Insolvenzrecht

Beanstandung neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchter Inkassokosten im Mahnverfahren

Aktenzeichen  15-7790975/00/N

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZVI – 2016, 431
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3, § 691 Abs. 3 S. 2
BGB BGB § 249, § 286, § 826

 

Leitsatz

1 Auch wenn der im Rahmen eines auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichteten Antrags geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich zu bezeichnen ist und nicht begründet werden muss, hat der Rechtspfleger die Möglichkeit und die Pflicht zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung. Sie knüpft an die rechtliche Einordnung des Anspruchs an, die gleichwohl erkennbar sein muss. Nach dieser Einordnung muss der Anspruch geeignet sein, die verlangte Zahlung des Geldbetrags zu rechtfertigen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Beanstandung der offensichtlich neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchten Inkassokosten ist von dieser (eingeschränkten) Prüfungsplicht des Rechtspflegers im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren gedeckt. Nach einer Monierung des Rechtspflegers bleibt dem Gläubiger die Gelegenheit, nachvollziehbar darzulegen, warum ausnahmsweise im Einzelfall Inkassokosten und Anwaltskosten nebeneinander geltend gemacht werden können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Erinnerung.

Gründe

I.
Mit dem am 19.11.2015 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen Schadensersatz in Höhe von 454,90 € machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin als Nebenforderungen unter anderem neben Inkassokosten von (zuletzt) 70,20 € zusätzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € geltend. Nachdem die Rechtspflegerin die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.12.2015 erfolglos darauf hinwies, dass die gleichzeitige Geltendmachung beider Nebenforderungen nicht möglich sei, wies sie mit Beschluss vom 28.01.2016 den Mahnbescheidsantrag in Bezug auf die beanspruchten Inkassokosten als unzulässig zurück. Zur Begründung wird auf die Entscheidung verwiesen.
Gegen diesen ihnen am 02.02.2016 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15.02.2016 sofortige Erinnerung eingelegt, die sie mit weiterem Anwaltsschreiben vom 26.02.2016 begründet haben. Sie tragen im Wesentlichen vor, Inkassokosten könnten neben außergerichtlichen Anwaltsgebühren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, zumindest ausnahmsweise, geltend gemacht werden. Jedenfalls sei die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der beanspruchten Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren dem Gericht im Erkenntnisverfahren vorbehalten. Eine Prüfung im gerichtlichen Mahnverfahren übersteige eindeutig die eng begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.02.2016 verwiesen.
Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die (sofortige) Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 S. 1, 7 RPflG, § 569 I ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist die sofortige Erinnerung allerdings unbegründet.
Die zuständige Rechtspflegerin hat den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 70,20 € zu Recht zurückgewiesen.
Gegen die teilweise Zurückweisung spricht vorliegend nicht § 691 I Nr. 2 ZPO, weil kein Anspruchsteil betroffen ist. Vielmehr geht es um einen selbstständigen Nebenanspruch (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. §691 Rdnr. 2).
Da der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (hierzu zählt auch eine Nebenforderung) lediglich zu bezeichnen ist und nicht begründet werden muss, kann der für das Mahnverfahren funktionell zuständige Rechtspfleger grundsätzlich nicht prüfen, ob er schlüssig ist. Die Prüfung kann allenfalls dahingehend erfolgen, ob der Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet ist und ob er überhaupt gerichtlich geltend gemacht werden kann. Gegenstand der Prüfung ist nur, was der Antragsteller im Antrag mitgeteilt hat.
Doch auch wenn der Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht begründet zu werden braucht, hat der Rechtspfleger die Möglichkeit und die Pflicht zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 691 Rdnr. 1; Münchener Kommentar/Schüler, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 691 Rdnr. 15). Sie knüpft an die rechtliche Einordnung des Anspruchs an, die gleichwohl erkennbar sein muss. Nach dieser Einordnung muss der Anspruch geeignet sein, die verlangte Zahlung des Geldbetrags zu rechtfertigen.
Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch OLG Celle, NStZ-RR 2012,111) wird dann eine Verpflichtung des Rechtspflegers anerkannt, den Erlass eines Mahnbescheids abzulehnen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich unbegründet oder gerichtlich undurchsetzbar ist. Auch wenn sich dies vorrangig auf Fälle bezieht, bei denen sich aus dem geltend gemachten Anspruch bereits die Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit der Forderung ergibt (beispielsweise die Beantragung eines Mahnbescheides für überhöhte gesetzliche Zinsen, LG Krefeld MDR 1986, MDR), für Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen, für Forderungen aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag (OLG Stuttgart NJW 1994, 330), ergibt sich bereits hieraus, dass der Rechtspfleger nicht auf die Funktion einer nur die formalen Gesichtspunkte überprüfenden Institution beschränkt ist. So wird dem Rechtspfleger etwa auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Verstößen gegen Treu und Glauben oder in offensichtlich unrichtiger Höhe ein Beanstandungsrecht zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe RPfl 1987, 422; AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485), obwohl es sich dabei um Konstellationen handelt, bei denen die tatsächlich dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Umstände im Vordergrund stehen. Eine grundlegende Kompetenzbeschneidung des Rechtspflegers mit Wiedererweiterung im Bedarfsfall, soweit es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, ist jedoch mit Aufgabe, Funktion und Unabhängigkeit des Rechtspflegers nicht vereinbar. Wenigstens dort, wo Missstände erkannt werden, muss daher ein Rechtspfleger einschreiten können (vgl. OLG Hamburg MDR 1982, 502). Insoweit handelt es sich dann um den bewussten Missbrauch des Mahnverfahrens zur Übertölpelung des angeblichen Schuldners, bei der der Antragsteller darauf hofft, dass jener aus welchen Gründen auch immer gerade keinen Rechtsbehelf einlegen und ihm so im Zusammenspiel mit dem als Werkzeug benutzten Rechtspfleger beim Mahngericht zu einem Vollstreckungstitel verhelfen wird. Einen bewusst unwahren Vortrag braucht der Rechtspfleger nicht zu beachten. Eine andere Sichtweise ließe sich nur schwer mit der Eigenschaft des Rechtspflegers als staatliche Institution, die an Recht und Gesetz gebunden ist, vereinbaren. Es kann nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens sein, nicht bestehenden Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen. Der beschränkte Prüfungsumfang des Rechtspflegers wirkt sich nur insoweit aus, dass er unter dem Eindruck der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO in Fällen, in denen er über Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Anspruchs im Unklaren ist, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der §§ 688ff. ZPO im Zweifel den beantragten Mahnbescheid zu erlassen hat. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle Unsicherheiten über Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bewusst in Kauf genommen und zu ihrer Beseitigung den Anspruchsgegner in die Pflicht genommen, dem er den Widerspruch gemäß § 694 ZPO zur Verfügung gestellt hat. Geht der Rechtspfleger aber vom Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung aus, würde er sich bei fehlender Kompetenz zur Prüfung verbunden mit dem Umstand, einen Mahnbescheid gegen seine Überzeugung erlassen zu müssen, sehenden Auges in der Rolle eines Handlangers des Antragstellers wiederfinden und eine staatlich legitimierte Rechtsposition schaffen, die im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB an den Antragsgegner wieder herauszugeben wäre. Besteht demnach für den Rechtspfleger eine – wenn auch nur eingeschränkte -Prüfungskompetenz, einen Mahnantrag immer dahingehend zu überprüfen, ob er nicht offensichtlich unbegründet ist, begründet dies gleichzeitig eine Prüfungspflicht und damit auch ein Interesse des Rechtspflegers, nicht mit Hilfe unrichtiger Angaben als Werkzeug missbraucht zu werden.
Ob die Zurückweisung des Antrags in diesen Fällen mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, mit der Abwehr arglistigen Vorgehens des Antragstellers, nämlich der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Mahnverfahrens zur Erlangung einer Rechtsposition, die im Wege des Schadensersatzes gem. § 826 BGB wieder zu räumen wäre oder unmittelbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, das heißt mit der Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), zu rechtfertigen ist, kann offen bleiben (vgl. Münchener Kommentar/Schüler, a. a. O., § 691 Rdnr. 15 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Im zu entscheidenden Fall ist die Beanstandung der offensichtlich neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchten Inkassokosten (jeweils als Nebenforderungen) von der dargelegten (eingeschränkten) Prüfungspflicht des Rechtspflegers im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren gedeckt.
Es handelt sich hierbei offenbar bei beiden Ansprüchen um die Geltendmachung von Verzugsschäden (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 249 ff. BGB).
