Handels- und Gesellschaftsrecht

Zur Frage der Auslegung eines Transportrahmenvertrages im Hinblick auf ein Exklusivitätsrecht

Aktenzeichen  23 U 4433/14

Datum:
14.1.2016
Fundstelle:
TranspR – 2016, 148
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 346, § 407
BGB § 133, § 157, § 242, § 280 Abs. 1
ZPO § 301, § 538

 

Leitsatz

1. Zur Frage der Auslegung eines Transportrahmenvertrages im Hinblick auf ein Exklusivitätsrecht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Derjenige, der sich auf einen Handelsbrauch beruft, muss sein Bestehen darlegen und ggf. beweisen.  (red. LS Dirk Büch)
3 Eine teilweise Zurückverweisung durch das Berufungsgericht ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverweisenden Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.  (red. LS Dirk Büch)

Verfahrensgang

1 HKO 902/14 2014-10-23 Urt LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 23.10.2014, Az. 1 HK O 902/14, abgeändert wie folgt:
1.1. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr an andere Unternehmen als die Klägerin in der Zeit vom 25.09.2013 bis 24.09.2014 vergebenen Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden in der Schweiz, erledigt ist.
1.2. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Geschäftsführer der Beklagten, Herrn X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., gesamtschuldnerisch zu verurteilen, nach Vorliegen der Auskünfte gemäß Antrag Ziff. 1.1 deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.3. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Erteilung der Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.4. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr anfallenden Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald ab dem 23.10.2014 bis zum 31.12.2014 weiterhin an die Klägerin zu den Bedingungen des schriftlichen Rahmenvertrags vom 27.07.2011 zu vergeben, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.5. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die bisherigen Klageanträge zu Ziff. 4 gemäß den Schriftsätzen vom 07.03.2014 und vom 04.07.2014 sowie vom 08.09.2014 zur Erteilung der Transportaufträge für den Raum Bodensee /Schwarzwald für die Zeit vom 01.01. bis 22.10.2014 in der Hauptsache erledigt sind, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
1.6. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.7. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Urteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:
I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einem Rahmenfrachtvertrag. Die Klägerin betreibt ein Frachtunternehmen, die Beklagte ein zur H.-Gruppe gehörendes Holzverarbeitungsunternehmen. Die Parteien schlossen am 27.07.2011 einen bis 31.12.2014 befristeten Rahmenvertrag über Transportleistungen. Danach sollte die Klägerin der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2014 Fahrzeuge für bestimmte Touren bzw. einen Stückgutversand Schweiz zur Verfügung stellen. Der Transportpreis sollte sich aus einem Tagessatz von 415,00 Euro, einem km-Satz von 0,45 Euro und 0,17 Euro Maut je km errechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Vereinbarung Bezug genommen.
Die Beklagte vergab Transportaufträge im Bereich der vereinbarten Touren teilweise auch an Dritte. Mit Schreiben vom 11.12.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die sog. „S.-B.-Tour“ mit eigenem Fuhrpark durchführen.
Mit E-Mail vom 23.09.2013 teilte Herr E. von der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin mit: „Sehr geehrter Herr H., im Anhang der Tarif Schweiz angepasst (7% höher als der Tarif in der vorherigen Mail). Sollten Sie diesem zustimmen, gehen alle Schweiz Sendungen ab Mittwoch 25.09.2013 zur Firma D. Trans… Mit freundlichen Grüße Dieter E.“.
Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage B 1) erteilte die Beklagte der Klägerin Auskunft über die im Zeitraum vom 25.09.2013 bis 24.09.2014 an Drittunternehmen erteilten Aufträge zur Belieferung von Kunden der Beklagten in der Schweiz. Im Grundsatz seien sämtliche Stückgutaufträge und Teilpartien an die Klägerin vergeben worden. Nur bei 10 Sendungen sei eine Vergabe an Drittunternehmen erfolgt, da der Frachtauftrag zwar bei der Klägerin angefragt, von dieser jedoch nicht angenommen worden sei.
Die Klägerin behauptet, es sei Exklusivität für sämtliche Touren vereinbart worden. Die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche Einzelaufträge an sie zu vergeben. Jedenfalls sei der Rahmenvertrag aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise und unter Berücksichtigung des verkürzten Sprachgebrauchs im Transportgewerbe sowie der Interessenslage so zu verstehen.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit vom 01.07.2013 – 24.09.2014 vergebenen Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden in der Schweiz durch Vorlage der Ladescheine der von ihr mit der Frachtführung beauftragten Frachtunternehmer.
