Insolvenzrecht

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch Vollstreckungsbescheid

Aktenzeichen  VII ZB 67/13

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:060416BVIIZB67.13.0
Normen:
§ 699 ZPO
§ 794 Abs 1 Nr 4 ZPO
§ 850d Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Leitsatz

1. Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012, VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
2. Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 und 10. März 2011, VII ZB 70/08, NJW­RR 2011, 791).

Verfahrensgang

vorgehend LG Hannover, 9. Dezember 2013, Az: 55 T 82/13, Beschlussvorgehend AG Hannover, 3. Dezember 2013, Az: 709 M 95537/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte er wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er als zuständige Gebietskörperschaft an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. Im Vollstreckungsbescheid war die Hauptforderung als “Unterhaltsrückstand gemäß Schreiben 25.3.2013 vom 1.11.10 bis 31.3.11” bezeichnet.
2
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der Privilegierung des § 850d ZPO beantragt. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der gemäß § 850c ZPO bestehenden Pfändungsgrenzen erlassen und den Antrag auf eine weitergehend privilegierte Pfändung gemäß § 850d ZPO zurückgewiesen.
3
Die Beschwerde des Gläubigers gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2014, 1658 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass durch den Gläubiger kein Titel vorgelegt worden sei, aus dem sich – sei es auch durch Auslegung – die Qualifikation des zugrundeliegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art ergebe. So lasse sich dem Vollstreckungsbescheid bereits nicht entnehmen, ob tatsächlich die von § 850d ZPO privilegierten Unterhaltsforderungen erfasst seien oder beispielsweise eine rein vertraglich begründete Unterhaltsforderung zugrundeliege.
6
Die Rechtsnatur könne auch nicht durch die von dem Gläubiger beigebrachten ergänzenden Unterlagen belegt werden. Denn der Umfang der Eingriffsbefugnisse eines jeden Vollstreckungsorgans sei allein durch den Titel festgelegt, weil nur das Prozessgericht darüber zu befinden habe, welche Rechte dem Gläubiger zustehen und durchsetzbar sind. Das Verfahren gemäß § 850d ZPO vor dem Vollstreckungsgericht sei demgegenüber ein Zwangsvollstreckungs- und kein Erkenntnisverfahren, das einen Rückgriff auf außerhalb des Titels beigebrachte Unterlagen für eine nähere Prüfung verbiete.
7
Auch die Tatsache, dass der Schuldner weder einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nach zuvor erfolgter Ankündigung der Rechtsnatur der geltend gemachten Unterhaltsansprüche eingelegt habe, führe zu keinem Nachweis einer privilegierten Unterhaltsforderung. Denn der Übergang in das streitige Verfahren ziele allein auf die Abwehr des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ab. Komme es dazu nicht, sei der zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid allein auf einseitigen Vortrag des Gläubigers hin ergangen, ohne dass eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung des Rechtsgrundes erfolgt sei.
8
Für das Vollstreckungsprivileg des § 850d ZPO seien insgesamt dieselben Grundsätze anzuwenden wie für eine privilegierte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Für die vollstreckungsrechtliche Vergünstigung des § 850d ZPO sei der Gläubiger deshalb auf eine den bisherigen Vollstreckungstitel ergänzende Feststellungsklage angewiesen.
9
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
10
a) Der Gläubiger, der eine nach § 850d Abs. 1 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung betreiben möchte, muss dem Vollstreckungsorgan einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – die Qualifikation des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art ergibt (BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239 Rn. 11 m.w.N.). Denn es ist wie im Fall des § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791 Rn. 8 m.w.N.) nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu prüfen, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvollstreckung privilegierten Anspruch vorgeht. Vielmehr ist es an die Auffassung des Prozessgerichts hierzu gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, aaO Rn. 10 m.w.N.).
11
Hieran hält der Senat auch angesichts vereinzelt geäußerter Kritik (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1113, 1193, 1193a; zustimmend dagegen Ahrens, NJW 2013, 240 f.; Aps, FF 2013, 28 f.; Seiler, FamRZ 2012, 1801 f.) fest.
12
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits entschieden, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann, wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 f., juris Rn. 9 ff.; vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08, aaO Rn. 9; jeweils zu § 850f Abs. 2 ZPO). Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt:
13
Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einen einfachen und kostengünstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen. Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft, auf seine Begründung und eine Schlüssigkeitsprüfung wird verzichtet. Auch zur Individualisierung des Anspruchs (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus dem er hergeleitet wird, nicht erforderlich. Eine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts findet nicht statt; die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. Schon deshalb kann eine Bindung für das Vollstreckungsgericht nicht eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vollstreckungsbescheid der materiellen Rechtskraft fähig ist und diese sämtliche Rechtsgründe für den geltend gemachten Anspruch erfasst. Denn es geht für den Gläubiger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen. Dazu bedarf er eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, aaO, juris Rn. 10 m.w.N.).
14
Hinzu tritt Folgendes: Das Mahnverfahren, das zum Erlass des Vollstreckungsbescheides geführt hat, kann nur wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, eingeleitet werden (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der privilegierten Vollstreckung den Schuldgrund feststellen zu lassen. Der Widerspruch des Schuldners und der dadurch bedingte Übergang in das streitige Verfahren zielen auf die Abwehr des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Für den Schuldner besteht zur Einlegung des Widerspruchs keine Veranlassung, wenn er nach seiner Auffassung den geforderten Betrag – obschon aus einem anderen Rechtsgrund – jedenfalls im Ergebnis schuldet. Es ist nicht seine Aufgabe, die vom Gläubiger behaupteten Voraussetzungen für eine privilegierte Vollstreckung auszuräumen. Vielmehr obliegt es dem Gläubiger, den Nachweis für das von ihm beanspruchte Vollstreckungsprivileg zu erbringen. Dazu muss er seinerseits eine Feststellungsklage erheben, für die die Verfahrensart der §§ 688 ff. ZPO nicht geeignet ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, aaO, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Mai 2006 – IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 12).
15
c) Diese Erwägungen gelten ebenso für die Feststellung der Voraussetzungen der Vollstreckungsprivilegierung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie ist aufgrund eines Vollstreckungsbescheides nicht möglich.
16
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob es richtig ist, dass – wie das Beschwerdegericht angenommen hat – eine Auslegung des Vollstreckungsbescheides dahin, dass es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche handelt, hier schon nicht möglich ist. Selbst wenn eine Auslegung in diese Richtung ausnahmsweise dann möglich wäre, wenn der Träger der Sozialkasse einen auf ihn gemäß § 7 UVG übergegangenen Anspruch geltend macht (vgl. LG Leipzig, FamRZ 2016, 74, 75, juris Rn. 14 ff.), ändert das nichts an diesem Ergebnis. Gleiches gilt in Fällen, in denen nähere Angaben zur rechtlichen Qualifikation in einem Vollstreckungsbescheid aufgrund des zugrundeliegenden Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides enthalten sein sollten (vgl. zu Formulierungen DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 86, 87; vgl. auch LG Dresden, FamRZ 2015, 1740).
III.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick                          Halfmeier                     Kartzke
              Graßnack                        Sacher


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