Handels- und Gesellschaftsrecht

Zur Auslegung eines Bauüberwachungsvertrages

Aktenzeichen  27 U 3647/18 Bau

Datum:
27.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33574
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 271

 

Leitsatz

1. Enthält ein Vertrag keine ausdrückliche Fälligkeitsregelung, gilt die im allgemeinen Schuldrecht geregelte Leistungszeit gem. § 271 BGB. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einfache Nicht- oder Schlechtleistungen einzelner Drittunternehmer bieten nicht ohne weiteres Anlass, auf eine Nicht- oder Schlechtleistung des Bauüberwachers zu schließen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Bauüberwachers im Rahmen seines vertraglich festgelegten Aufgabenkreises würde eine (Überwachungs) Pflichtverletzung lediglich unterstellt werden. Eine derartige Unterstellung ersetzt jedoch den Nachweis einer pflichtwidrigen Bauüberwachungstätigkeit nicht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 U 3647/18 Bau 2019-02-12 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.10.2018, Aktenzeichen 11 O 383/18 Bau, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.435,38 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin macht vertragliche Vergütungsansprüche (“VOB-Bau-Vertrag“ gem. Anlage K 1) für ihre Tätigkeit bei der Errichtung einer Gewerbehalle mit Büroräumen in der Gemeinde … I. geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.10.2018 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus §§ 3 und 4 des geschlossenen Vertrages ergebe. Gemäß § 4 der Anlage K 1 hätten die Parteien das der Klägerin zustehende Honorar individualvertraglich und pauschal auf 10% der entstehenden Baukosten festgesetzt. Soweit der Beklagte Mängel und Abrechnungsfehler von Drittunternehmern rüge, sei dies unbeachtlich. Gemäß § 7 des Vertrages seien sämtliche Garantien und Gewährleistungsrechte gegenüber den ausführenden Handwerkern auf den Beklagten übertragen worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte. Er beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 68 d.A.):
1. Das Urteil des Landgerichts Kempten, Az.: 11 O 383/18 Bau, vom 10.10.2018 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beklagte aus, dass das Erstgericht den Vertrag „rechtlich einordnen“ hätte müssen. Zwischen den Parteien sei streitig, ob es sich um einen Bauvertrag oder Bauüberwachungsvertrag handele. Eine etwaige Vergütung sei nicht fällig, da keine Abnahme erfolgt sei. Mängel und Abrechnungsfehler der (bauausführenden) Firma G. GmbH hätten berücksichtigt werden müssen. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 10.1.2019 (Bl. 73 ff. d.A.) sowie die Stellungnahme vom 7.3.2019 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 69 ff. d.A.),
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Ersturteil. Die Berufung beschränke sich darauf, zu reklamieren, dass das Erstgericht anders hätte entscheiden müssen. Zahlreiche beklagtenseits thematisierte Fragen, insbesondere die Einbeziehung der VOB/B, Mängelrechte gegenüber Drittunternehmern, …, hätten keine Entscheidungsrelevanz. Der klägerische Vergütungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus der in § 4 des Vertrages getroffenen Regelung. Soweit Gewährleistungsrechte inmitten stünden, habe die Klägerin alles getan, um dem Beklagten eine Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsrechte zu ermöglichen (vgl. Anlage K 29).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf die Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 4.2.2019 (Bl. 80 ff. d.A.) sowie die Stellungnahme vom 25.3.2019 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.10.2018, Aktenzeichen 11 O 383/18 Bau, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12.2.2019 (Bl. 85 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 7.3.2019 (Bl. 91 ff. d.A.) enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Im Einzelnen:
1. Soweit die Berufung neuerlich eine rechtstheoretische Einordnung des Vertrages vermisst und moniert, dass der Vertrag keine ausdrückliche Fälligkeitsregelung enthalte (S. 1 f. der Stellungnahme), geht dies fehl. Auf die im allgemeinen Schuldrecht geregelte Leistungszeit gem. § 271 BGB wird hingewiesen. Eine hiervon abweichende Leistungszeit oder gar ein Abnahmeerfordernis haben die Parteien – im Rahmen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit – nicht geregelt.
Unklarheiten, ab wann Rechnungsstellung erlaubt ist, bestehen ebenfalls nicht. Auf § 9 des Vertrages wird Bezug genommen.
