Insolvenzrecht

Absehen von der Anordnung der Nachtragsverteilung

Aktenzeichen  14 T 11732/17

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2017, 2565
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, § 204 Abs. 1 S. 2, § 208 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der Nachtragsverteilung ist zu berücksichtigen, ob die zur Nachtragsverteilung anstehenden Beträge oder Gegenstände in einem adäquaten Kosten-Nutzungsverhältnis zum Aufwand und Umfang der Nachtragsverteilung stehen.  (redaktioneller Leitsatz)
2.  Steht nur eine geringfügige Masse zur Verteilung zur Verfügung, kann von der Anordnung der Nachtragsverteilung mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgesehen werden.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Trotz der aus § 208 Abs. 3 InsO hergeleiteten insolvenzrechtlichen Ordnungsfunktion ist die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens, dass von vornherein zu keiner Verteilung an die Gläubiger führen wird, aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1501 IN 2013/02 2017-07-25 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.07.2017, Az. 1501 IN 2013/02, wird zurückgewiesen.
2. Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 01.10.2002 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmte Rechtsanwalt L. zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er im Vorfeld der Aufhebung des Insolvenzverfahrens davon ausgegangen sei, jegliche Vermögensgegenstände verwertet zu haben. Nunmehr habe sich aber herausgestellt, dass zugunsten einer Rechtsvorgängerin der Schuldnerin noch ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück in Saarbrücken (dort Rathausstraße Ecke Kaiserstraße) eingetragen sei. Dieses Vorkaufsrecht sei bislang unbekannt gewesen und könne von der Insolvenzmasse wirtschaftlich auch gar nicht mehr ausgeübt werden. Deshalb sei die Löschung beabsichtigt, wofür die jetzigen Eigentümer einen Betrag von 300,00 € zu zahlen bereit wären. Auch die hierfür anfallenden Notarkosten würden die Grundstückseigentümer übernehmen. Vor diesem Hintergrund regte der Insolvenzverwalter die Nachtragsverteilung an.
Mit Beschluss vom 25.07.2017 wies das Amtsgericht den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung unter Anwendung des § 203 Abs. 3 S. 1 InsO zurück und ordnete an, dass das betreffende Vorkaufsrecht der Schuldnerin überlassen wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorkaufsrecht für die Masse wertlos sei, da die Insolvenzmasse nicht für eine Ausübung ausreiche. Zugleich sei der für die Löschung von Seiten der Eigentümer angebotene Betrag von 300,00 € angesichts einer Zahl von 452 Gläubigern und angemeldeten Forderungen von knapp unter 2 Millionen € bei einer ausgeschütteten Quote von 4 % maximal so hoch, dass der Insolvenzverwalter seine Auslagen davon decken könne – eine Ausschüttung an die Gläubiger sei aber nicht zu erwarten. Mangels adäquatem Kosten-/Nutzenverhältnis sei die Nachtragsverteilung daher abzulehnen. Es liege eine lediglich „virtuelle Verteilung“ vor, bei der allein die vom Vorkaufsrecht befreiten Grundstückseigentümer einen Nutzen erlangen, aber für die Gläubiger kein Vorteil entstünde. Eine „Grundbuchberichtigung durch die insolvenzrechtliche Hintertür“ widerspreche aber dem Normzweck des § 203 InsO. Auch die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion führe zu keinem anderen Ergebnis. Letztlich sei durch die Ablehnung der Nachtragsverteilung die Möglichkeit der Nachtragsliquidation eröffnet, was die Grundstückseigentümer ausreichend schütze.
