Handels- und Gesellschaftsrecht

Zwangsvollstreckungskosten: Erstreckung der Pfändung auf die Kostender Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Aktenzeichen  IX ZR 90/20

Datum:
10.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR90.20.0
Normen:
§ 788 Abs 1 S 1 ZPO
§ 829 Abs 1 ZPO
§ 835 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 20. März 2020, Az: 17 S 12/19vorgehend AG Essen, 7. August 2019, Az: 15 C 125/19

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Zahlung der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und weitere Drittschuldner.
2
Die Klägerin erwirkte am 7. Januar 2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe von 2.958,94 € zuzüglich Zinsen und Kosten Forderungen ihres Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet wurden. Die beklagte Bank, bei welcher der Schuldner ein Konto unterhielt, ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner zu 1 bezeichnet; bei den Drittschuldnern zu 2 und zu 3 handelt es sich um den Arbeitgeber des Schuldners und ein weiteres Bankinstitut. In dem unter Verwendung des amtlichen Formulars erlassenen Beschluss vom 7. Januar 2019 heißt es nach der Auflistung der Beträge, welche die Klägerin von dem Schuldner beanspruchen kann:
“Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte/-n angebliche/-n Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.”
3
Die Klägerin ließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch den Gerichtsvollzieher an die drei Drittschuldner und den Schuldner zustellen, wodurch Zustellungskosten in Höhe von 20,75 € für die Zustellung an die Beklagte am 21. Januar 2019, von 32,36 € für die Zustellung an den Drittschuldner zu 2 am 11. Februar 2019, von 20,75 € für die Zustellung an den Schuldner am 15. Februar 2019 und von 33,76 € für die Zustellung an den Drittschuldner zu 3 am 6. März 2019 entstanden.
4
Am 23. Januar 2019 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.914,75 €. Ein Betrag in Höhe von 20,49 € aus der Hauptforderung sowie die Zustellungskosten an den Schuldner und die Drittschuldner zu 2 und zu 3 in Höhe von insgesamt 86,87 € blieben offen.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des noch offen gebliebenen Betrags an die Klägerin verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 20,49 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
6
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20,49 € verurteilt worden ist.


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