Insolvenzrecht

10 C 4/21

Aktenzeichen  10 C 4/21

Datum:
5.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:050522U10C4.21.0
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 9. Dezember 2020, Az: 3 Bf 188/19vorgehend VG Hamburg, 11. März 2015, Az: 19 K 1337/09

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Gegenstand des angefochtenen Zwischenurteils ist die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Klägerin – die ursprüngliche Beklagte – die Feststellung begehrt, dass ihr gegen den Beklagten – den ursprünglichen Kläger – eine in der Insolvenztabelle eingetragene und festgestellte, vom Beklagten bestrittene Forderung zusteht.
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Der Beklagte war Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Auf seine Anträge erhielt er für Einsätze in den Jahren 2003 bis 2005 pauschale Anerkennungsbeträge für erlittene Verdienstausfälle nach dem Hamburger Feuerwehrgesetz in Höhe von insgesamt 115 134 €. Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 hob die Klägerin sämtliche Bewilligungen von Anerkennungsbeträgen auf, forderte den Beklagten zur Rückzahlung bis zum 8. Februar 2008 auf und machte für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung (Verzugs-)Zinsen geltend. Der Widerspruch des Beklagten blieb erfolglos.
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Auf die Klage des Beklagten hob das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 11. März 2015 auf. Auf den Antrag der Klägerin ließ das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. August 2016 die Berufung zu.
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Bereits am 1. Juli 2016 hatte das Amtsgericht Hamburg über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter ernannt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht hiervon Kenntnis erlangt hatte, trennte es das gegen die Rückforderung und Geltendmachung von Zinsen gerichtete Verfahren ab. Mit Urteil vom 25. Juli 2017 änderte es das erstinstanzliche Urteil und wies die gegen die Aufhebung der Bewilligungen gerichtete Anfechtungsklage ab. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten hob der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – (Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10) das Urteil auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäßer Vertretung. Die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits sei nicht auf das abgetrennte, die Rückforderung und Geltendmachung von Zinsen betreffende Verfahren beschränkt. Sie erfasse vielmehr auch das Verfahren wegen der Aufhebung der Bewilligungen, das ebenfalls die Insolvenzmasse betreffe.
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Nachdem die Klägerin in beiden Verfahren erklärt hatte, den Rechtsstreit nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufzunehmen, hat das Oberverwaltungsgericht den Trennungsbeschluss aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen, dass ihr eine Forderung gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Anerkennungsbeträge in Höhe von 115 134 € sowie Zinsen in Höhe von 56 607,50 € zustehen. Eine entsprechende Forderung ist für die “BIS Feuerwehr Hamburg” als Gläubigerin zur Insolvenztabelle festgestellt. Aus dem Tabelleneintrag geht hervor, dass der Beklagte diese Forderung in voller Höhe bestritten hat.
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Mit Beschluss vom 22. November 2019 hat das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren aufgehoben.
7
Mit Zwischenurteil vom 9. Dezember 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zulässig, insbesondere durch den Beschluss vom 17. August 2016 trotz Verfahrensunterbrechung wirksam zugelassen worden. Ein Zulassungsbeschluss ergehe nicht in Ansehung der Hauptsache, sondern betreffe das Vorliegen von Zulassungsgründen und damit eine bloße Vorfrage. Im Übrigen führe eine unterbrechungsbedingte relative Unwirksamkeit nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Angreifbarkeit der betreffenden Prozesshandlung mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel. Bei Unanfechtbarkeit bleibe ein Beschluss wirksam. Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren genüge den Anforderungen des § 174 InsO. Dass in der Insolvenztabelle als Gläubigerin nicht das Rubrum der Klägerin, sondern die “BIS Feuerwehr Hamburg” eingetragen sei, sei unerheblich.