Gegen diesen Beschluss wendete sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde vom 08.08.2017 mit dem Ziel, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Darin gab der Insolvenzverwalter selbst an, dass die in Aussicht stehenden 300,00 € zwar die Kosten der Nachtragssverteilung decken würden, eine Verteilung an die Gläubiger aber aller Voraussicht nach nicht zustande käme. Die Ausführungen des Amtsgerichts seien zwar nicht falsch – dennoch sei in einer solchen Situation die Nachtragsverteilung anzuordnen. Zur Begründung dessen wurde auf Belange der Verfahrensökonomie abgestellt. Zwar stünde bei geringen Beträgen die Anordnung der Nachlassverteilung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, jedoch habe die Ablehnung der Nachlassverteilung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn ein Vorschuss für diese Nachlassverteilung angefordert wird. Im Umkehrschluss sei dann auch in einem Fall, in dem die Kosten der Nachlassverteilung auch ohne Kostenvorschuss gedeckt seien, die Ablehnung der Nachlassverteilungsanordnung unzulässig. Dies sei hier der Fall, da die in Aussicht stehenden 300,00 € die Kosten der Nachlassverteilung decken. Die Nachlassliquidation hingegen sei deutlich teurer und zudem zur Nachtragsverteilung nachrangig. Des Weiteren könne bei einem Betrag von 300,00 € nicht von einem Kleinbetrag i.S.d. § 203 Abs. 3 InsO gesprochen werden. Dass kein Erlös für die Gläubiger in Aussicht stehe, hindere die Anordnung der Nachlassverteilung nicht, da durch sie jedenfalls die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion gewahrt werde und so die ordnungsgemäße Vollabwicklung des Schuldnervermögens gesichert sei – und zwar in der kostengünstigsten Variante. §§ 84 ff. GBO stünden nicht entgegen, da vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Löschung des Vorkaufsrechts von Amts wegen vorlägen.
Mit Beschluss vom 16.08.2017 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.
II.
Die gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 InsO in Verbindung mit § 11 RPflG, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Amtsgericht erfolgte zu Recht.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Unabhängig von der Frage, ob eine Nachtragsverteilung hier angeordnet werden kann, muss dem Insolvenzverwalter ein entsprechendes Beschwerderecht gewährt werden (Uhlenbruck/Ries, § 211 Rn. 12).
2. Allerdings ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Erfasst sind Gegenstände, die noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Schuldners gelangt sind und von denen der Insolvenzverwalter erst nach dem Schlusstermin Kenntnis erlangt hat (vgl. Uhlenbruck/Wegener, 14. Aufl. 2015, § 203 Rn. 11 f.). Nach § 203 Abs. 3 S. 1 InsO kann das Gericht jedoch von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und der Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint.
Hier hat das Amtsgericht in zutreffender Weise von seinem ihm in § 203 Abs. 3 S. 1 InsO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Anordnung der Nachlassverteilung wegen des Geringfügigkeit des Betrages abgelehnt.
Zur Begründung kann grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss vom 25.07.2017 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 16.08.2017 Bezug genommen werden. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen:
a) Soweit der Insolvenzverwalter im Wesentlichen argumentiert, dass die Nachlassverteilung aus Gründen der Verfahrensökönomie anzuordnen wäre, obwohl auch er selbst zugibt, dass der in Aussicht stehende Betrag nur die Verfahrenskosten decken, nicht aber zu einer Verteilung an die Gläubiger führen würde, so überzeugt diese Argumentation nicht:
Die Nachtragsverteilung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, die Entscheidung selbst steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die zur Nachtragsverteilung anstehenden Beträge oder Gegenstände auch in einem adäquaten Kosten-Nutzungsverhältnis zum Aufwand und Umfang der Nachtragsverteilung stehen (BGH, NJW-RR 2008, 428 = NZI 2008, 177 = Rpfleger 2008, 275 = ZIP 2008, 322 = ZInsO 2008, 99; MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Steht nur eine geringfügige Masse für die Verteilung zur Verfügung, kann von der Nachtragsverteilung abgesehen werden (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Denn auch für die Anordnung der Nachtragsverteilung muss das Rechtsschutzinteresse geprüft werden. Dieses ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Höhe der zu verteilenden Beträge, des Aufwandes und des Umfangs des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Gläubiger entfallenden Quote, eine Verteilung überhaupt lohnt (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Lohnt sich die Verteilung angesichts der geringen Verteilungsquote nicht, so ist die Nachtragsverteilung wegen des mit ihr verbundenen Aufwands aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen (LG Osnabrück, KTS 1957, 142; Parsch, KTS 1956, 148; (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25). Zwar sind grundsätzlich auch Kleinbeträge auszuzahlen. Letztlich kommt es aber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Wirtschaftlich unsinnige Verteilungen können unterbleiben (Uhlenbruck/Wegener, InsO § 203 Rn. 33).
Hier steht bei einem Betrag von 300,00 € und einer Gläubigeranzahl von 452 bei vorab abzuziehenden Verfahrenskosten keinerlei Verteilung an die Gläubiger in Aussicht, wie auch der Insolvenzverwalter angibt. Der nachträglich bekannt gewordene Betrag würde hier durch das Nachtragsverteilungsverfahren aufgezehrt und das Verfahren letztlich nur um seiner selbst Willen durchgeführt, ohne zu einer Verteilung an die Gläubiger zu führen. Dies ist wirtschaftlich unsinnig. Deshalb führen im vorliegenden Fall verfahrensökonomische Aspekte genau zu dem der Beschwerdebegründung gegenteiligen Ergebnis: Die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahres, bei dem von vorneherein feststeht, dass es zu keinerlei Verteilung an die Gläubiger führen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie abzulehnen.
Auch soweit der Insolvenzverwalter auf die Subsidiarität der Nachtragsliquidation zur beantragten Nachtragsverteilung hinweist, so hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein derartiges Stufenverhältnis zwischen diesen beiden Instrumenten jedenfalls nicht generell in allen Konstellationen anerkannt ist. Letztlich verweist das Amtsgericht aber zutreffend darauf, dass die Frage hier offenbleiben kann: Wie der Insolvenzverwalter selbst vorträgt, sind die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu erfolgende Berichtigung des Grundbuchs gegeben. Dies stellt einen schnelleren, kostengünstigeren und damit insgesamt prozessökonomischeren Weg für die Löschung des Vorkaufsrechts als die Durchführung eines aufwendigen Nachtraggsverteilungssverfahren dar. Somit spricht auch dieser Umstand aus prozessökonomischer Sicht gegen und nicht für die Durchführung des Verfahrens nach § 203 InsO.
b) Auch die Argumentation, dass die vorliegende Konstellation mit dem Fall des angeforderten und eingezahlten Vorschusses vergleichbar sei, weil ja der in Aussicht stehende Betrag von 300,00 € jedenfalls die Kosten des Nachtragsverteilungsverfahrens decken würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verfahren nach § 203 InsO findet nicht um seiner selbst Willen statt, sobald die Verfahrenskosten gedeckt sind. Vielmehr ist immer der gerade in § 203 Abs. 3 S. 1 InsO zum Ausdruck kommende Gedanke der Kosten-Nutzen-Äquivalenz zu beachten. Gerade dann, wenn unklar ist, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis durch später auszukehrende Beträge gewahrt ist, kann das Gericht die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens von der vorherigen Einzahlung eines Vorschusses abhängig machen, um zu verhindern, dass es ein letztlich aufwendiges Verfahren durchführt, ohne dass dies letztlich einen Vorteil für die Gläubiger bringt (vgl. hierzu z.B. Uhlenbruck/Wegener, InsO § 203 Rn. 30). Auch die Anforderung eines Vorschusses dient daher der Verhinderung eines nicht ökonomischen Verfahrens, und nicht der Durchführung eines für die Gläubiger ertragslosen Nachtragsverteilungsverfahrens um seiner selbst Willen, nur weil zumindest dessen Kosten gedeckt sind.
c) Schließlich führt auch der Hinweis auf die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion zu keinem anderen Ergebnis:
Zwar gewährleistet die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion die ordnungsgemäße Abwicklung des Schuldnervermögens auch dann, wenn keine Verteilungsperspektive besteht (vgl. Schmidt, ZInsO 2008, 291 [292]). Diese „ordnungsgemäße Abwicklung im Falle der nicht bestehenden Verteilungsperspektive“ bedeutet aber vor allem, dass der Insolvenzverwalter auch bei fehlender Verteilungsmasse dennoch beispielsweise für die Erstellung von betrieblichen Arbeitspapieren, die Erledigung von Buchhaltungsaufgaben und die Anfertigung von Steuererklärungen oder die Einlagerung von Akten zu sorgen hat (vgl. Schmidt, ZInsO 2008, 291 [292]) – nicht aber, dass eine wirtschaftlich sinnlose Nachtragsverteilung ohne Verteilung an die Gläubiger stattzufinden hätte. Denn das – ohnehin gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, sondern nur aus § 208 Abs. 3 InsO hergeleitete und vorausgesetzte Ordnungsprinzip kann nicht die ausdrücklich gesetzlich geregelten Vorgaben bzw. Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens nach § 203 InsO – insb. § 203 Abs. 3 S. 1 InsO – überwinden.
3. In der Folge hat das Amtsgericht die Anordnung der Nachtragsverteilung zurecht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV.
Der Beschwerdewert war mit dem Wert festzusetzen, welchen der Insolvenzverwalter in der Nachtragsverteilung begehrt.
V.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

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