1.1 Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, nach Vorliegen der Auskünfte gemäß Antrag Ziff. 1 deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit ab dem 01.01. – vorläufig 22.10.2014 vergebenen Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum B. /S., im Raum L. /M. (Tagestouren) vom 06.05. bis 09.05.2014, am 25.07.2014, vom 29.07. bis 01.08.2014, vom 04.08. bis 08.08.2014, vom 11.08. bis 15.08.2014, vom 18.08. bis 22.08.2014, am 28.08. und 29.08.2014, am 04.09.und 05.09.2014, für den Raum S. vom 23.06.-26.06.2014, vom 11.08. bis 15.08.2014, vom 18.08. bis 22.08.2014 durch Vorlage der Ladescheine der von ihr mit der Frachtführung beauftragten Frachtunternehmer.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der vorbezeichneten Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr anfallenden Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald ab dem 23.10.2014 bis zum 31.12.2014 weiterhin an die Klägerin zu den Bedingungen des schriftlichen Rahmenvertrags vom 27.07.2011 zu vergeben.
4.1 Die bisherigen Klageanträge zu 4. gemäß den Schriftsätzen vom 07.03.2014 und vom 04.07.2014 sowie vom 08.09.2014 zur Erteilung der Transportaufträge für den Raum Bodensee /Schwarzwald werden für die Zeit vom 01.01. bis 22.10.2014 für erledigt erklärt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine Exklusivvereinbarung sei nicht getroffen worden. Eine solche Bindung der Beklagten sei auch unsinnig, da es in der H.-Firmengruppe Fuhrparke und Speditionsunternehmen gebe. Die E-Mail vom 23.09.2013 bedeute lediglich, dass die Beklagte bei Aufkündigung der Vereinbarung der günstigen Tarife verlustig gehen werde.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Aus Wortlaut und Inhalt der Rahmenvereinbarung ergebe sich keine Pflicht der Beklagten, sämtliche Einzeltransporte an die Klägerin zu vergeben. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung sei durch die Zeugen und die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht bestätigt worden. Dadurch werde die Klägerin auch nicht unangemessen benachteiligt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Das Landgericht verkenne, dass der Rahmenvertrag die Verpflichtung beinhalte, sämtliche Einzelaufträge für die Touren an die Klägerin zu vergeben. Ansonsten drohe der Klägerin ein unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko mit der Gefahr der Existenzvernichtung. Auch aus der E-Mail vom 23.09.2013 sei erkennbar, dass die Klägerin schon zuvor alle Touren für die Schweiz erhalten sollte. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen. Dieses könne einen speziellen Verkehrsgebrauch bestätigen. Zudem hätten von der Klägerin befragte Spediteure bestätigt, dass bei derartigen Verträgen auch ohne ausdrückliche Exklusivitätsregelung sämtliche anfallenden Aufträge an den Frachtführer zu vergeben seien. Zudem würdige das Landgericht die Zeugenaussagen falsch. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.12.2014 erteilte Auskunft bezüglich der Schweiztouren sei unvollständig.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Das Endurteil des LG Landshut vom 23.10.2014 wird aufgehoben.
2. Der Antrag zur Verurteilung der Beklagten auf Auskunft gem. Ziff. 1 der Berufungsbegründung wird für erledigt erklärt.
2.1. Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schreiben vom 09.12.2014 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit ab dem 01.01. – vorläufig 31.12.2014 vergebenen Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum B. /S., im Raum L. /M. (Tagestouren) vom 06.05. – 09.05.2014, am 25.07.2014, vom 29.07. bis 01.08.2014, vom 04.08. bis 08.08.2014, vom 11.08. bis 15.08.2014, vom 18.08. bis 22.08.2014, am 28.08. und 29.08.2014, am 04.09.und 05.09.2014, für den Raum S. vom 23.06. – 26.06.2014, vom 11.08. bis 15.08.2014, vom 18.08. bis 22.08.2014, durch Vorlage der Ladescheine der von ihr mit der Frachtführung beauftragten Frachtunternehmer, hilfsweise durch Bekanntgabe der einzelnen Transportaufträge an den jeweiligen zu bezeichnenden Transportunternehmer mit Angabe der Verladezeitpunkte, der Verlademengen, des Empfängers und der zurückgelegten Kilometer.