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Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er macht geltend: Die Berufung sei nicht wirksam zugelassen. Der Zulassungsbeschluss habe wegen der Unterbrechung des Verfahrens nicht ergehen dürfen. Die Annahme bloßer Anfechtbarkeit – nicht Nichtigkeit – unzulässigerweise ergangener Entscheidungen sei zwar zutreffend. Das Oberverwaltungsrecht verkenne aber, dass hier die erfolgreiche Anfechtung des Berufungsurteils vom 25. Juli 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch den Berufungszulassungsbeschluss erfasse. Die Verfahrensaufnahme sei unwirksam, weil sie nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt worden sei. Der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere, weil die Gläubigerbezeichnung in der Insolvenztabelle bislang nicht berichtigt worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
das Zwischenurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 aufzuheben.
10
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Zwischenurteil. Insbesondere habe der Berufungszulassungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO trotz Verfahrensunterbrechung ergehen dürfen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Revision ist zulässig.
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Sie genügt den Begründungsanforderungen aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Soweit danach die Begründung der Revision die verletzte Rechtsnorm angeben muss, gehört dazu eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung der Vorinstanz tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 – 9 C 20.97 – BVerwGE 106, 202 m. w. N.). Für die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm bedarf es dann keines ausdrücklichen Paragraphenzitats, wenn sich aus dem Revisionsvorbringen ohne Weiteres und eindeutig entnehmen lässt, welche Rechtsnorm oder welcher Rechtsgrundsatz vom Revisionskläger als verletzt angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 – 1 C 44.18 – Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 90 Rn. 11 m. w. N.).
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Dem wird die Revisionsbegründung des Beklagten gerecht. Er legt dar, weshalb er die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, der Berufungszulassungsbeschluss vom 17. August 2016 habe trotz Verfahrensunterbrechung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO ergehen dürfen, für falsch hält. Der Beklagte rügt der Sache nach einen Verstoß gegen das sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 ZPO ergebende grundsätzliche Entscheidungsverbot, einen daraus folgenden Mangel der Berufungszulassung und somit der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin. Er setzt sich auch mit der weiteren Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, ein etwaiger Verstoß gegen das Entscheidungsverbot führe nicht zur Nichtigkeit der gleichwohl ergangenen Entscheidung.
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B. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Zwischenurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht durfte gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 109 VwGO durch Zwischenurteil vorab über die Zulässigkeit der Klage entscheiden. Es hat zu Recht angenommen, dass die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam zugelassen (1.) und die Feststellungsklage zulässig ist (2.).
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1. Die Zulassung der Berufung der Klägerin durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2016 ist wirksam.
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a) Diese Frage unterliegt revisionsgerichtlicher Prüfung. Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung als gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts der Beurteilung des Revisionsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 – 3 B 68.14 – ZVI 2016, 271 Rn. 23 und vom 17. Juli 2019 – 7 B 27.18 – juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt aber, ob die Berufung wirksam zugelassen wurde. Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache, so dass bei Unwirksamkeit des gerichtlichen Ausspruchs über die Berufungszulassung für eine Sachentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Hauptsache kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 – 9 B 1141.97 – juris Rn. 6 und vom 17. Juli 2019 – 7 B 27.18 – juris Rn. 6; vgl. zu § 32 AsylVfG auch schon BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 9 CB 19.88 – Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 1). Das Revisionsgericht hat einen solchen Mangel, wie das Fehlen sonstiger Sachurteilsvoraussetzungen für die Entscheidung in der Vorinstanz auch, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 – 2 C 14.84 – BVerwGE 71, 73 und vom 6. Dezember 1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 S. 2; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 – V ZR 8/86 – NJW 1987, 325).
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Berufung trotz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag andauernder Verfahrensunterbrechung wirksam zugelassen ist.
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Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren infolge der am 1. Juli 2016 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen war (vgl., dem angefochtenen Zwischenurteil vorausgehend, BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 11 ff.).
