Insolvenzrecht

V ZB 130/19

Aktenzeichen  V ZB 130/19

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB130.19.0
Normen:
§ 28 Abs 2 ZVG
§ 30 Abs 1 ZVG
§ 13 Abs 1 VwVG BB
§ 22 Abs 1 Nr 4 VwVG BB
§ 322 AO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.
3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 2. September 2019, Az: 19 T 173/19vorgehend AG Strausberg, 19. Juni 2019, Az: 3 K 52/17

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Juni 2019 (3 K 52/17) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 9. Zivilkammer – vom 2. September 2019 (19 T 173/19) aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Einstellung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin), eine brandenburgische Gemeinde, betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Schuldner) wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszuschlägen. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) ordnete die Zwangsversteigerung aufgrund des Ersuchens der Gläubigerin vom 2. März 2017 an. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Gläubigerin, die weitere Vollstreckung der Forderungen einstweilen einzustellen, solange die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 angeordnete aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Gläubigerin bestehe. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss ersuchte die Gläubigerin das Vollstreckungsgericht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Beitragsbescheid einstweilen einzustellen.
2
Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG eingestellt. Die Gläubigerin teilte noch am gleichen Tag mit, die Einstellung der Zwangsversteigerung nicht nach § 30 ZVG bewilligen zu wollen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf einstweilige Einstellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich sowohl der Schuldner als auch die Gläubigerin mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde und streben – aus unterschiedlichen Gründen und jeweils mit dem Antrag, das Rechtsmittel des anderen zurückzuweisen – weiterhin die einstweilige Einstellung des Verfahrens an.
II.
3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) keine Anwendung auf das Zwangsversteigerungsverfahren. Vielmehr richte sich die gerichtliche Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg, § 77 Abs. 2, § 322 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AO). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung komme daher nur gemäß § 775 ZPO oder §§ 28, 30 ff. ZVG in Betracht. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG lägen jedoch nicht vor, weil gemäß § 322 Abs. 3 Satz 3 AO die Voraussetzungen der Zwangsversteigerung von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen seien und die Gläubigerin nicht erklärt habe, dass ein Vollstreckungshindernis vorliege. Auch die Voraussetzungen von § 30 ZVG seien nicht erfüllt, weil die Gläubigerin ausdrücklich keine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG habe bewilligen wollen. Entgegen ihrem erklärten Willen sei eine Auslegung des Einstellungsantrags nicht zulässig.
III.
4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG vor.
5
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass sich Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung – hier einer Erschließungsbeitragsforderung – auch im Rahmen der von der Gläubigerin hier betriebenen Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (fortan: Zwangsversteigerungsgesetz) richten.
6
a) Für die aus einem Verwaltungsakt betriebene Verwaltungsvollstreckung ist im Ausgangspunkt allerdings allein das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – X ZB 15/08, NZBau 2010, 713 Rn. 14). Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg überträgt die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen den Vollstreckungsbehörden und regelt das Beitreibungsverfahren in den §§ 1 ff. in Verbindung mit §§ 17 ff. VwVGBbg eigenständig.
7
b) Das gilt jedoch nicht für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Insoweit verweist § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg auf die Vorschriften in den § 77 Abs. 2 und §§ 322, 323 AO. Nach § 322 Abs. 1 Satz 2 AO sind auf die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Zwangsversteigerungsgesetz anzuwenden. Die vollstreckende Behörde bleibt zwar auch insoweit „Herrin des Verfahrens“ (vgl. Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 4.2020, § 322 AO Rn. 100). Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks getroffen werden müssen, bestimmen sich aber nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Das schließt eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 13 VwVGBbg aus. Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes (dazu: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319 Rn. 7), die allerdings in einer der Zielsetzung der Verwaltungsvollstreckung entsprechenden Weise auszulegen und anzuwenden sind.
8
2. Danach scheiden hier zwar eine Einstellung des Verfahrens nach § 775 Nr. 2 ZPO oder § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG aus. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG sind aber gegeben.
9
a) Eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 775 Nr. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht zu Recht ausgeschlossen.
10
aa) Nach § 775 Nr. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist. Die Vorschrift gilt grundsätzlich für jede Zwangsvollstreckung einschließlich derjenigen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 – V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu § 775 Nr. 5 ZPO; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – V ZB 62/15, ZfIR 2016, 146 Rn. 6 zu § 775 Nr. 4 ZPO; Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZB 131/19, WM 2020, 940 Rn. 7 zu § 775 Nr. 1 ZPO).
11
bb) Ob das auch für ein im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgeführtes Zwangsversteigerungsverfahren gilt oder ob die Vorschrift dort ähnlich wie § 769, § 775 Nr. 5 ZPO durch die Sondervorschriften für die Verwaltungsvollstreckung verdrängt wird (vgl. zu § 769 ZPO: BFH, BFH/NV 1989, 75, 76; zu § 775 Nr. 5 ZPO: BFH/NV 1991, 759), bedarf keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen von § 775 Nr. 2 ZPO liegen nämlich nicht vor. Wie das Beschwerdegericht richtig erkennt, hat das Verwaltungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 13 Abs. 1 VwVGBbg nicht selbst angeordnet, sondern – gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg – (nur) die Verpflichtung der Behörde zu dem Erlass des die Einstellung anordnenden Verwaltungsakts ausgesprochen. Eine gerichtliche Einstellungsentscheidung – wie sie § 775 Nr. 2 ZPO voraussetzt – liegt damit nicht vor.