3.1. Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend zu erteilenden Auskünfte nach erfolgter Erteilung an Eides Statt zu versichern.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der vorbezeichneten Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen.
5. Die bisherigen Klageanträge zu 4. gemäß den Schriftsätzen vom 07.03.2014 und vom 04.07.2014 sowie vom 08.09.2014 zur Erteilung der Transportaufträge für den Raum Bodensee /Schwarzwald werden für die Zeit vom 01.01. bis 22.10.2014 und darüber hinaus bis zum 31.12.2014 für erledigt erklärt.
6. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.
Bezüglich der weiteren Stufen der Stufenklage beantragt die Klägerin die Zurückverweisung.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
das Endurteil des Landgerichts Landshut aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung der weiteren mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinanstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet, dass es einen Handelsbrauch gebe, woraus sich Exklusivität herleiten lasse, sowie dass andere Speditionsunternehmer der Klägerin Derartiges bestätigt hätten.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 (Bl. 177 ff d. A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht den Antrag auf Auskunftserteilung bezüglich der Schweiztouren insgesamt abgewiesen hat, war das Urteil teilweise aufzuheben:
Der Antrag auf Auskunft bezüglich der Schweiztouren (Berufungsbegründung S. 1, Antrag Ziff. 1, Bl. 106 d. A.) war insofern zulässig und begründet, als die Klägerin Auskunft über den Umfang der von der Beklagten an andere Unternehmen als die Klägerin vergebenen Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden in der Schweiz in der Zeit vom 25.09.2013 bis 24.09.2014 gefordert hat. Da die Beklagte die Auskunft erteilt und die Klägerin den Antrag – einseitig – für erledigt erklärt hat, war insoweit die Erledigung festzustellen. Der weitergehende Auskunftsantrag war hingegen von vornherein unbegründet. In diesem Umfang verbleibt es bei der Klageabweisung durch das Landgericht.
1.1 Die Erledigungserklärung stellt eine auch in zweiter Instanz zulässige Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet (BGH NJW-RR 2010, S. 1286, 1287). Die Beklagte hat der Erledigung nicht zugestimmt (Bl. 162 d. A.).
1.2 Der Auskunftsantrag war vor dem erledigenden Ereignis insgesamt zulässig.
1.2.1 Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlte das Rechtsschutzbedürfnis nicht, da Auskunft auch über diejenigen Transportaufträge begehrt werde, die die Beklagte der Klägerin erteilt hat. Der Klageantrag ist entsprechend dem Sachvortrag auszulegen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 308 Rz. 2; BGH NJW 1994, S. 788, 790). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass ihr Auskunftsbegehren sich beschränkt auf die von der Beklagten an andere Unternehmen als die Klägerin erteilten Transportaufträge.
1.2.2 Das Rechtsschutzbedürfnis für die erweiterte Auskunft (nicht nur bis 30.09.2013, sondern bis 24.09.2014) fehlt entgegen der Ansicht der Beklagten (Protokoll vom 19.11.2015, S. 2, Bl. 178 d. A.) nicht deshalb, weil ein entsprechender Anspruch außerprozessual nie geltend gemacht wurde. Bei einer Leistungsklage kann es am Rechtsschutzbedürfnis nur dann ausnahmsweise mangeln, wenn sie schlechthin sinnlos ist oder der Kläger sein Ziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen kann (Reichold in Thomas /Putzo, ZPO, 36. Aufl, Vor § 253 Rz. 27). Eine allgemeine Pflicht, vor Erhebung der Leistungsklage den Schuldner zur Leistung aufzufordern, besteht aber nicht. Die Kostentragungspflicht kann der Schuldner, der zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben hat, durch ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vermeiden.
1.3 Die Klägerin hatte einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, allerdings nur für die ab 25.9.2014 an andere Unternehmer als die Klägerin erteilten Aufträge für Schweiztouren. Für den Zeitraum vor dem 25.09.2014 kann die Klägerin keine Auskunft verlangen.
