Handels- und Gesellschaftsrecht

Streitwert bei einer Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines verurteilten Versicherers

Aktenzeichen  IV ZR 61/16

Datum:
29.3.2017
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR61.16.0
Normen:
§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG
§ 544 ZPO
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 1. Februar 2016, Az: 8 U 158/15vorgehend LG Hannover, 1. Juni 2015, Az: 2 O 351/14

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen.
Streitwert: bis zu 850.000 €; davon entfallen 814.126,98 € auf die Beschwerde der Klägerin und 13.193,56 € (80 % von 16.491,95 €) auf die Beschwerde der Beklagten.

Gründe

1
I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
2
1. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte durch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert ist, als sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 16.491,95 € in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt.
3
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen weder eine Bindungswirkung des Urteils für andere Mitversicherer noch die Gefahr einer weitergehenden Inanspruchnahme der Klägerin auf Schadensersatz die Annahme einer höheren Beschwer.
4
a) Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil nur im Umfang der sie selbst treffenden Verurteilung beschwert, weil sich ihre Haftung auf die von ihr übernommene Quote beschränkt. Dass ein gegen die Beklagte erstrittenes Urteil nach den Versicherungsbedingungen auch für die Mitversicherer verbindlich ist, ist insoweit unerheblich.
5
b) Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 – VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2014 – III ZR 221/13, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.) noch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin im Raum standen, die unter die zu Lasten der Beklagten festgestellte Deckungsverpflichtung fallen könnten. Entsprechende Tatsachen sind von dieser weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht (s. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2 m.w.N.).
6
Die Auftraggeberin der Klägerin ist nach dem Anspruchsschreiben vom 20. Dezember 2002 nicht mehr auf die Verfolgung des darin erhobenen Anspruchs zurückgekommen, nachdem auch in dem bereits 2012 beendeten selbständigen Beweisverfahren Ausführungsfehler der Klägerin nicht festgestellt wurden. Dementsprechend hat die Beklagte selbst schon in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass nur um das Anwaltshonorar gestritten werde.
7
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
8
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
9
Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen     
       
Felsch     
       
Harsdorf-Gebhardt
       
Lehmann     
       
Dr. Götz     
       


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