Im Rahmen eines Verzögerungsschadens kann der Gläubiger nur Ersatz des durch den Verzug des Schuldners adäquat verursachten Schadens verlangen (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286 Rdnr. 157). Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten, die ihm bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind. Ersatzfähig sind Aufwendungen, die zur Wahrung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind. Zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die vom Schuldner zu erstatten sind, gehören die Kosten für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seinen Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind.
Zu Recht geht die Antragstellerin davon aus, dass sich der Gläubiger eines Rechtsanwalts bedienen und die entstandenen Anwaltskosten vom Schuldner ersetzt verlangen kann, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts adäquate Folge der Leistungsverzögerung ist und es dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die weitere Rechtsverfolgung gegen den Schuldner selbst zu betreiben (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. § 286 BGB Rdnr. 45).
Auch ist der Antragstellerin beizupflichten, dass die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden darstellen. Zwar ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Schuldner für derartige Kosten einzustehen hat, ist bisher wohl noch nicht abschließend geklärt (BVerfG BeckRS 2011, 55682). Dies ist aber vorliegend nicht entscheidend.
Vielmehr hat die Antragstellerin offensichtlich (und nach eigenem Vortrag in der Erinnerungsschrift) für die vorgerichtliche Geltendmachung derselben Forderung sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Eine derartige doppelte Kostenverursachung ist grundsätzlich aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers untunlich. Nach herrschender Meinung, der sich das Amtsgericht Coburg anschließt, können nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn – wie hier – nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit rechnen konnte, dass der Schuldner aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern würde. Denn wie auch sonst ist eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht, nicht notwendig und als auf eigenes Risiko des Gläubigers erfolgend anzusehen. Ein verständiger Gläubiger hätte zum Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Inkassobüro und Anwalt (in Bezug auf die Inkassotätigkeit) von vornherein den Anwalt allein wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses beauftragen müssen (AnwGH NRW BeckRS 2011, 72255; OLG Dresden NJW-RR 1994, 1139 ff; OLG Düsseldorf OLGZ 1987, 494; OLG Nürnberg DB 1973, 962; Münchener Kommentar/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 286 BGB Rdnr. 160; Palandt/Grüneberg a. a. O. § 286 BGB Rdnr. 46; Beck’scher Online-Kommentar BGB/S. Lorenz, 37. Edition, § 286 Rdnr. 74). Dass es hiervon ausnahmsweise Fallgestaltungen für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten geben kann (vgl.
AnwGH NRW a. a. O. und Münchener Kommentar/Ernst a. a. O.), ändert an der Regelwirkung (keine doppelte Geltendmachung) nichts. Diese führt dann auch dazu, dass der im automatisierten Mahnverfahren eingesetzte Rechtspfleger die gleichzeitige Geltendmachung von Inkassokosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen seiner (eingeschränkten) Prüfungspflicht beanstanden muss. Würde man sich der gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin anschließen, bei derartigen Fallkonstellationen eine Prüfungsbefugnis des Mahngerichtsrechtspflegers zu verneinen, machte man die Ausnahme zur Regel, zumal im automatisierten Mahnverfahren, in dem (erfahrungsgemäß) massenweise systematisch Inkassokosten neben Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verfolgt werden.
Nach einer Monierung des Rechtspflegers bleibt dem Gläubiger die Gelegenheit, nachvollziehbar darzulegen, warum ausnahmsweise im Einzelfall Inkassokosten und Anwaltskosten nebeneinander geltend gemacht werden können.
Einen derartigen Ausnahmefall hat die Antragstellerin vorliegend nicht darzulegen vermocht. Sie hat nach eigenem Vortrag sowohl das Inkassounternehmen i. Forderungsmanagement GmbH als auch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Einziehung ihrer Forderungen beauftragt, ohne dass die Antragsgegnerin jemals Einwendungen erhoben hätte. Nach erfolgloser Tätigkeit des zuerst beauftragten Inkassodienstleisters hätte entweder dieser ohne weiteres die Ansprüche der Antragstellerin im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen können (vgl. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) oder die Rechtsanwälte hätten ausschließlich mit der gerichtlichen Geltendmachung beauftragt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; allerdings entstehen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 4 RpflG).

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