1.3.1. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, wenn eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu erteilen vermag (BGH NJW 2014, S. 155; BGH NJW 2014, S. 2571). Dient die Auskunft der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs, genügt es, wenn zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH NJW 2014, S. 381, 382; BGH NJW 2014, S. 155).
Vorliegend besteht zwischen den Parteien der als Anlage vorgelegte Rahmenvertrag vom 27.07.2011. Die Klägerin ist entschuldbar im Ungewissen darüber, welche Aufträge für Schweiztouren die Beklagte an andere Unternehmer als sie erteilt hat, während die Beklagte hierüber ohne größeren Aufwand Auskunft gewähren kann. Unstreitig hat die Beklagte Schweiztouren teilweise an Drittunternehmen vergeben. Insoweit wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB dann wahrscheinlich, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Schweizaufträge ausschließlich der Klägerin zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 31/08, Juris Tz. 17). Eine derartige Verpflichtung bestand jedoch erst ab 25.09.2013 aufgrund der nachträglich mit E-Mails vom 23.09.2013 getroffenen Vereinbarung:
1.3.1.1 Dem Wortlaut des Rahmenvertrags lässt sich kein Exklusivitätsrecht der Klägerin entnehmen. Dort ist zwar geregelt, dass die Klägerin der Beklagten für die Schweiztouren Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Dass die Beklagte aber verpflichtet wäre, diese in Anspruch zu nehmen und alle anfallenden Touren an die Klägerin zu vergeben, ist jedenfalls dem Wortlaut nach nicht vereinbart. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich dem Vertrag auch bei einer Auslegung anhand von Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenslage der Parteien nach §§ 133, 157 BGB nicht entnehmen: Es handelt sich lediglich um einen Rahmenvertrag, wobei es ersichtlich und unstreitig der Erteilung von Einzelaufträgen durch die Beklagte bedurfte. Abgerechnet wird jeder Einzelauftrag nach einem Tages- und km-Satz. Eine Vergütung für das Vorhalten der Fahrzeuge schuldet die Beklagte nicht. Der Klägerin ist zugegeben, dass es für sie eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung bedeutet, wenn sie einerseits für die vorgegebenen Touren Fahrzeuge vorhalten muss, andererseits aber nicht die Garantie hat, dass sie sämtliche anfallenden Touren erhält. Zudem hat die Klägerin im Hinblick auf den Vertrag auf Bitten der Beklagten weitere Investitionen getätigt, insbesondere ein weiteres Fahrzeug angeschafft. Allerdings war die Beklagte unstreitig weder nach dem Vertrag noch aufgrund einer sonstigen Vereinbarung verpflichtet, die im Vertrag angeführten Touren und die LKW der Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen. Eine Vergütungspflicht der Beklagten für das Vorhalten der Fahrzeuge, egal ob Transportbedarf anfällt, wäre theoretisch denkbar, war vorliegend aber gerade nicht vorgesehen. Mithin trägt nach der vertraglichen Gestaltung die Klägerin das Risiko, ob und in welchem Umfang Transportbedarf bei der Beklagten anfällt. Darüber hinaus wäre es der Beklagten nach der vertraglichen Gestaltung freigestellt, Transporte mit eigenen LKW durchzuführen. Bei dieser Risikoverteilung lässt sich den vertraglichen Regelungen auch nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenslage nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Beklagte zur Erteilung sämtlicher anfallender Transportaufträge an die Klägerin verpflichtet war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertrag für die Klägerin ersichtlich mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Risiken behaftet ist. Indessen hätte es der Klägerin als Kaufmann offen gestanden, sich entweder Exklusivität zusichern zu lassen, auf eine anderweitige Vergütungsregelung zu drängen oder letztlich vom Vertragschluss abzusehen.