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Ebenso zutreffend hat es der Sache nach zugrunde gelegt, dass, wie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 ZPO zu entnehmen ist, das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Hauptsache mehr treffen und auch sonst in Ansehung der Hauptsache keine Handlungen nach außen mehr vornehmen darf, wenn das Verfahren unterbrochen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1977 – 3 C 82.76 – Buchholz 303 § 239 ZPO Nr. 1 S. 1; Beschlüsse vom 23. Oktober 1998 – 7 B 248.98 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 129 S. 16 und vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 – IX ZR 28/73 – BGHZ 66, 59 ; Beschlüsse vom 29. März 1990 – III ZB 39/89 – BGHZ 111, 104 , vom 1. März 2018 – IX ZR 2/18 – NJW-RR 2018, 567 Rn. 13 und vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 81/16 – NZI 2019, 191 Rn. 5), unabhängig von der Kenntnis des Gerichts von dem Unterbrechungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 – IX ZR 28/73 – BGHZ 66, 59 ). Zulässig bleiben Entscheidungen, die nicht die Hauptsache, sondern lediglich Vor- oder Nebenfragen betreffen, was etwa für Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge angenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1966 – I b ZR 103/64 – NJW 1966, 1126 und vom 1. März 2018 – IX ZR 2/18 – NJW-RR 2018, 567 Rn. 13), ferner für solche über Vollstreckungsschutzanträge (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 – XII ZR 3/00 – NJW 2001, 375), für Gerichtsstandsbestimmungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – X ARZ 578/13 – ZIP 2014, 243 Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 AR 86/20 – juris Rn. 9) sowie grundsätzlich auch für Streitwertfestsetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1999 – II ZB 1/99 – NJW 2000, 1199).
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Ob, wie das Oberverwaltungsgericht meint, eine Zulassung der Berufung lediglich eine Vorfrage betrifft und deshalb nicht in Ansehung der Hauptsache erfolgt, ist für die Entscheidung über die Revision ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob, falls die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2016 jedenfalls nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung trotz Verfahrensunterbrechung ergehen durfte (vgl. zur Ablehnung der Berufungszulassung: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. März 2020 – 2 LA 43/19 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 26. November 2020 – 24 ZB 18.1511 – juris Rn. 3; vgl. zur Zurückweisung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschlüsse vom 21. November 2002 – VII B 58/02 – BFH/NV 2003, 485 und vom 27. Mai 2015 – X B 72/14 – BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 81/16 – NZI 2019, 191 Rn. 5, vom 2. Dezember 2019 – II ZR 287/18 – NZI 2020, 387 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2019 – II ZR 344/17 – juris; vgl. zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 1. März 2018 – IX ZR 2/18 – NJW-RR 2018, 567 Rn. 12 f.). Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass ein etwaiger Verstoß gegen ein unterbrechungsbedingtes Entscheidungsverbot die Wirksamkeit des Zulassungsbeschlusses unberührt lasse. Diese zusätzliche Begründung, die das angefochtene Zwischenurteil insoweit selbständig trägt, steht mit revisiblem Recht in Einklang.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass trotz Verfahrensunterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen nicht nichtig, sondern nur mit dem jeweils eröffneten Rechtsmittel anfechtbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 – IX ZR 28/73 – BGHZ 66, 59 ; Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 332/12 – NJW-RR 2013, 1461 Rn. 18; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 – VII ZR 112/14 – ZIP 2017, 493 Rn. 29 und vom 5. August 2020 – VIII ZR 126/20 – juris Rn. 5). Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht haben sich dem angeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 15; BAG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 6 AZR 478/07 – NZA 2008, 1204 Rn. 10; BSG, Urteil vom 16. November 1961 – 7/9 RV 834/60 – juris Rn. 9 und Beschluss vom 9. September 2013 – B 4 AS 123/13 B – BeckRS 2013, 72755 Rn. 4), ebenso früher der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteile vom 19. September 1985 – V R 129/79 – BFH/NV 1987, 515 f. und vom 27. September 1990 – I R 143/87 – BFHE 162, 208 ; wohl auch Urteil vom 29. März 1994 – VII R 120/92 – BFHE 174, 295 ). Der Senat teilt diese Auffassung. Sie entspricht einem allgemeinen, in den Bestimmungen der Prozessordnungen über Rechtsmittel zum Ausdruck kommenden Grundsatz, wonach verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder sachlich unrichtige gerichtliche Entscheidungen nicht unwirksam, sondern gegebenenfalls durch das statthafte Rechtsmittel anfechtbar und vernichtbar sind. Soweit ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, verbleibt es bei der ergangenen Entscheidung sowie den durch sie herbeigeführten Wirkungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1988 – 9 CB 19.88 – Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 2, vom 12. Dezember 1997 – 9 B 1141.97 – juris Rn. 6 und vom 17. Juli 2019 – 7 B 27.18 – juris Rn. 6). Das gilt grundsätzlich auch für unzulässigerweise während einer Verfahrensunterbrechung ergangene unanfechtbare Entscheidungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 – XII ZR 167/00 – NZI 2004, 341, vom 28. Juni 2012 – IX ZR 211/11 – NJW-RR 2012, 1465 Rn. 3 und vom 5. August 2020 – VIII ZR 126/20 – juris Rn. 5).
