Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsschutzversicherung: Anspruch auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers

Aktenzeichen  IX ZR 76/20

Datum:
10.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR76.20.0
Normen:
§ 86 Abs 1 S 1 VVG
§ 86 Abs 1 S 2 VVG
§ 125 VVG
§ 667 BGB
§ 675 Abs 1 BGB
§ 6 GKG
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.
2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.

Verfahrensgang

vorgehend LG Bremen, 6. März 2020, Az: 4 S 227/18, Urteilvorgehend AG Bremen, 12. September 2018, Az: 23 C 33/18

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin ist der Rechtsschutzversicherer der Eheleute K.    (nachfolgend: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer mandatierten die Beklagte zu 1, eine Rechtsanwaltssozietät, für die der Beklagte zu 2 tätig wurde, mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Bank. Die Klägerin lehnte zunächst die Erteilung einer Deckungszusage ab, erteilte diese dann aber nur für das Klageverfahren in erster Instanz und verweigerte sie für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Auf eine Rechnung der Beklagten vom 16. September 2015 zahlten die Versicherungsnehmer die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit an die Beklagte zu 1.
2
Der Rechtsstreit der Versicherungsnehmer gegen die Bank endete mit einem Vergleich vom 12. Juli 2017. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zudem hatte die Bank auf die außergerichtlichen Kosten der Versicherungsnehmer an die Versicherungsnehmer 2.042,51 € zu zahlen. Das Gericht überwies aufgrund einer Kostenrechnung vom 18. Juli 2017 an die Beklagte zu 1 als Prozessbevollmächtigte der Versicherungsnehmer unverbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 2.772 €. Die Beklagten teilten der Klägerin diese Rückzahlung und die Zahlung der hälftigen Verfahrensgebühr durch die Bank in Höhe von 873 € mit. Von dem Gesamtbetrag von 3.645 € seien 50 % der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage in Höhe von 958,19 € abzuziehen. Den Restbetrag in Höhe von 644,29 € überwiesen die Beklagten an die Klägerin. Nachdem die Klägerin die Beklagten zur Auskehr der einbehaltenen und verrechneten Gerichtskosten aufgefordert hatte, erklärten die Beklagten namens und in Vollmacht der Versicherungsnehmer die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch für die von diesen an die Beklagten gezahlten Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage.
3
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.127,71 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung.


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