Aktenzeichen 33 O 1927/16
ZPO § 32
BGB § 202 Abs. 2
Leitsatz
Einem Widerruf kommt gerade keine Gestaltungswirkung wie einer Kündigung oder eines Rücktritts zu. Daneben wird der Vertrauensschutz des Gläubigers ins Feld geführt, dem jedoch auch durch eine Frist ausreichend Rechnung getragen wird. Es ist unstreitig, dass ein ohne Endzeitpunkt erklärter Verzicht in einen umzudeuten sei, der gem. § 202 II BGB auf 30 Jahre befristet ist (OLG Jena, 05.12.2006, 5 U 1011/05) und ein Verjährungsverzicht zumindest in der Insolvenz anfechtbar sei (OLG Dresden, NZI 2010, 102). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 13.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Das Landgericht Kempten (Allgäu) ist gem. §§ 23, 71 GVG sachlich und gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Das für die Erhebung der Feststellungsklage erforderliche besondere rechtliche Interesse im Sinne des § 256 I ZPO liegt vor.
II. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 12.10.2012 nicht zu, da bereits Verjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Sie begann gem. § 199 BGB zum 31.12.2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis der anspruchsbegründenden
Tatsachen. Zwar gibt sie zunächst an, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen erst geraume Zeit nach dem Unfallgeschehen eingestellt haben, berichtigt dies jedoch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und gibt an, bereits unmittelbar nach dem Unfall an psychischen Beeinträchtigungen wie starkem Zittern und starken Schlafstörungen gelitten zu haben.
1. Die Klageeinreichung am 06.12.2016 konnte die Verjährung nicht hemmen, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.
2. Nach erklärtem Widerruf des Verjährungsverzichts durch die Beklagte, steht der Klägerin lediglich eine kurze Frist zu, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BGH 18.04.1961, XVI ZR 131/60, BGH 12.12.1978, VI ZR 159/77). Die Einreichung der Klage, mehr als sieben Monate nach dem Zugang des Widerrufs erfüllt nicht die von der Rechtsprechung geforderte kurze Frist, die unterschiedlich, jedoch maximal mit drei Monaten entsprechend § 203 S. 2 BGB angegeben wird.
Der Verjährungsverzicht vom 17.12.2015 konnte durch die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2016 wirksam widerrufen werden. Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen des BGH zur alten Rechtslage (§ 225 BGB a.F.) an (BGH 14.02.1978, VI ZR 78/77, 18.04.1961, VI ZR 131/60, 12.12.1978, VI ZR 159/77). Zwar war die Rechtslage insoweit unterschiedlich, dass § 225 a.F. einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht wirksam zuließ, jedoch war die Interessenlage der Parteien vergleichbar. Dem Schuldner wurde der Arglisteinwang entgegen gehalten, wenn er sich gleichwohl auf Verjährung berief (BGH, 12.12.1978, VI ZR 159/77). Der „Verzicht“, konnte nur solange mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnet werden, wie der Schuldner beim Berechtigten den Eindruck erweckt hat, sein Anspruch würde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden und ihn dadruch abgehalten hat, rechtzeitig Klage zu erheben. Gab der Schuldner zu erkennen, dass er nicht mehr bei seinem Verzicht bleiben will, verblieb dem Gläubiger nur eine nach Umständen und Billigkeit zu bemessende, im Allgemeinen kurze Frist innerhalb derer er die Verjährungseinrede nicht gewärtigen muss (BGH, 12.12.1978, VI ZR 159/77).
Im Streitfall hat die Klägerin diese Überlegungsfrist, ohne dass es hier einer genauen Bestimmung bedurfte auf jeden Fall überschritten.
Die Klägerin konnte nach Widerruf nicht mehr des Glaubens sein, sie könnte weiterhin mit der Klage zu warten. Die Klägerin kann sich nicht mehr auf ein zuvor bestehendes berechtigtes Vertrauen berufen, nachdem sie vom Widerruf Kenntnis hatte. Zu berücksichtigen ist, dass es sich hier um eine einseitige Erklärung und gerade keine Vereinbarung handelt. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse daran, zunächst auf die Verjährung zu verzichten, um überhaupt eine außergerichtliche Klärung zu ermöglichen und damit zusammenhängend jedoch auch ein berechtigtes Interesse, diesen Zustand nach Scheitern einer einvernehmlichen Lösung zu beenden. Die Klägerin ist, da ihr eine Frist zugestanden wird, auch nicht schutzlos. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um einen einseitigen Verzicht der Beklagten auf die ihr zustehenden Rechte handelt, ohne dass diesem eine Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht.