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Zu einer anderen Einschätzung sieht sich der Senat nicht durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs veranlasst, wonach nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen keine Rechtswirkung entfalteten und deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit von Amts wegen aufzuheben seien (vgl. BFH, Beschlüsse vom 22. November 2012 – III B 73/11 – BFH/NV 2013, 246 und vom 10. Oktober 2018 – X R 18/16 – ZIP 2019, 527 Rn. 5, jeweils m. w. N.). Gegenstand dieser Rechtsprechung waren bislang, soweit ersichtlich, nur solche unanfechtbaren Entscheidungen, die – wie ein Revisionsurteil und die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde – im Falle ihrer Wirksamkeit dazu führen, dass eine Entscheidung über den Klageanspruch in Rechtskraft erwächst. Ob zur Vermeidung dieser Rechtsfolge mit Rücksicht auf den Schutzzweck des jeweils in Rede stehenden Unterbrechungsgrundes eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz bloßer prinzipieller Anfechtbarkeit verfahrenswidrig ergangener gerichtlicher Entscheidungen geboten sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine Zulassung der Berufung führt in Bezug auf den Klageanspruch keine Rechtskraft herbei. Sie bewirkt die Fortführung des Verfahrens als Berufungsverfahren (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), während die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt bleibt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 705 ZPO). Überdies wird auch die im ersten Rechtszug siegreiche Partei durch eine Berufungszulassung nicht beschwert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1988 – 9 CB 19.88 – Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 S. 1 f. und vom 11. Mai 2009 – 3 B 17.09 – juris Rn. 4).
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c) Der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2016 ist unabhängig davon wirksam, dass er neben der Klägerin nur dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde, dessen ursprüngliche Prozessvollmacht jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 117 Abs. 1 InsO erloschen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08 – NZI 2009, 169 Rn. 14 und vom 22. Juli 2019 – III ZR 625/16 – juris Rn. 8; BAG, Urteile vom 26. Juni 2008 – 6 AZR 478/07 – NZA 2008, 1204 Rn. 14 und vom 5. Mai 2015 – 1 AZR 763/13 – BAGE 151, 302 Rn. 30). Der Beschluss erlangte Wirksamkeit bereits mit der Herausgabe aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung durch die Post (vgl. zur Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 – 6 C 2.92 – BVerwGE 95, 64 ; zur Ablehnung der Berufungszulassung: Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 64; a. A. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 2, 15).
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d) Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es nicht deshalb an einer wirksamen Berufungszulassung, weil die erfolgreiche Anfechtung des Berufungsurteils vom 25. Juli 2017 auch den Berufungszulassungsbeschluss erfasste. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts war nicht der unanfechtbare Berufungszulassungsbeschluss, sondern gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Dementsprechend hat der 6. Senat in seinem der Beschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO stattgebenden Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – (Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10) – nur – das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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e) Schließlich war die von der Klägerin noch während der Verfahrensunterbrechung eingereichte Berufungsbegründung nicht wirkungslos, die Berufung also auch nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Unterbrechung hat die Unwirksamkeit nur solcher Prozesshandlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 2 ZPO). Prozesshandlungen einer Partei, die gegenüber dem Gericht erfolgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 10; BGH, Zwischenurteil vom 23. April 2013 – X ZR 169/12 – BGHZ 197, 177 Rn. 11; BAG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 1 AZR 763/13 – BAGE 151, 302 Rn. 27). Zu diesen Prozesshandlungen gehört nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO die Begründung einer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung.
