Handels- und Gesellschaftsrecht

V ZR 181/19

Aktenzeichen  V ZR 181/19

Datum:
12.3.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:120321UVZR181.19.0
Normen:
§ 109 ZPO
§ 85 Abs 1 InsO
§ 179 Abs 2 InsO
§ 180 Abs 2 InsO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juni 2019, Az: 2 U 3/14, Urteilvorgehend LG Hanau, 9. Dezember 2013, Az: 9 O 901/12

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Zivilsenat – vom 14. Juni 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Beklagte ist Eigentümer und Erbbauberechtigter mehrerer Grundstücke, auf denen sich ein Golfplatz und ein Clubhaus befinden. Der Golfplatz wurde in den Jahren 1992 bis 1994 von der zunächst klagenden Gesellschaft (nachfolgend: Schuldnerin) errichtet. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Grundlage für die Errichtung des Golfplatzes waren eine zugunsten der Schuldnerin bestellte und in das Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundeliegende notarielle Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin vom 25. Februar 1994 (im Folgenden: Dienstbarkeitsvereinbarung). Das Nutzungsverhältnis sollte am 1. März 1994 beginnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 erlöschen. Der Vertrag sieht ein vierteljährlich zu zahlendes Nutzungsentgelt vor. Gemäß § 8 Abs. 1 kann der Beklagte den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Für diesen Fall steht der Schuldnerin gemäß § 8 Abs. 2 keine Entschädigung für von ihr errichtete Anlagen und Einrichtungen zu; vielmehr ist sie zu einer entschädigungslosen Übereignung an den Beklagten verpflichtet. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juli 1994 gab die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Dienstbarkeitsvereinbarung ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.H.v. 3.000.000 DM ab und unterwarf sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch notariellen Vertrag vom 4. November 1994 verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber dem Beklagten zur Errichtung des Clubhauses nebst Nebenanlagen für die Golfanlage. Ihr wurde ein Untererbbaurecht an dem Grundstück bestellt, auf dem das Clubhaus in der Folgezeit errichtet wurde. Mit notarieller Urkunde vom 28. Dezember 2005 spaltete die Schuldnerin den Betrieb des Clubhauses auf die zugleich neu gegründete H. T.    I.                GmbH (im Folgenden: HTIG) ab, auf welche das Untererbbaurecht überging. Die HTIG überließ der Schuldnerin das Clubhaus, wofür diese im Jahr 2006 ein Nutzungsentgelt zahlte. Es existiert eine auf den 22. Januar 2007 datierte Pachtvertragsurkunde zwischen der HTIG und der Schuldnerin über die Nutzung des Clubhauses. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte die HTIG gegenüber der Schuldnerin die ordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus für den Fall, dass nicht aufgrund des schriftlichen Pachtvertrages vom 22. Januar 2007 ein Pachtverhältnis bestehen sollte.
2
Die Schuldnerin kündigte mit Schreiben vom 21. April 2010 das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten über den Golfplatz und stützte diese Kündigung auf die Kündigung des Nutzungsverhältnisses über das Clubhaus durch die HTIG, für die der Beklagte (mit-)verantwortlich sei, sowie auf weitere angebliche Pflichtverstöße des Beklagten. Der Beklagte seinerseits erklärte mit Schreiben vom 25. August 2010 gegenüber der Schuldnerin die fristlose Kündigung der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 25. Februar 1994 und verwies zur Begründung unter anderem auf angebliche strafrechtlich relevante Vollstreckungsvereitelungen durch die Schuldnerin. Diese blieb auf dem Gelände und betrieb den Golfplatz und das Clubhaus zunächst weiter. Der Beklagte vollstreckte aus dem Schuldanerkenntnis der Schuldnerin vom 22. Juli 1994 wegen des Nutzungsentgelts für den Golfplatz für das dritte Quartal 2012 von 53.445 €.
3
Auf die von der Schuldnerin erhobene Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht die Vollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 53.445 € eingestellt, welche die Schuldnerin erbracht hat. Die Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Beklagte hat die Forderung auf Zahlung der Nutzungsvergütung für das dritte Quartal 2012 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat die Forderung bestritten und den Rechtsstreit aufgenommen. Er hat beantragt, „die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis … vom 22. Juli 1994 … wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für unzulässig zu erklären“. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil den „Widerspruch des Klägers gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis … vom 22. Juli 1994 … wegen des Nutzungsentgelts für das 3. Quartal 2012 für begründet erklärt“. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts erreichen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben