum:
13.1.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15196
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 823 Abs. 2, § 826, § 831
StGB § 263
EG-FGV § 27

 

Leitsatz

Der Erwerber eines möglicherweise ursprünglich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs hat keine deliktischen Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller seines Autos, bei dem – unterstellt – eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war, wenn der Hersteller den Motor nicht selbst entwickelt und hergestellt hat und nicht dargelegt werden kann, dass ein Organ des Herstellers eine strategische Entscheidung hinsichtlich der Täuschung über unzulässige Abschalteinrichtungen getroffen und umgesetzt hat bzw. Kenntnis von einer solchen Entscheidung hatte und diese gebilligt hat.  (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein Anspruch auf (vor-)vertraglicher Grundlage scheitert daran, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung besteht.
2. Deliktische Ansprüche scheitern jedenfalls daran, dass sich der erforderliche Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht feststellen lässt.
Es fehlt insoweit bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerseite dazu, dass hier von einem Organ der Beklagten eine strategische Entscheidung hinsichtlich der Täuschung über unzulässige Abschaltseinrichtungen – selbst wenn man deren Vorhandensein einmal unterstellt – getroffen und umgesetzt wurde bzw. dass dieses zumindest Kenntnis von einer solchen Entscheidung hatte und diese billigte. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Motor – anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen zum Motor EA 189 – nicht von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Damit ist nicht klar, dass eine entsprechende Entscheidung zwangsläufig bei der Beklagten getroffen worden sein muss. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Beklagte hier den Wissenstand anderer konzernverbundener Unternehmen zurechnen lassen müsste.
Hinzu kommt, dass die Beklagte der Behauptung einer solchen Kenntnis detailliert entgegengetreten ist und die Klagepartei diese Ausführungen nicht substantiiert bestritten hat. Insbesondere ist die Klägerseite der Behauptung der Beklagten, das streitgegenständliche Fahrzeug sei bereits ab Werksauslieferung mit dem Software-Update „…“ versehen gewesen und dieses habe bereits alle Beanstandungen des KBA wirksam beseitigt, nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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