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2. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei zulässig, verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Klage auf Feststellung der mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid geltend gemachten Forderung der Klägerin gegen den Beklagten ist – mit der Folge eines Wechsels der ursprünglichen Parteirollen der Beteiligten – nach der Insolvenzordnung statthaft, nachdem der Beklagte der im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderung widersprochen hat (a). Die Forderungsanmeldung ist wirksam (b), ebenso die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin (c), die ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (d).
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a) Gemäß § 240 Satz 1 ZPO dauert eine durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung an, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) eine Forderung bestritten hat, Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist unter entsprechender Anwendung dieser Regelungen die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben (§ 185 Satz 1 und 2 InsO). So liegt es hier.
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Der Beklagte und Insolvenzschuldner hat die von der Klägerin und Insolvenzgläubigerin zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Erstattungs- und Zinsforderung nach Rücknahme von Bewilligungen feuerwehrrechtlicher Anerkennungsbeträge bestritten. Über diese öffentlich-rechtliche Forderung war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das vom Beklagten als dem ursprünglichen Kläger angestrengte Klageverfahren gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Klägerin anhängig. Ein Fall des § 184 Abs. 2 InsO, der die Feststellungslast auf den Insolvenzschuldner verlagert, liegt nicht vor. Die Vorschrift setzt einen zumindest vorläufig (vgl. Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 184 Rn. 16) vollstreckbaren Schuldtitel voraus, an dem es hier fehlt (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG).
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Die Aufnahme des aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits durch die vormalige Beklagte und jetzige Klägerin hat kraft Gesetzes eine Umwandlung des ursprünglichen Anfechtungsverfahrens in ein Insolvenzfeststellungsverfahren bewirkt, wodurch sich die Parteirollen der Beteiligten geändert haben (vgl. BFH, Urteile vom 13. November 2007 – VII R 61/06 – BFHE 220, 289 und vom 18. August 2015 – V R 39/14 – BFHE 251, 125 Rn. 17). Die Umwandlung erstreckt sich auf das Anfechtungsverfahren insgesamt, also auch soweit es die Aufhebung von Leistungsbewilligungen betraf. Ein einheitliches prozessuales Schicksal des Anfechtungsverfahrens entspricht der teilweise präjudiziellen Wirkung der Anfechtung der Aufhebung der Bewilligungen für die Anfechtung des Erstattungsverlangens, die auch schon ausschlaggebend dafür war, dass der Anfechtungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unterbrochen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 1.18 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 10 Rn. 14 f.). Dieser geänderten Prozesssituation haben die Beteiligten durch Umstellung ihrer Anträge Rechnung getragen. Die vormalige Beklagte tritt nunmehr als Klägerin hinsichtlich des von ihr gestellten Feststellungsantrags auf. Streitgegenstand dieser Klage, bei der es sich um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handelt, ist das Bestehen der vom Beklagten bestrittenen Forderung dem Grunde und der Höhe nach (vgl. Jungmann, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 184 Rn. 4; Schumacher, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3). Die zwischenzeitliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens lässt die Zulässigkeit der Feststellungsklage unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08 – NJW 2009, 1280 Rn. 9).
31
b) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gläubiger den unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen kann, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist. Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Fall einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19 – NJW 2020, 3102 Rn. 10 m. w. N.).
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Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Forderungsanmeldung der Klägerin genüge den Anforderungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO, wonach der Insolvenzgläubiger seine Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und dabei den Grund und den Betrag der Forderung anzugeben habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
33
Der Beklagte wendet ein, dass die Gläubigerbezeichnung in der Insolvenztabelle (“BIS Feuerwehr Hamburg, Freiwillige Feuerwehr […]”) und die Parteibezeichnung der Klägerin im vorliegenden Verfahren (“Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport […]”) voneinander abwichen. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist dem zu entgegnen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Eintrag in der Insolvenztabelle ankommt, sondern auf die Forderungsanmeldung. Zu dieser hat das Oberverwaltungsgericht aber festgestellt, dass trotz der im Anmeldeformular getroffenen Gläubigerbezeichnung “BIS Feuerwehr Hamburg” wegen des im Formularfeld “Unterschrift und evtl. Firmenstempel” gesetzten Stempels der Klägerin (“Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport”) die Anmeldung nur so verstanden werden könne, dass sie durch die Klägerin als der Rechtsträgerin der “BIS Feuerwehr Hamburg” erfolgt sei. Dafür spreche insbesondere auch die Eintragung “Rückforderung vom 11.01.2008 OVG Urteil vom 25.07.17” im Formularfeld zu den beigefügten Unterlagen, aus denen sich die angemeldeten Forderungen ergeben. Damit werde auf den Bescheid der Klägerin vom 11. Januar 2008 und das auf die Berufung der Klägerin ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2017 verwiesen. An die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Beklagte nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
34
c) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin den – zu diesem Zeitpunkt noch in zwei getrennten Verfahren geführten – Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 250 ZPO durch bei dem Oberverwaltungsgericht eingereichte und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellte Schriftsätze wirksam aufgenommen hat.
