Handels- und Gesellschaftsrecht

Reparaturkosten, Gerichtsstand, Schadensersatzanspruch, Antragsgegner, Gerichtsstandsbestimmung, Klage, Bestimmung, Anspruch, Verweisung, Schaden, Verfahren, Beseitigung, Beweisverfahren, Klageerhebung, besonderer Gerichtsstand, Verweisung des Rechtsstreits, beabsichtigte Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  102 AR 63/21

Datum:
21.4.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9754
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Erhebt ein anwaltlich beratener Kläger gegen einen Beklagten an dessen allgemeinen Gerichtsstand Klage, obwohl er bereits ankündigt, noch einen weiteren Schuldner gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen, und ist für beide potentielle Beklagte ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand (hier: Ort der unerlaubten Handlung) unschwer feststellbar, kommt eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr in Betracht; mit der Klage übt der Kläger bindend sein Wahlrecht aus, auch wenn er den Namen und die Anschrift des weiteren Schuldners noch nicht kennt.

Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe wohnhafte Antragstellerin fordert mit ihrer zum Landgericht München I erhobenen Klage vom 24. Juni 2020 vom dem in München ansässigen Antragsgegner zu 1) Ersatz des Schadens, der ihr wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs durch den Antragsgegner zu 2), einen Pannenhelfer des Antragsgegners zu 1), entstanden sein soll.
Streitgegenständlich ist ein Schaden an einem Mercedes-Cabrio. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei am 19. März 2019 in Niederkrüchten (Landgerichtsbezirk Mönchengladbach) bei Bekannten zu Besuch gewesen, als das Dach ihres Cabrios beim Versuch der Öffnung nicht mehr funktioniert habe. Sie habe den Pannendienst des Antragsgegners zu 1) zu Hilfe gerufen. Dessen Mechaniker, der Antragsgegner zu 2), habe das halb geöffnete Dach durch grob fehlerhaftes Vorgehen beschädigt, indem er versucht habe, dieses gewaltsam ohne Abschaltung der Hydraulik zu schließen. Dadurch sei es zu Bruchschäden gekommen, für deren Beseitigung die Antragstellerin Reparaturkosten in Höhe von 10.944,48 € aufwenden müsse. Zudem verlangt sie eine Nutzungsentschädigung und einen pauschalen Ausgleich für entstandene Kosten.
Dem Hauptsacheverfahren vorangegangen war ein selbständiges Beweisverfahren, das das von der Antragstellerin angerufene Landgericht Karlsruhe auf Rüge der örtlichen Zuständigkeit mit Beschluss vom 30. August 2019 an das Landgericht München I verwiesen hat. Bereits im selbständigen Beweisverfahren hat die Antragstellerin angekündigt, den Pannenhelfer, dessen Anschrift der Antragsgegner zu 1) aus „datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht nenne, ebenfalls als Deliktsschuldner zu verklagen, sofern dieser von der Gegenseite als Zeuge benannt werde.
Nachdem der Antragsgegner zu 1) in der Klageerwiderung ein unsachgemäßes Vorgehen des Pannenhelfers bestritten und diesen als Zeugen benannt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. August 2020 die Klage auf den in Korschenbroich im Landgerichtsbezirk Düsseldorf wohnhaften Antragsgegner zu 2) erweitert. Wie vorab angekündigt, hat der Prozessbevollmächtigte, der mittlerweile beide Antragsgegner vertritt, in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 für den Antragsgegner zu 2) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt.
Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 beantragt, dass das Bayerische Oberste Landesgericht das Landgericht München gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, es sei zweckmäßig, prozesswirtschaftlich und auch prozessökonomisch, dass das bereits befasste Landgericht für beide Beklagte als zuständiges Gericht bestimmt werde, zumal beide Streitgenossen von einer Anwaltskanzlei vertreten würden. Es sei der Antragstellerin nicht zumutbar, dass die Klage in zwei Verfahren aufgesplittert werde.
Hilfsweise werde beantragt, den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht Mönchengladbach zu verweisen, das für beide Beklagte nach § 32 ZPO zuständig sei.
Der Antragsgegner zu 2) meint, es sei ihm nicht zumutbar, in den laufenden Prozess einbezogen zu werden. Im Hinblick auf das im selbständigen Beweisverfahren erholte Sachverständigengutachten sei der Rechtsstreit schon zu weit fortgeschritten für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner zu 1) widersetzt sich einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits an ein anderes Gericht. Einen gemeinsamen Gerichtsstand nach § 32 ZPO hätte die Klägerin bereits bei Klageerhebung berücksichtigen können.
Mit Verfügung vom 29. März 2021 hat das Landgericht die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt.
II.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen, da es einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gibt, den die Klägerin bei Klageerhebung hätte wählen können.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Die Antragsgegner haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Düsseldorf), so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Die beantragte Bestimmung des zuständigen Gerichts ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen.
a) Zwar kommt die Bestimmung des Gerichtsstands über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10, jeweils m. w. N.).
Auch werden die Antragsgegner nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 28) Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche als Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen. Die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche stehen in einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie ihrem Wesen nach – auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes – als gleichartig erscheinen lässt. Die gegen beide Antragsgegner gerichteten Ansprüche werden auf denselben Lebenssachverhalt gestützt. Darüber hinaus beruhen die Klageforderungen auch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrund.
b) Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I für die Klage gegen den im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf wohnhaften Antragsgegner zu 2) ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner zu 2) hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht rügelos zur Sache eingelassen, § 39 Satz 1 ZPO. Er war schon an dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligt, so dass sich auch hieraus keine Zuständigkeit des Landgerichts München I herleiten lässt.