1.3.1.2 Eine mündliche Exklusivitätsvereinbarung hat die Klägerin nicht bewiesen, wie das Landgericht (Urteil S. 6 f) zutreffend ausführt. Das Landgericht hält die Zeugen F. und S. für glaubwürdig und deren Angaben für glaubhaft. Anhaltspunkte i. S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Zeuge F. hat zwar angegeben (Protokoll vom 24.09.2014, S. 3 f, Bl. 60 f d. A.), er hätte alles, was im Bereich der Touren war, mit D.-Trans abgewickelt. Es sei so von ihm vorgesehen gewesen. Allerdings hat der Zeuge F. auch ausgeführt, er habe mit Herrn H. – dem Geschäftsführer der Klägerin – darüber nicht gesprochen. Eine Abnahmeverpflichtung hätten sie schriftlich niedergelegt. Eine Exklusivitätsvereinbarung der Beklagte mit der Klägerin lässt sich daraus nicht ableiten; insbesondere begründen die – nicht geäußerten – Absichten des Zeugen F. keine vertragliche Vereinbarung. Auch aus den Ausführungen des als Partei vernommenen Geschäftsführers des Klägerin (Protokoll vom 22.10.2014, S. 7 f, Bl. 78 f d. A.) ergibt sich keine mündlich vereinbarte Abnahmepflicht. Nach seinen Angaben habe er zwar den Eindruck gehabt und es so aufgefasst, dass die Klägerin alle Touren bekomme. Er habe aber nicht verlangt, dass er Exklusivität für die Aufträge erhalte. Herr S. habe zu ihm nicht gesagt, dass er alle Touren bekomme, habe aber auch nicht gesagt, dass er sie nicht bekomme. Dass der Geschäftsführer der Klägerin subjektiv die Erwartung hatte, er werde alle Touren erhalten, genügt nicht für eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten. Der – von der Beklagten angebotene – Zeuge S. schließlich hat ausgeführt (Protokoll vom 22.10.2014, S. 4, Bl. 75 d. A.), bei den Gesprächen sei es nicht um Exklusivität für D.-Trans gegangen. Diese sei auch nicht gefordert worden. Der Zeuge habe immer gewollt, dass die Beklagte zwei bis drei Lieferanten habe und nicht abhängig sei. Eine bestimmte Kapazität sei ebenfalls nicht garantiert worden.
Letztlich hat keiner der Zeugen und noch nicht einmal der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt, dass über ein Recht der Klägerin, sämtliche Aufträge zu erhalten, überhaupt gesprochen worden sei.
1.3.1.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Landgericht zum Bestehen eines Handelsbrauchs. Ein Handelsbrauch ist eine verpflichtende Regel, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (BGH NJW 1994, S. 659, 660; BGH NJW 2001, S. 2464, 2465). Kein Handelsbrauch ist die bloße Handelsübung, d. h. was sich nach allgemeiner Auffassung der Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält (BGH, NJW 1987, S. 1886, 1887; Hopt in Baumbach /Hopt, HGB, 36. Aufl, § 346 Rz. 2). Derjenige, der sich auf einen Handelsbrauch beruft, muss sein Bestehen und seinen Inhalt behaupten und bei Bestreiten beweisen (BGH NJW 1991, S. 1292, 1293; Hopt, a. a. O., § 346 Rz. 13; Joost in: Ebenroth /Boujong /Joost /Strohn, HGB, 3. Aufl, § 346 Rz. 24). In erster Instanz hat die Klägerin schon nicht behauptet, es gebe einen Handelsbrauch, wonach die Pflicht eines Frachtführers zur Vorhaltung von Fahrzeugen zugleich zwingend eine Abnahmepflicht des Vertragspartners begründe. Vielmehr hat der Kläger nur ausgeführt (Schriftsatz vom 08.09.2014, S. 4, Bl. 51 d. A.): „Der gegenständliche Rahmenvertrag beinhaltet unter Berücksichtigung des verkürzten Sprachgebrauchs im Transportgewerbe die Verpflichtung zur Erteilung der zugehörigen und anfallenden Einzelaufträge an die Klägerin. Sie ist objektiv in diesem Sinne aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu verstehen und hinreichend deutlich gefasst“. Dieser Vortrag beschäftigt sich mit der objektiven Auslegung des konkreten Rahmenvertrags unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Die Behauptung, es gebe eine allgemein gültige, verpflichtende Regel im Sinne eines Handelsbrauchs, lässt sich aus diesem Vortrag ebensowenig wie aus den übrigen erstinstanzlichen Schriftsätzen der Klägerin entnehmen. Mithin war das Landgericht weder dazu verpflichtet, einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen noch dem Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ nachzugehen.