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Der Einwand der Revision, die Aufnahmeerklärungen hätten wegen des damals noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zugestellt werden müssen, greift nicht durch. Zustellungsadressat nach § 250 ZPO ist der Aufnahmegegner (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand Dezember 2021, § 250 Rn. 6). Die Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt dem Schuldner gegenüber, dessen Widerspruch durch die Feststellung der bestrittenen Forderung beseitigt werden soll (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Aufnahmeschriftsatz ist deshalb auch während des laufenden Insolvenzverfahrens dem Schuldner und nicht dem Insolvenzverwalter zuzustellen (vgl. Gerhardt, in: Jaeger, InsO, 5. Aufl. 2010, § 184 Rn. 19). Dies verdeutlicht auch die in § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte (Grund-)Konstellation, in welcher der Gläubiger, wenn ein Rechtsstreit über die vom Schuldner bestrittene Forderung noch nicht anhängig ist, seine Forderungsfeststellungsklage gegen den Schuldner zu richten hat.
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Die Verfahrensaufnahme ist nicht deshalb unwirksam, weil die Aufnahmeschriftsätze nicht an den Beklagten persönlich, sondern an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt wurden, obwohl dessen ursprüngliche Prozessvollmacht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen war. Ob bereits im Zustellungszeitpunkt eine neue Vollmacht erteilt war, kann dahinstehen. Denn Mängel der Zustellung gemäß § 250 ZPO unterliegen der Heilung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 189, 295 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 – VII ZR 93/67 – BGHZ 50, 397 und Beschluss vom 9. Dezember 1998 – XII ZB 148/98 – ZIP 1999, 75 ). Ein etwaiger Zustellungsmangel ist hier jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt worden, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 250 ZPO keine Rüge erhoben hat.
37
d) Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, dass ein entsprechendes Urteil den Widerspruch des Beklagten gegen die streitige Forderung beseitigt, der einer Vollstreckung aus der Insolvenztabelle entgegensteht (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO; BFH, Urteil vom 13. November 2007 – VII R 61/06 – BFHE 220, 289 ; Schumacher, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 184 Rn. 3).
38
Dem im Revisionsverfahren wiederholten Einwand des Beklagten, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nicht als Gläubigerin in der Insolvenztabelle eingetragen sei und deshalb aus der Tabelle nicht vollstrecken könne, hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Eintragung in die Insolvenztabelle jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden kann (§ 4 InsO i. V. m. § 164 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – IX ZB 14/19 – ZIP 2020, 1623 Rn. 5, 7). Dies gilt auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Soweit die Revision geltend macht, eine derartige Berichtigung sei bislang nicht erfolgt und habe vom Oberverwaltungsgericht nicht gleichsam vorweggenommen unterstellt werden dürfen, überzeugt dies nicht. Ein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis könnte der Klägerin insoweit allenfalls abgesprochen werden, wenn ein – unterstellt – unzutreffender aktueller Gläubigereintrag einer von der Klägerin betriebenen Vollstreckung aus der Insolvenztabelle auf unabsehbare Zeit entgegenstünde, die begehrte Feststellung sich deshalb für die Klägerin als nutzlos erwiese. Das ist indes schon wegen der jederzeitigen (bloßen) Möglichkeit einer Tabellenberichtigung nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


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