Handels- und Gesellschaftsrecht

Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnung der Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters

Aktenzeichen  IX ZB 27/18

Datum:
14.1.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB27.18.0
Normen:
§ 63 Abs 1 InsO
§ 1 InsVV
§ 2 InsVV
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

1. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der für die angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote.
2. Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, ist für die Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Münster, 14. März 2018, Az: 5 T 448/17, Beschlussvorgehend AG Münster, 22. Juni 2017, Az: 73 IN 47/14

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.466,26 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 5. März 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.                GmbH (fortan: Schuldnerin) und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Dieser meldete in seiner Eigenschaft als Sachwalter der A.  B.  GmbH eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 6.220.200 € zur Insolvenztabelle an. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 beauftragte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 als Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung dieser Forderung. Der weitere Beteiligte zu 2 stellte die Forderung in Höhe von 5.720.200 € zur Tabelle fest und bestritt sie in Höhe von 500.000 €. Eine Gläubigerin widersprach der Feststellung zur Tabelle und nahm ihren Widerspruch später zurück. Die für die Insolvenzgläubiger zu erwartende Quote beträgt voraussichtlich 53,45 %.
2
Der weitere Beteiligte zu 2 hat beantragt, seine Vergütung auf 26.601,90 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 31.656,26 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.190 € festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 seinen Vergütungsantrag weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
4
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZIP 2018, 938 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht eine Vergütung in Höhe von 1.000 € netto festgesetzt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemesse sich in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
5
Die Voraussetzungen des § 5 InsVV seien nicht gegeben. Die Prüfung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung gehöre zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters. Mit der Prüfung der angemeldeten Forderungen seien keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Es habe sich um Anfechtungsansprüche gehandelt. Die Prüfung solcher Ansprüche gehöre zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Sonstige besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Prüfung der angemeldeten Forderungen seien nicht ersichtlich. Weder die tatsächlichen Umstände der Forderungsprüfung noch die Korrespondenz mit der widersprechenden Gläubigerin begründeten eine besondere Schwierigkeit.
6
Mithin sei die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 nach den Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen. Dabei bilde die sich bei einer Beauftragung als Rechtsanwalt ergebende Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Obergrenze. Die Berechnungsgrundlage betrage 3.324.696,90 €. Sie richte sich nach der für die angemeldete Forderung zu erwartenden Quote. Danach belaufe sich die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV auf 94.243,94 €.
7
Von dieser Regelvergütung stehe dem Sonderinsolvenzverwalter nur ein Bruchteil zu. Allein die Prüfung einer Insolvenzforderung sei mit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. Die Tätigkeit habe sich nur auf einen ganz kleinen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters bezogen. Insoweit scheine die Mindestvergütung in Höhe von 1.000 € und damit etwa 1 % der sich ergebenden Regelvergütung gerade noch angemessen.
8
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
9
a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter nach den für einen Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11 ff; vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7). Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 23; vom 26. März 2015, aaO).
10
b) Rechtsfehlerfrei verneint das Beschwerdegericht einen Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 2 nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Voraussetzungen des § 5 InsVV sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht erfüllt.
11
aa) § 5 Abs. 1 InsVV verlangt, dass der Insolvenzverwalter eine Aufgabe wahrgenommen hat, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte. Es muss sich dabei um eine Aufgabe handeln, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und die ein Verwalter, der selbst nicht Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104). Letztlich richtet sich dies nach den gleichen Grundsätzen die darüber bestimmen, ob eine Tätigkeit des Insolvenzverwalters als Sonderaufgabe gilt und demnach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV einem externen Dritten zu Lasten der Masse übertragen werden kann (vgl. MüchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 5 InsVV Rn. 5).
12
Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 7; vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 8). Ebenso gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; vom 14. November 2012 – IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4). Zwar wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in der Regel einen Rechtsstreit über einen Anfechtungsanspruch auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen, sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO; vom 14. November 2012, aaO).
13
bb) Das Beschwerdegericht geht von diesen rechtlichen Maßstäben aus. Seine tatrichterliche Würdigung, dass die Prüfung der angemeldeten Forderung keine rechtlich und tatsächlich schwierigen Anfechtungsfragen aufwirft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht setzt sich mit dem Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2 im Einzelnen auseinander. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfehler auf, sondern setzt nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts. Insbesondere obliegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts grundsätzlich dem Insolvenzverwalter selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 9).
14
c) Jedoch erweist sich die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von 1.000 € gerade noch angemessen sei, als rechtsfehlerhaft.
