Aktenzeichen 28 O 8831/15
Leitsatz
§ 66 I ZPO verlangt, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei hat, der sie beitritt. Dies wurde nicht schlüssig vorgetragen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
2. Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen.
Gründe
Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin war gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden.
Die Nebenintervention war zurückzuweisen, da die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der Beklagten bereits nicht schlüssig begründet hat.
Die Nebenintervenientin trägt zwar vor, dass ein Vergleichsschluss im hiesigen Verfahren Auswirkungen auf den Bedingungseintritt im Verfahren vor dem Landgericht Ulm hat, an dem sie als weitere Beklagte beteiligt ist, und welche rechtlichen Konsequenzen daraus aus ihrer Sicht für sie entstehen, die ein rechtliches Interesse begründen würde. Dies ist jedoch für die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht erheblich. § 66 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei hat, der sie beitritt. Dies ist vorliegend nicht schlüssig vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.