Insolvenzrecht

Amtshaftung, Asservatenbereinigung, Staatsanwaltschaft, Spruchrichterprivileg, Rechtspfleger, Amtspflichtverletzung

Aktenzeichen  53 O 40/21

Datum:
28.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33747
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG § 839 BGB i.V.m. Art. 34

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.300,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht – ist örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da die streitgegenständlichen Uhren im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts – verwertet wurden. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu.
1.1. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten kommt bereits mangels Aktivlegitimation nicht in Betracht. Denn den Klägern gelingt bereits nicht der Nachweis, dass sie zum Zeitpunkt der Verwertung der streitgegenständlichen Uhren tatsächlich deren Eigentümer waren. Zwar hat die Klägerseite eine Kunden- und Zahlungsquittung vom 20.10.2009 vorgelegt, wonach die Uhr der Marke Maurice Lacroix offensichtlich mit einer Maestro-Card der Erblasserin bezahlt worden war. Dieser Vortrag genügt aber noch nicht, um den Vollbeweis der Eigentümerstellung der Erblasserin und der Kläger als deren Gesamtrechtsnachfolger zu erbringen. Selbst wenn man – auch in Anbetracht gleicher oder ähnlicher Armband-Lochweiten der insgesamt vier im Ermittlungsverfahren sichergestellten Uhren – unterstellt, dass die Erblasserin die Uhren, bei denen es sich unstreitig um Herrenuhren handelt, selbst genutzt hat, steht diesem Umstand wiederum die im Rahmen der Asservatenbereinigung schriftlich erholte Erklärung des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns entgegen, wonach die streitgegenständlichen Uhren tatsächlich ihm und nicht seiner Ehefrau gehörten. Selbst wenn er diese Uhren in früheren PKH-Anträgen in den Jahren 2015 und 2018 nicht als Wertgegenstände aufgeführt hatte, ist kein Grund ersichtlich, wieso der Ehemann der Erblasserin gerade zwei der sichergestellten vier Uhren für sich widerrechtlich beanspruchen wollte. Jedenfalls vermag vor diesem Hintergrund die Klägerseite einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2019, 3147 Rn. 27; 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969 (2971); näher dazu Kopp/Schmidt JR 2015, 51 (52 f.)), nicht zu erzielen. Die Frage nach der Anwendbarkeit der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB kann hier offen bleiben. Die Eigentümerstellung der Kläger an beiden Uhren ist im Ergebnis nicht erwiesen, § 286 ZPO.
1.2. Darüber hinaus kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht, da vorliegend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens der handelnden Beamten der Staatsanwaltschaft sowie der Vollstreckungsorgane nicht ersichtlich ist.
1.2.1. § 839 BGB setzt voraus, dass der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht verletzt hat (Schlick/Rinne NVwZ 1997, 1171 [1173 f.]). Dieses Verschuldenserfordernis gilt auch für die nach Art. 34 GG übergeleitete mittelbare Staatshaftung. Eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt daher voraus, dass dem Beamten eine schuldhafte fehlerhafte Amtsausübung vorzuwerfen ist (BeckOK BGB/Reinert, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 839 Rn. 138).
1.2.2. Bereits bei Würdigung der staatsanwaltlichen Verfügung vom 17.01.2020 (Anlage B3) über die Herausgabe der streitgegenständlichen Uhren an den Ehemann der Verstorbenen vermag die Klägerseite den Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht zu erbringen.
1.2.3. Hierbei ist zu beachten, dass bei richterlichen wie auch bei staatsanwaltlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB (Spruchrichterprivilegs) der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten ist (BGHZ 187, 286 = NJW 2011, 32). Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Inhaltlich läuft dies auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG München BeckRS 2012, 6082; OLG Koblenz MDR 2016, 328 f.; BeckOK BGB/Reinert, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 839 Rn. 156). Damit sind im Amtshaftungsprozess Maßnahmen sowohl eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB als auch des Staatsanwaltes nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern allein darauf zu überprüfen, ob diese vertretbar sind. Die Vertretbarkeit kann nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (Anschluss BGH, 15. Mai 1997, III ZR 46/96, VersR 1997, 1363; so OLG München, Urteil vom 27. November 2014 – 1 U 781/13 -, juris).
1.2.4. Für eine solche „nicht mehr verständliche“ Entscheidung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die sachbearbeitende Staatsanwältin hat sich mit den Argumenten der Klägerseite, insbesondere den vorgelegten Belegen und dem klägerseits vorgetragenen Umstand, dass die Verstorbene Herrenuhren getragen haben soll, ersichtlich auseinandergesetzt (vgl. dort Ziffer I. lit. f.). Aufgrund der Tatsache, dass aber ein „eindeutiger Rückschluss auf den Träger […] nicht möglich“ war, und „bislang keine Umstände vorgetragen [wurden], welche ihre eindeutige Berechtigung belegen könnte“ wurde die Herausgabe an den Verurteilten Butterwegge Michael verfügt.