Soweit die Klägerin erstmals in zweiter Instanz das Bestehen eines „Verkehrsbrauchs“ bzw. Handelsbrauchs (Schriftsatz vom 27.05.2015, S. 7, Bl. 148 d. A., Schriftsatz vom 09.11.2015, S. 5 f, Bl. 175 f d. A.) behauptet, ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Gründe i. S. des § 531 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klägerin das Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauchs nicht schon in erster Instanz dargetan hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 Bestätigungen anderer Spediteure vom September bzw. November 2015 vorgelegt hat (Anlage zum Protokoll vom 19.11.2015, nach Bl. 179 d. A.), ergeben sich aus diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse. Insbesondere lässt sich aus diesen Schreiben nicht einmal ein Indiz dafür entnehmen, es existiere ein Handelsbrauch i. S. einer Auftragserteilungspflicht des Unternehmers, wenn der Frachtführer Fahrzeuge für bestimmte Rundläufe vorhalten muss. Die Firma DSV L. SA, die S. GmbH und die K. + N. (AG & Co.) KG bestätigen jeweils nur die „Branchenüblichkeit“ des Rahmenvertrages. Aus keinem der vorgelegten Schreiben ergibt sich jedoch, dass nach Ansicht der Verfasser die Klägerin einen exklusiven Anspruch auf Auftragserteilung durch die Beklagte hätte. Noch weniger lässt sich den Schreiben entnehmen, dass eine derartige Pflicht sich aus einer im Transportgewerbe allgemein üblichen und verbindlichen Regel ergäbe.
1.3.1.4 Entgegen der Ansicht der Klägerin führen auch die Berücksichtigung kaufmännischer Gepflogenheiten oder eines verkürzten Sprachgebrauchs im Transportgewerbe für die Auslegung des Rahmenvertrages zu keinem anderen Ergebnis. Aus den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen der anderen Speditionsunternehmer ergibt sich gerade kein Indiz für eine kaufmännische Gepflogenheit dergestalt, dass mit der Pflicht zur Verfügungsstellung von Fahrzeugen auch die Auftragserteilungspflicht des Unternehmers korrespondierte (vgl. oben Ziff. 1.3.1.3). Zudem spricht unabhängig davon, was als kaufmännische Gepflogenheit im Transportgewerbe üblich wäre, jedenfalls die unstreitige Risikoverteilung im konkreten Vertrag (Ziff. 1.3.1.1) gegen eine Auftragserteilungspflicht der Beklagten. Zu berücksichtigen sind ferner die Aussage des – von der Klägerin benannten – Zeugen F., eine Abnahmeverpflichtung wäre schriftlich vereinbart worden, und des Zeugen S., die Beklagte habe bei Vertragsschluss gerade keine Ausschließlichkeit gewollt (s. oben Ziff. 1.3.1.2).
1.3.1.5 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt allein die spätere Handhabung, nach der die Klägerin tatsächlich – zumindest für einen gewissen Zeitraum – die Touren vollständig erhalten hat, nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Auftragerteilung an die Klägerin schließen.
1.3.1.6 Aus der E-Mail vom 26.09.2013 (vorgelegt von der Klägerin als Anlage zu Bl. 26 ff d. A.) lässt sich ersehen, dass die Beklagte die Klägerin darum bat, 2- 4 Wechselbrücken zur Verfügung zu stellen. Eine Zusage an die Klägerin, sie bekomme künftig alle Transportaufträge exklusiv, ist daraus entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für die von der Klägerin in zweiter Instanz als Anlage zu Bl. 142 ff vorgelegte E-Mail vom 23.06.2011. Aus dieser lässt sich lediglich ersehen, dass der Zeuge F. dem Zeugen S. mitteilt, er habe die Klägerin überzeugt, sich einen weiteren LKW anzuschaffen. Die Spedition und die Fahrer seien sehr zuverlässig. Eine Exklusivitätsvereinbarung mit der Klägerin ist daraus nicht ableitbar.
1.3.1.7 Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist allerdings – nur – für die Schweiztransporte durch den E-Mail-Verkehr vom 23.09.2013 (vorgelegt als Anlage zur Klageschrift) ab 25.09.2013 eine Ausschließlichkeit vereinbart. Mit E-Mail vom 23.09.2015 schrieb Herr E. für die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin: „Im Anhang der Tarif Schweiz angepasst (7% höher als der Tarif in der vorherigen Mail). Sollten Sie diesem zustimmen, gehen alle Schweiz-Sendungen ab Mittwoch 25.09.2013 zur Firma D. T.“. Dieses Angebot hat der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag angenommen.