c) Ob der Rechtsstreit so weit fortgeschritten ist, dass vernünftigerweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nur eine Entscheidung zu Gunsten des Landgerichts München I in Betracht käme und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rede sein könne, kann dahinstehen.
d) Denn der beantragten Bestimmung steht jedenfalls entgegen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für eine gegen beide Antragsgegner gerichtete Klage zur Verfügung gestanden hätte. Da die Antragstellerin durch die mit der Klageerhebung getroffene Wahl diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt hat, kommt eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. Für Erwägungen der Zweckmäßigkeit oder der Prozessökonomie ist bei dieser Sachlage kein Raum.
aa) Eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland eröffnet ist.
Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29). Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit dient dazu, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, die bestünde, wenn die beabsichtigte gemeinsame Rechtsverfolgung gegen Streitgenossen am Fehlen eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands scheitern würde. Ist aber bereits nach den übrigen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ein Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Rn. 58).
Die der Gerichtsstandsbestimmung gezogene Grenze gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist. In Fällen, in denen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Informationen über alle potentiellen Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20 f.; Toussaint in BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand 1. März 2021, § 36 Rn. 14.2).
bb) Diese Überlegung greift zwar nur dann, wenn der Kläger bei der Klageerhebung bereits hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein möglicher weiterer Schuldner hat und das für alle Beklagten zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29, 31).
Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass für beide Antragsgegner gemäß § 32 ZPO eine besondere Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach begründet gewesen wäre. Dem ist zuzustimmen.
(1) Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist es ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 22 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin behauptet eine (grob) fahrlässige mechanische Beschädigung ihres Fahrzeugs durch den Antragsgegner zu 2) im Rahmen eines Reparaturversuchs und macht damit schlüssig einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend. In Bezug auf den Antragsgegner zu 1), der den Antragsgegner zu 2) mit der Durchführung der angeforderten Pannenhilfe betraut hat, macht die Antragstellerin zugleich hinreichend substantiiert einen Anspruch nach § 831 BGB geltend.
(2) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl dort, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15). Dies ist hier der Ort, an dem sich das Fahrzeug der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beschädigung befunden hat, mithin der im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach gelegene Ort Niederkrüchten.
(3) Die Antragstellerin hatte bereits zum Zeitpunkt der Klage gegen den Antragsgegner zu 1) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es neben diesem noch einen weiteren Schuldner für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gibt. Wie sich aus ihrem eigenen Vortrag im selbständigen Beweisverfahren ergibt, hat sie sich schon damals vorbehalten, den vor Ort eingesetzten Pannenhelfer als weiteren Deliktsschuldner gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Antragstellerin den Namen und die Adresse des Antragsgegners zu 2) damals noch nicht kannte und auch dann, wenn dies auf der Weigerung des Antragsgegners zu 1) beruht, die personenbezogenen Daten ihres Mitarbeiters mitzuteilen, ändert dies nichts daran, dass ihr von Anfang an die Existenz eines weiteren potentiellen Anspruchsgegners bekannt war. Dass für beide (potentiellen) Beklagte am Ort der Begehung der unerlaubten Handlung ein besonderer Gerichtsstand begründet war, war für die anwaltlich beratene Antragstellerin ebenfalls unschwer erkennbar. Sie hätte damit ohne weiteres die Klage gegen den Antragsgegner zu 1) beim Landgericht Mönchengladbach erheben können, um sicherzustellen, dass sie bei Offenlegung des Namens und der Adresse des Pannenhelfers auch diesen vor dem angerufenen Gericht in einem Prozess in Anspruch nehmen kann. Ein nach § 32 ZPO örtlich zuständiges Gericht hat den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden mit der Folge, dass dort auch über mögliche vertragliche Ansprüche im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1) zu befinden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002, X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173 [juris Rn. 10 ff.]).
Mit ihrer Entscheidung, die Klage gegen den Antragsgegner zu 1) beim Landgericht München I zu erheben, dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1), hat die Antragstellerin eine andere wirksame und bindende Wahl getroffen, § 35 ZPO. Dieser freien Wahlmöglichkeit stand nicht entgegen, dass nach der Verweisung durch das Landgericht Karlsruhe beim Landgericht München I bereits ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden ist. § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO besagt nur, dass sich der Antragsteller in einem nachfolgenden Streitverfahren nicht auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts berufen kann. Dagegen legt sich der Antragsteller durch die Wahl eines von mehreren örtlich zuständigen Gerichten für das selbständige Beweisverfahren nicht dahingehend fest, dass er auch das nachfolgende Hauptsacheverfahren an diesem Gericht führt. Eine derartige Bindungswirkung ist im Gesetz nicht vorgesehen (OLG Celle, Beschluss vom 8. Januar 1999, 1 W 23/98, NJW-RR 2000, 1737).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).


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