2. Vor diesem Hintergrund gehen auch der nunmehr erhobene Einwand der fehlenden Schlüssigkeit der Klage und die hierzu erstellten Berechnungen (S. 2 f. der Stellungnahme) fehl.
Abgesehen davon, dass die Berechnungen so erstmals außerhalb der Berufungsbegründungfrist und damit verspätet (§ 530 ZPO) erfolgen, überzeugt der Vortrag in der Sache nicht. Auf die übersichtliche Darstellung und zutreffende Behandlung der MWSt-Thematik im Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.3.2019 (Bl. 99 f. d.A.) sowie die Regelung in § 4 zweiter Absatz der Anlage K 1 kann Bezug genommen werden.
Der weitere knappe Hinweis der Stellungnahme auf eine fehlerhafte Auslegung des § 9 des Vertrages ist ebenfalls unbehelflich. Zum einen ist dieser Vortrag neuerlich verspätet. Die Berufungsbegründung enthält keinen entsprechenden substanziierten Vortrag hierzu. Zum anderen setzt sich der Berufungsvortrag neuerlich unzureichend mit den Ausführungen auf S. 5 des Ersturteils auseinander. Das Erstgericht hat sich dort eingehend mit der vertraglichen Gestaltung und der Berechnungsgrundlage des Honorars auseinandergesetzt. Mit Blick auf die vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin (sie selbst musste die Bodenplatte gerade nicht ausführen) bleibt unbeachtlich, dass eine „Ausführung durch sie oder über sie“ nicht erfolgt ist (vgl. S. 5 a.E. des Ersturteils).
3. Soweit die Berufung auf S. 3 der Stellungnahme sehr knapp und lediglich wiederholend das Vorliegen von AGBs behauptet, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Hinweise im Senatsbeschluss vom 12.2.2019 (dort Ziffer 4, Bl. 87 d.A.) Bezug genommen werden.
4. Der Einwand, dass der Hinweisbeschluss „völlig unberücksichtigt lasse“ (S. 4 der Stellungnahme), dass die Klägerin „ihre“ Leistungen nicht vollständig und mangelbehaftet erbracht habe (konkret: Dicke der von Drittunternehmern verbauten Kiesschicht), geht gleich in mehrfacher Hinsicht fehl.
Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist wurde zur Kiesschicht überhaupt nichts substanziiert vorgetragen. Eine vertiefte Beschäftigung des Senats mit der Materie konnte damit schwerlich erfolgen. Dies gilt umso mehr als die nunmehr vorgelegte Bohrgrafik vom 6.3.2019, d.h. erst nach Ergehen des Senatshinweises und deutlich außerhalb der Berufungsbegründungsfrist, datiert! Sofern der Sachvortrag Mängelrechte tragen soll, könnten diese vom Beklagten unmittelbaren gegenüber dem Drittunternehmer geltend gemacht werden (vgl. hierzu bereits Ziffer 4 e im Senatshinweis).
Der (neue) Vortrag ist jedoch nicht geeignet, den Honoraranspruch der Klägerin zu Fall zu bringen. Einfache – möglicherweise auch erhebliche – Nicht- oder Schlechtleistungen einzelner Drittunternehmer bieten nicht ohne weiteres Anlass, auf eine Nicht- oder Schlechtleistung des Klägers/Bauüberwachers o.Ä. zu schließen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Klägers im Rahmen seines vertraglich festgelegten Aufgabenkreises (wann und wo wusste wer was, …?) würde eine (Überwachungs) Pflichtverletzung lediglich unterstellt werden (so ausdrücklich sogar die eigene Formulierung der Beklagtenvertreterin auf S. 6 der Stellungnahme). Eine derartige Unterstellung ersetzt jedoch den beklagtenseits zu führenden Nachweis einer pflichtwidrigen Bauüberwachungstätigkeit nicht.
5. Soweit die Berufung auf S. 7 der Stellungnahme auf eine Mitwirkungspflicht der Klägerin bei Garantieleistungen hinweist (§ 7 des Vertrages), hilft auch dies nicht weiter. Zurückbehaltungsrechte und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin sind daraus nicht ableitbar. Entsprechende Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen wurden von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern mehrfach proaktiv – auch im hiesigen Prozess – angeboten (vgl. Anlage K 29 sowie mehrfach auch noch im Berufungsverfahren, vgl. Schriftsätze vom 4.2.2019, dort S. 4, sowie vom 25.3.2019, dort S. 3).
Das Ersturteil ist damit berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung war zurückzuweisen. Mit Blick auf die vorliegende Urkundslage (Anlage K 1) und ein Fehlen grundsätzlicher Fragestellungen (Auslegung eines individuellen Vertrages, geschuldetes Leistungssoll, Einzelfallentscheidung, tatrichterliche Würdigung) war ein Vorgehen gem. § 522 Abs. 2 ZPO möglich und geboten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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