Soweit die Beklagte meint, es fehle an einer Willenserklärung der Beklagten, da die E-Mail nicht unterzeichnet sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die E-Mail vom 23.09.2013 endet mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Dieter E. „. Eine besondere Formbedürftigkeit für diese Willenserklärung ist nicht ersichtlich. Dass die E-Mail von Herrn E. stammte, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht der Beklagten, mangels Angabe einer zeitlichen Grenze fehle es an einer Zusage der Exklusivität. Zum einen lässt sich insoweit auf die zeitliche Geltungsdauer des Rahmenvertrages – bis 31.12.2014 – zurückgreifen. Zum anderen hat die Zusage der Exklusivität nichts mit der Vertragsdauer zu tun.
Zeitlich unbegrenzt geltende Rahmenverträge sind ohne Weiteres möglich und können ggf. ordentlich gekündigt werden.
Soweit die Beklagte behauptet hat, die Erklärung bedeute nur, die Beklagte verliere die von der Klägerin zugesagten günstigen Tarife bei Aufkündigung der Vereinbarung, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn Herr E. nur eine dahingehende Willenserklärung abgeben wollte, ist diese aus Sicht des Erklärungsempfängers (Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 133 Rz. 9), mithin des Geschäftsführers der Klägerin, auszulegen. Aus dessen Sicht konnte die E-Mail nur als Zusage der Exklusivität ab 25.09.2013 verstanden werden.
Soweit allerdings die Klägerin meint, aus dieser E-Mail ableiten zu können, sie hätte schon vor dem 23.09.2013 einen Anspruch auf alle Schweizaufträge gehabt, erschließt sich dies ebenfalls nicht. Die E-Mail lautet gerade nicht, die Klägerin erhalte ab 25.09.2013 „wieder“ alle Schweiztouren.
1.3.2. Der Auskunftsanspruch der Klägerin für die Schweiztouren ab 25.09.2013 umfasst nur die Auskunftserteilung als solche. Soweit die Klägerin zusätzlich die Vorlage von Ladescheinen gefordert hat, fehlt es an einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Insoweit ist die Klage unbegründet und die Berufung verbleibt ohne Erfolg. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erstreckt sich nicht auf die Vorlage von Unterlagen oder Belegen (Grünberg in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 260 Rz. 15).
1.4 Soweit der Auskunftsanspruch der Klägerin bestanden hat – für den Zeitraum vom 25.09.2013 bis 24.09.2014 -, ist dieser nach § 362 BGB erfüllt.
1.4.1 Die Beklagte hat mit dem als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben vom 09.12.2014 die Auskunft erteilt, welche Schweiztouren ab 25.09.2013 bis 09.12.2014 die Beklagte an Drittunternehmen vergeben hat. Ob diese Auskunft richtig war, ist für die Frage der Erfüllung gleichgültig. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann die Klägerin entsprechend § 259 Abs. 2 BGB verlangen, dass die Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichert.
1.4.2 Die Auskunftserteilung mit Schreiben vom 09.12.2014 (B 1) hat zur teilweisen Erledigung der Hauptsache geführt. Zu diesem Zeitpunkt war der bis 24.09.2014 erweiterte Auskunftsantrag bereits von der Klägerin erhoben. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung 19.11.2015 (Bl. 178 d. A.) erstmals gerügt hat, den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2014 (Bl. 66 d. A.) mit der Klageerweiterung (Auskunft für die Schweiztransporte bis 24.09.2014 statt nur bis 30.09.2013) habe sie zwar von Anwalt zu Anwalt erhalten, er sei aber durch das Gericht nicht zugestellt worden, ändert dies nichts. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 23.10.2014 (S. 3) wird als klägerischer Antrag der erweiterte Auskunftsantrag wiedergegeben. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde von der Beklagten nicht gestellt. Damit erbringt das Urteil nach § 314 ZPO den Beweis dafür, dass der erweiterte Auskunftsantrag jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellt wurde.
2. Soweit das Landgericht den Antrag der Klägerin, nach Vorliegen der Auskünfte deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern, abgewiesen hat, war das Urteil samt Verfahren aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen:
Die von der Klägerin erhobene Stufenklage nach § 254 ZPO hat das Landgericht vollständig abgewiesen. Da der Senat anders als das Landgericht den Auskunftsanspruch teilweise für begründet, wenn auch zwischenzeitlich erfüllt, hält, ist ein Anspruch der Klägerin auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt entsprechend § 259 Abs. 2 BGB denkbar. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben. Über diese – zweite – Stufe ist noch zu entscheiden.