Ob die Entscheidung in der Sache richtig war, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der Nachweis einer „nicht mehr verständlichen“ Entscheidung der Sachbearbeiterin, deren Herausgabeverfügung letztlich in den Beschlüssen des Amtsgerichts – vom 08.04.2020 (B5) und des Landgerichts – vom 02.07.2020 (B11) ihre Bestätigung gefunden hat, gelingt der Klägerseite jedenfalls nicht.
1.2.5. Aber auch die Entscheidung über die Pfändung des Herausgabeanspruches des verurteilten Ehemanns gegen den Beklagten, vertreten durch die Asservatenstelle bei der Staatsanwaltschaft, mit Verfügung des sachbearbeitenden Rechtspflegers vom 20.04.2020 (B9) begründet keine Anhaltspunkte einer schuldhaften Amtspflichtverletzung.
Denn für die Tätigkeit der Rechtspfleger, die keine Richter im Sinne des Verfassungsrechts sind, aber gemäß § 9 RPflG in ihrer Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an das Recht und Gesetz gebunden sind, gelten die für die Richter maßgebenden Grundlagen entsprechend. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Rechtspflegers kann nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (BGH NJW 2007, 224; WM 2009, 613; ZIP 2014, 2299 [2301]; so BeckOK BGB/Reinert, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 839 Rn. 110).
1.2.6. Auch in diesem Zusammenhang gelingt der Klägerseite nicht der entsprechende Nachweis einer „nicht mehr vertretbaren“ Entscheidung des sachbearbeitenden Rechtspflegers.
Aufgrund der vorausgegangenen Herausgabeentscheidung, die mit Beschluss des Amtsgerichts – vom 08.04.2020 bestätigt worden war, erübrigte sich eine weitere Prüfung, ob die streitgegenständlichen Uhren auch tatsächlich zum Vermögen des Schuldners gehörten. Hierzu ist ein Gläubiger, mithin der Beklagte, nicht verpflichtet. Denn wenn das Gesetz (§ 808 ZPO) dem Vollstreckungsgläubiger den Zugriff auf alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen eröffnet und Drittberechtigte auf die Widerspruchsklage der §§ 771 ff. ZPO verweist, so ergibt sich daraus, dass es dem Gläubiger zunächst eine weitere Prüfung, ob die gepfändeten Sachen auch zum Vermögen des Schuldners gehören, nicht ansinnt (so BGH NJW 1971, 799, beck-online). Bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs auf eine bewegliche Sache gemäß § 847 ZPO ergeben sich keine anderen Maßstäbe. So ist der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache gegen einen Dritten dann pfändbar, wenn der körperliche Gegenstand selbst pfändbar ist und Gegenstand der weiteren Zwangsvollstreckung wegen der Geldforderung des Gläubigers sein kann (BeckOK ZPO/Riedel, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 847 Rn. 1). Dies war hier der Fall. Denn dass der Ehemann der Verstorbenen letzter Gewahrsamsinhaber war, war vor Pfändung des Herausgabeanspruches doch amtsgerichtlich bestätigt worden.
1.2.7. Die im Rahmen des Asservatenbereinigungsverfahrens vorgetragenen und im hiesigen Verfahren dargelegten Umstände, insbesondere eines Kaufbelegs oder die fehlenden Angaben des Ehemanns zu den Uhren in vorherigen PKH-Anträgen, genügten jedenfalls nicht, ein Recht der Kläger an den Uhren hinreichend deutlich zu machen. Bei dieser Ausgangslage war es auch nicht Aufgabe des sachbearbeitenden Rechtspflegers, vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.04.2020 oder Erteilung des Verwertungsauftrages vom 05.05.2020 die Eigentumslage an den Uhren zu prüfen oder gerichtlich überprüfen zu lassen.
1.2.8. Auch die eigentliche Verwertungshandlung durch den beauftragten Gerichtsvollzieher begründet keine Haftung des Beklagten. Das Vollstreckungsverfahren ist stark formalisiert. Der Gesetzgeber hat den Organen jeweils nur die Prüfung bestimmter Umstände aufgegeben, die regelmäßig leicht feststellbar sind. Der Gerichtsvollzieher hat grundsätzlich nur den Gewahrsam des Schuldners an zu pfändenden Sachen zu prüfen, nicht dessen Eigentum. Da die Eigentümerstellung nach eigenem Vortrag der Klägerseite zu diesem Zeitpunkt gerade nicht geklärt war, mithin Dritteigentum der Klägerseite nicht evident war, waren materiell-rechtliche Einwendungen durch das handelnde Vollstreckungsorgan nicht zu untersuchen (Musielak/Voit, ZPO vor § 704 Rn. 14 Rn. 14, beck-online).
2. Mangels Verschuldens kommen auch Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Eine Haftung wegen einer bewussten und zielgerichteten Befriedigung aus schuldnerfremdem Vermögen unter Missbrauch des formalisierten Vollstreckungsverfahrens gemäß § 826 BGB scheidet vorliegend aus. Mangels nachgewiesener Aktivlegitimation kommt vorliegend auch keine Haftung wegen unberechtigter Geschäftsführung gem. §§ 687 II, 678 BGB in Betracht. Ein Anspruch auf Wertersatz aus Eingriffskondiktion gem. §§ 812 I 1 2. Alt., 818 II BGB scheidet daher ebenfalls aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben