Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch am Boden liegenden Schlauch

Aktenzeichen  122 C 9106/19

Datum:
23.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39791
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823

 

Leitsatz

Der am Boden liegende Schlauch stellt in einem Gartenbereich eines Baumarkts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie durch eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung gestürzt war.
Unstreitig kam die Klägerin beim Übersteigen eines Gartenschlauches im Baumarkt der Beklagten zu Sturz, wodurch sie sich Verletzungen zuzog. Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Sturz durch ein pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten erfolgte. Die Klägerin gab hierzu an, dass sie gestürzt sei, da sich der Schlauch in dem Moment, in dem sie den Schlauch übersteigen wollte, gehoben habe, weshalb sie sich in dem Schlauch verfangen habe und zu Sturz gekommen sei. Die einvernommenen Zeugen wurden jedoch erst durch den Sturz der Klägerin auf diese aufmerksam und konnten daher nicht bestätigen, dass der Gartenschlauch sich gehoben habe. Allein aufgrund der Aussage der Klägerin kann eine Verurteilung nicht erfolgen, da diese sich bei der Erinnerung an ihr Sturzgeschehen auch irren könnte. Daher steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Schlauch tatsächlich hob.
Der am Boden liegende Schlauch stellt in einem Gartenbereich eines Baumarkts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, da hiermit zu rechnen ist und der Schlauch auch von der Klägerin und der Zeugin F… wahrgenommen worden war.
Doch auch wenn feststünde, dass der Schlauch sich, wie von der Klägerin in ihrer Anhörung beschrieben, hob, läge eine Pflichtverletzung seitens Mitarbeitern der Beklagten nicht vor. Nach Aussage der Klägerin war für sie der Schlauch gut erkennbar. Zudem war für sie erkennbar, dass mit diesem Schlauch gerade gegossen wurde. Nach Ansicht des Gerichts muss in einem Gartencenter, in dem gerade erkennbar mit einem Gartenschlauch Blumen gegossen werden, damit gerechnet werden, dass sich dieser Schlauch jederzeit bewegen kann. Da die Klägerin zudem erkannte, dass unweit ihres Gehweges die Kabeltrommel stand, aus der der Schlauch mit einer gewissen Höhe auf den Boden herabfiel, musste die Klägerin auch damit rechnen, dass der Schlauch durch das Gießen mit dem Schlauch nicht nur auf dem Boden liegend hin und her bewegt wird, sondern sich auch leicht in Höhe der Kabeltrommel anheben kann. Ein solches Anheben beschrieb die Klägerin in ihrer Anhörung, nicht jedoch ein weiteres Anheben, mit dem nicht mehr gerechnet werden müsste. Das Verfangen in dem Gartenschlauch unterfällt damit dem allgemeinen Lebensrisiko, eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr ist in einem Gartencenter während der Bewässerung der Blumen nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.


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