15
aa) Allerdings geht das Beschwerdegericht von einer zutreffenden Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Vergütung aus. Diese richtet sich bei einem nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalter nach der für die angemeldete Forderung zu erwartenden Insolvenzquote. Zu Recht stellt das Beschwerdegericht dabei auf die angemeldete Forderung und nicht auf den letztlich zur Tabelle festgestellten Betrag ab.
16
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr in der Regel der Befriedigungsquote entspricht, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 14 mwN). Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse, welches der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes an einer ordnungsgemäßen Prüfung angemeldeter Forderungen hat (BGH, aaO Rn. 16).
17
Nichts anderes gilt, wenn – wie im Streitfall – für die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters die Regelungen über die Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV maßgeblich sind. Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 Rn. 9 mwN). Beschränkt sich der Aufgabenbereich auf die Prüfung einer Forderungsanmeldung, ergibt sich der dieser Tätigkeit entsprechende Wert der Insolvenzmasse aus der Befriedigungsquote, die zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwarten ist. Denn die durchgeführte Forderungsprüfung beeinflusst den Wert der Insolvenzmasse nur, soweit auf die angemeldete Forderung eine Quote entfällt. Eine Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach dem Nennbetrag der angemeldeten Forderung widerspricht dem auf den Wert der Insolvenzmasse abstellenden Grundsatz des § 1 Abs. 1 InsVV. In gleicher Weise stellt § 182 InsO auf den wirtschaftlichen Wert beim Streit um eine Insolvenzforderung ab.
18
bb) Hingegen weist die Annahme des Beschwerdegerichts, im Streitfall stelle die Mindestvergütung den angemessenen Bruchteil der Regelvergütung dar, in einem Punkt durchgreifende Rechtsfehler auf.
19
(1) Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt wird. Die Festsetzung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung obliegt dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 21). Sie ist – ähnlich wie die Bemessung von Zu- und Abschlägen – in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr. zu § 3 InsVV, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 – IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN; vom 12. September 2019 – IX ZB 65/18, NZI 2019, 913 Rn. 12). Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460 unter III. 2.).
20
(2) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die obere Grenze der Vergütung als Sonderinsolvenzverwalter sich aus der Vergütung ergibt, welche der weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, weil seine Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet hatte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 9 mwN). Hierbei ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 9). Im Streitfall errechnet sich beim Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr und einem Gegenstandswert von 3.324.696,90 € eine maximale Vergütung in Höhe von 15.291,90 € netto.
21
(3) Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, richtet sich die Bemessung des angemessenen Bruchteils einer Regelvergütung danach, welchen Anteil die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters an den Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 21). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6). In diesen Fällen ist daher die Vergütung, welche der Sonderinsolvenzverwalter nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, für die Bemessung dieses Bruchteils lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8).
22
Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, ist auf ein hypothetisches Insolvenzverfahren abzustellen, mit einer Masse, die der Befriedigungsquote der zur Tabelle angemeldeten Forderungen entspricht. Neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, ist auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen. Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 20 f).
23
Das Beschwerdegericht berücksichtigt diesen Maßstab nicht hinreichend. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die im Streitfall bestehende obere Grenze der Vergütung von 15.291,90 € netto (vgl. oben Rn. 20) nicht in Betracht gezogen hat. Die Regelvergütung für ein hypothetisch allein auf die angemeldete Forderung bezogenes Insolvenzverfahren beträgt bei einer Berechnungsgrundlage von 3.324.696,90 € gemäß § 2 Abs. 1 InsVV 94.243,94 € netto. Der Maximalbetrag entspricht 16,22 % dieser Regelvergütung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts spricht nichts dafür, dass der für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 2 angemessene Bruchteil an der Regelvergütung diese Schwelle erreicht.
24
Rechtsfehlerhaft sieht das Beschwerdegericht jedoch die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV als Ausgangspunkt für die Bemessung des Bruchteils an. Auch wenn der angemessene Bruchteil für die Tätigkeit eines nur mit einer Forderungsprüfung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters im Verhältnis zu den Gesamtaufgaben eines Insolvenzverwalters regelmäßig nur eine geringe Höhe erreichen wird, bedeutet dies nicht, dass er mit der Mindestvergütung gleichzusetzen ist. Ebenso wenig ersetzen die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts die Prüfung, mit welchem Bruchteil der Vergütung im Verhältnis zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters auch der tatsächlich erforderliche Aufwand angemessen vergütet ist. Dass die Forderungsprüfung weder tatsächlich noch rechtlich schwierig gewesen ist, kein besonderer Umfang der Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 2 ersichtlich ist und dieser von der Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 profitiert hat, begründet nur, dass die Forderungsprüfung keine Besonderheiten aufweist.
25
3. Dass das Beschwerdegericht keine erstattungsfähigen Auslagen festgesetzt hat (vgl. zum Anspruch des Sonderinsolvenzverwalters auf die Festsetzung von Auslagen BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 20 ff), beschwert den weiteren Beteiligten zu 2 nicht. Die Festsetzung von Auslagen setzt einen entsprechenden Antrag voraus (§ 8 Abs. 1 InsVV). Daran fehlt es.
26
4. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Beschwerdegericht wird bei der Bemessung der Vergütung die zutreffenden Maßstäbe zu berücksichtigen haben.
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