Die Gegenansicht (vgl. Dr. Matthias Windorfer, der Verjährungsverzicht, NJW 2015, 3329, Beck OK-Bach BGB § 214 Rnd. 73, Müko BGB § 202 Rnd. 15, Staudinger, § 214 BGB Rnd. 35 zweifelnd) beruft sich darauf, dass eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung in der Regel unwiderruflich sei. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem hier vorliegenden Widerruf gerade keine Gestaltungswirkung wie einer Kündigung oder eines Rücktritts zukommt. Daneben wird der Vertrauensschutz des Gläubigers ins Feld geführt, dem jedoch auch durch eine Frist ausreichend Rechnung getragen wird. Zumal auch unstreitig ist, dass ein ohne Endzeitpunkt erklärter Verzicht in einen umzudeuten sei, der gem. § 202 II BGB auf 30 Jahre befristet ist (OLG Jena, 05.12.2006, 5 U 1011/05) und auch davon ausgegangen wird, dass ein Verjährungsverzicht zumindest in der Insolvenz anfechtbar sei (OLG Dresden, NZI 2010, 102). Auch in diesen Fällen wird das schutzwürdige Vertrauen eingeschränkt. Die andere Ansicht trägt vor, dass ein Verzicht das Ziel habe, einen Streitpunkt endgültig zu erledigen. Dabei wird insbesondere auf die Entscheidung des BGH, 29.11.1956, III ZR 121/55 verwiesen. Der dort behandelte Fall, ist insoweit abweichend, dass der Verjährungseinwand im laufenden Prozess „fallen gelassen“ wurde. Bei einem vorgerichtlichen Prozess bzw. insbesondere auch bei einem befristetem Verzicht, gehe es jedoch gerade nicht darum einen innerprozessualen Streitpunkt endgültig zu erledigen.
Dem Argument der Beklagtenpartei, dass die Schutzwürdigkeit der Klagepartei bei einer zeitlichen Begrenzung des Verzichtes geringer anzusetzen ist, ist grundsätzlich beizupflichten. Jedoch steht dieser geringeren Schutzwürdigkeit auch eine geringere Schutzwürdigkeit der Klägerin entgegen, die gerade kein berechtigtes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass auf die Einrede dauerhaft verzichtet wird.
3. Auch unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung gem. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG, § 209 BGB zwischen dem 01.12.2015 und dem 28.04.2016 erfolgte die Klageerhebung am 06.12.2016 in bereits verjährter Zeit.
4. Zu einer möglichen Hemmung der Verjährung gem. §§ 203, 209 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien wird entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 26.07.2018 nicht konkret vorgetragen. Zwischen den Schreiben der Beklagten vom 17.12.2015 und 28.04.2016 erfolgte klägerseits keine Reaktion, sodass insbesondere, da im Schreiben vom 17.12.2015 Unterlagen angefordert wurden, keine durchgehenden Verhandlungen iSd § 203 BGB angenommen werden können. Selbst unter Berücksichtigung einer Hemmung ab 1.12.2015 bis zum Einschlafen der Verhandlungen gem. § 209 BGB und der 3-Monatigen Ablaufhemmung des § 203 S. 2 BGB wurde die Klage bereits nach Eintritt der Verjährung erhoben.
III. Mangels Erfolgs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dem Antrag nach § 21 Abs. 1 GKG war nicht zu entsprechen. Eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG ist in der Einholung des Sachverständigengutachtens nicht ersichtlich.
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Eine unrichtige Sachbehandlung ist deshalb nicht gegeben, wenn der vom Gericht eingenommene Rechtsstandpunkt oder die vorgenommene Würdigung des Sachverhalts vertretbar sind. Dementsprechend kann eine unrichtige Sachbehandlung auch dann nicht angenommen werden, wenn das Gericht einen einmal eingenommenen Rechtsstandpunkt im Laufe des Verfahrens ändert. In diesem Zusammenhang gehört auch eine vom Richter angeordnete und durchgeführte Beweisaufnahme, die sich später – wegen geänderter Rechtsauffassung – als überflüssig erweist (vgl. OLG München, 24.08.1998, 11 WF 998-98, OLG München, 10. 3. 2003, 11 W 891/03). Dass das eingeholte Gutachten nach einem Richterwechsel als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen wird, belegt keine unrichtige Sachbehandlung. Der das Gutachten in Auftrag gegebene Richter, hat eine strittige Rechtsfrage anders gesehen als die nunmehr entscheidende Richterin (vgl. auch OLG Koblenz, 02.06.2008, 14 W 323/08).
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.