Die Zurückverweisung erfolgt entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (vgl. BGH NJW 2006, S. 2626, 2627 Tz. 15). Die Klägerin hat Zurückverweisung beantragt.
3. Aus den oben Ziff. 2 dargestellten Gründen ist das erstinstanzliche Urteil samt Verfahren auch aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen, soweit das Landgericht die dritte Stufe der Stufenklage, den Antrag auf Zahlung entgangenen Gewinns in noch zu beziffernder Höhe, abgewiesen hat.
4. Ein Auskunftsanspruch der Beklagten bezüglich anderer Rundläufe als der Schweiztouren besteht nicht. Insoweit hat das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen und die Berufung der Klägerin verbleibt ohne Erfolg.
Die Parteien haben keine Exklusivität vereinbart, so dass der Klägerin auch bei Auftragserteilung an Drittunternehmen kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte und mithin kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehen kann. Auf die Ausführungen oben Ziff. 1.3.1.1 bis 1.3.1.6 wird Bezug genommen. Anders als für die Schweiztouren ist hinsichtlich der anderen Rundläufe keine dem Vertragsschluss nachfolgende Vereinbarung vorgetragen, aus der sich ein Exklusivitätsrecht der Klägerin ableiten ließe.
Soweit die Klägerin ihren Auskunftsantrag bezüglich der Rundläufe im Bereich Bodensee /Schwarzwald in zweiter Instanz auf den Zeitraum bis 31.12.2014 erweitert hat, ist diese Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Der Antrag verbleibt aber in der Sache aus den dargestellten Gründen ohne Erfolg.
Da der Klägerin kein Auskunftsanspruch für die Rundläufe Bodensee /Schwarzwald zusteht, ist der erstmals in zweiter Instanz von der Klägerin – zulässigerweise nach § 533 Ziff. 1 und 2 ZPO – erhobene Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskünfte abzuweisen.
5. Soweit das Landgericht über die in erster Instanz teilweise, in zweiter Instanz vollständig einseitig für erledigt erklärten Anträge, dass die Beklagte der Klägerin Transportaufträge zur Belieferung der Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald bis 31.12.2014 erteilen müsse, entschieden hat, war das landgerichtliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit ebenfalls zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Eine teilweise Zurückverweisung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (BGH NJW 2011, S. 2800, 2801 Tz. 26). Ein Teilurteil ist bereits dann unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Dabei genügt die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen in Bezug auf bloße Urteilselemente, ggf. auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BGH, a. a. O., Tz. 25). Mithin ist gegebenenfalls der gesamte Teil des Rechtsstreits, für den die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW 2011, S. 2800, 2802 Tz. 29).
Der Klägerin stand nach Ansicht des Senats von Anfang an kein Anspruch auf Erteilung von Transportaufträgen für den Raum Bodensee /Schwarzwald zu (s. oben Ziff. 1.3.1.1 bis 1.3.1.6). Indessen ist die Vorfrage, ob zwischen den Parteien Exklusivität zugunsten der Klägerin vereinbart wurde, in gleicher Weise relevant für die vom Landgericht noch zu treffende Entscheidung über den entgangenen Gewinn (dritte Stufe der Stufenklage). Die Entscheidung über die erste Stufe der Stufenklage schafft keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO oder Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 12.05.1975, II ZR 18/74, Juris Tz. 12). Mithin ist bei Prüfung eines Schadensersatzanspruchs erneut über die Vorfrage, ob Exklusivität zugunsten der Klägerin vereinbart war, zu befinden. Um die Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, ist der Rechtsstreit daher auch bezüglich des – nunmehr insgesamt für erledigt erklärten – Antrags auf Erteilung von Transportaufträgen für den Raum Bodensee /Schwarzwald an das Landgericht zurückzuverweisen.
6. Soweit das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen abgewiesen hat, war das Urteil aufzuheben und samt Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs bezüglich der Schweiztouren ab 25.09.2013 (vgl. oben Ziff. 3) können auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sein.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
8. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Urteile geklärt.


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