Insolvenzrecht

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Aufhebung wegen verzögerter Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  VII ZB 26/21

Datum:
12.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZB26.21.0
Normen:
§ 775 Nr 2 ZPO
§ 776 S 2 ZPO
§ 829 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Leitsatz

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre.
2. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.

Verfahrensgang

vorgehend LG Amberg, 24. März 2021, Az: 33 T 642/20vorgehend AG Schwandorf, 15. Juni 2020, Az: M 749/20vorgehend AG Schwandorf, 26. Mai 2020, Az: M 749/20

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwandorf – Vollstreckungsgericht – vom 15. Juni 2020 (M 749/20) und des Landgerichts Amberg vom 24. März 2021 (33 T 642/20) aufgehoben. Die Erinnerung des Schuldners vom 10. Juni 2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwandorf – Vollstreckungsgericht – vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind vom Schuldner zu tragen.

Gründe

I.
1
Auf Antrag der Gläubigerin erging durch das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – am 17. Dezember 2019 gegen den Schuldner ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 12.158,40 €. Gegen den ihm am 21. Dezember 2019 zugestellten Mahnbescheid legte der Schuldner durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2019 Widerspruch ein. Da der Widerspruch wegen der Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens an einer Stelle des Schriftsatzes nicht dem Mahnbescheid zugeordnet wurde, erging trotz des vorliegenden Widerspruchs am 29. Januar 2020 ein Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner am 1. Februar 2020 zugestellt wurde. Der Schuldner legte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Februar 2020 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragte zugleich, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung einzustellen und den Rechtsstreit an das Streitgericht abzugeben.
2
Aufgrund eines Versäumnisses des Gerichts wurde der Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht an die Gläubigerin und damalige Klägerin übermittelt. Über den Einstellungsantrag des Schuldners wurde erst am 9. Juni 2020 dahingehend entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde. In der Zwischenzeit war auf Antrag der Gläubigerin am 26. Mai 2020 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erlassen worden, mit dem Forderungen des Schuldners gegenüber der V.                                        , namentlich die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Gut-haben auf sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
3
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner am 10. Juni 2020 Erinnerung eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben. Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. Mai 2020 aufgehoben und die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens wurden mit Beschluss des Landgerichts Amberg vom 9. Juli 2020 die Vollstreckungsmaßregeln aus dem Vollstreckungsbescheid vom 29. Januar 2020 gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. Die Sicherheit wurde bislang nicht geleistet.
4
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren auf Zurückweisung der vom Schuldner eingelegten Erinnerung gerichteten Antrag weiter.
II.
5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, aus, die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erweise sich im Ergebnis als zutreffend. Zwar sei dieser am 26. Mai 2020 rechtmäßig ergangen, da ein vorläufig vollstreckbarer Titel, nämlich der Vollstreckungsbescheid vom 29. Januar 2020 vorgelegen habe. Nachdem die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid durch Beschluss des Prozessgerichts vom 9. Juni 2020 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden sei, blieben die Vollstreckungsmaßregeln, zu denen auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zähle, bestehen, weil in der Einstellungsentscheidung keine Entscheidung über die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen getroffen worden sei. Dies sei erst mit Beschluss vom 9. Juli 2020 geschehen. Die Aufhebung sei dabei von einer Sicherheitsleistung des Schuldners abhängig gemacht worden, die bislang nicht geleistet worden sei. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 776 Satz 2 ZPO lägen damit nicht vor.
7
Der vorliegende Fall sei aber anders zu behandeln. Das Prozessgericht habe über Monate hinweg nicht über den Einstellungsantrag entschieden, obwohl dem jeweils zuständigen Richter vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26. Mai 2020 die Verfahrensakte mehrfach zur Bearbeitung vorgelegen habe. Dies erweise sich als grob verfahrensfehlerhaft und könne nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Es sei sachgerecht, die Wirkungen des Einstellungsbeschlusses vom 9. Juni 2020 nicht erst mit dessen Erlass eintreten zu lassen. Vielmehr sei in einem Fall, in dem das Prozessgericht grob verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheide, von einer Rückwirkung des Einstellungsbeschlusses auszugehen. Hätte das Prozessgericht zeitnah über den gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden, wäre der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ergangen, weil es an einer Vollstreckungsvoraussetzung gefehlt hätte. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Vollstreckungsbescheid vorliegend auch nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei, da gegen den Mahnbescheid form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei. Nur aufgrund eines Versehens habe ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorgelegen, der Grundlage für die Zwangsvollstreckung habe sein können.
8
Die aufgezeigten Umstände zeigten, dass der Schuldner hier schutzwürdiger sei als die Gläubigerin.
9
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Das Beschwerdegericht geht zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 776 Satz 2 ZPO, unter denen eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Betracht kommt, nicht vorliegen. Weder hat das Prozessgericht mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid im Beschluss vom 9. Juni 2020 eine Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet noch hat der Schuldner die Sicherheit geleistet, die nach dem weiteren Beschluss des Prozessgerichts vom 9. Juli 2020 Bedingung für die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen ist.
11
b) Die weitere Erwägung des Beschwerdegerichts, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. Mai 2020 sei dennoch aufzuheben, weil der Schuldner so zu stellen sei, als wäre über seinen Antrag vom 3. Februar 2020 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entschieden worden, entbehrt demgegenüber jeglicher gesetzlichen Grundlage und ist daher nicht haltbar.
12
Der Rechtspfleger hat im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse bestehen.
13
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere ein vollstreckbarer Titel, lagen bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 26. Mai 2020 vor. Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass bei einem hypothetischen Geschehensablauf eine für den Schuldner günstige Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid noch rechtzeitig ergangen wäre, die dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entgegengestanden hätte. Dem Beschluss auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden wird, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.
14
Unerheblich ist darüber hinaus, ob der Vollstreckungsbescheid vom 29. Januar 2020 prozessual zu Recht ergangen ist oder nicht.
15
Der Rechtspfleger, der über den Antrag der Gläubigerin vom 25. März 2020 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden hatte, hatte zudem nicht die Pflicht, sich vor Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin zu erkundigen, ob ein Einstellungsantrag des Schuldners vorlag, über den noch entschieden werden musste. Der für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständige Rechtspfleger könnte im Übrigen auch bei entsprechender Kenntnis nicht selbständig darüber befinden, wie das Prozessgericht über einen noch unerledigten Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheiden werde oder müsste.
16
Das Beschwerdegericht begründet seine Entscheidung des Weiteren mit Billigkeits- und Schutzwürdigkeitserwägungen, die jedoch keine Grundlage im Gesetz haben. Es ist vielmehr Sache des Schuldners, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dass über diesen Antrag zeitnah entschieden wird, um den Erlass von Vollstreckungshandlungen gegen ihn zu verhindern.
III.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Pamp     
      
Halfmeier     
      
Jurgeleit
      
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