12
b) Im Ergebnis zutreffend verneint das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG.
13
aa) Die Mitteilung der Gläubigerin über die einstweilige Einstellung der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 13 VwVGBbg vom 7. Juni 2019 an das Vollstreckungsgericht enthält zwar kein förmliches Ersuchen auf einstweilige Einstellung der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners. Sie ist aber als entsprechendes Ersuchen auszulegen. Ebenso wie eine Einstellungsbewilligung muss auch das Einstellungsersuchen einer vollstreckenden Behörde im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt vielmehr auch in diesem Fall, wenn sich aus den Äußerungen der Vollstreckungsbehörde eindeutig ergibt, dass sie die Fortsetzung des Verfahrens (zurzeit) nicht wünscht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 – V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314 Rn. 10).
14
bb) Der Mitteilung der Gläubigerin ließ sich allerdings nicht entnehmen, nach und zu den Bedingungen welcher Vorschrift die einstweilige Einstellung erfolgen soll. Die Auslegung ergibt, dass, anders als das Vollstreckungsgericht gemeint hat, nicht um eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG, ersucht wird. Die Auslegung des Ersuchens durch das Beschwerdegericht ist dabei für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bindend, sondern in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Sie ist – allerdings nur im Ergebnis – zutreffend.
15
(1) Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Die Auslegung des Ersuchens hat deshalb bei der mitgeteilten Begründung anzusetzen. Danach will die Gläubigerin mit der von ihr als vollstreckender Behörde nach § 13 VwVGBbg verfügten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung einer entsprechenden Auflage des Verwaltungsgerichts nachkommen und dementsprechend die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners durch die laufende Zwangsversteigerung einstweilen einstellen lassen. Zu diesem Zweck könnte eine vollstreckende Behörde auch die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG bewilligen. Eine solche Bewilligung würden den öffentlichen Interessen, die die vollstreckende Behörde mit der Zwangsversteigerung verfolgt, aber nur in speziell gelagerten Sonderfällen entsprechen, etwa dann, wenn die zu vollstreckende Forderung abgelöst werden soll.
16
(2) In aller Regel widerspricht eine Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG dem öffentlichen Interesse des Staates an der effizienten Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Eine solche Einstellung kann nämlich nur für die Dauer von sechs Monaten erfolgen. Wird das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt, ist es nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG aufzuheben. Nach der fristgerechten Fortsetzung des Verfahrens könnte die vollstreckende Behörde die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG auch nur ein weiteres Mal bewilligen. Eine dritte Bewilligung gälte nämlich nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Antrags, die ihrerseits nach § 29 ZVG dazu führt, dass das Verfahren aufzuheben ist. Diese Einschränkungen und der mit der Aufhebung des Verfahrens verbundene Verlust der Beschlagnahmewirkung bedeuten regelmäßig Nachteile, die die vollstreckende Behörde in aller Regel nicht hinnehmen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Behörde die Verwaltungsvollstreckung aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage einstweilen einstellt. Ein Ersuchen um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Vollstreckungsgericht zielt in dieser Lage nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG. Dies hat die Gläubigerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2019 auch ausdrücklich klargestellt.
17
(3) Die Gläubigerin möchte vielmehr die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Beitragsbescheid erreichen. Ihr Antrag zielt damit auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.
18
c) Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer solchen Einstellung. Sie liegen vielmehr vor.
19
aa) Nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, wenn ihm ein Vollstreckungsmangel bekannt wird, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein solcher Vollstreckungsmangel ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Denn mit der Einlegung des Rechtsbehelfs und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt eine allgemeine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann nämlich nach § 3 Nr. 1 und 2 VwVGBbg nur vollstreckt werden, wenn gegen den Verwaltungsakt kein oder nur ein Rechtsbehelf eingelegt wird, der keine aufschiebende Wirkung hat.
20
bb) Zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt der in dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt liegende Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes – hier nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg – eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.
21
(1) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO; BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drucks. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 – V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 und vom 21. November 2019 – V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12). Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 – V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145 und vom 21. November 2019 – V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11).
22
(2) Die beschriebene Aufgabenverteilung zwischen vollstreckender Behörde und Vollstreckungsgericht führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht aufgrund eines Vollstreckungsmangels nicht von sich aus die Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG einstellen darf, wenn es von dem Vorliegen eines Vollstreckungsmangels erfährt. Das Vollstreckungsgericht bleibt an die Bestätigung der Behörde gebunden, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Mitteilung seitens des Schuldners oder Dritter, dass eine gesetzliche Voraussetzung der Vollstreckung fehlt, ist für das Gericht unbeachtlich (vgl. BFHE 152, 53, 58 f.). Aus diesem Grund begründete die Anordnung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Oktober 2018 entgegen der Ansicht beider Rechtsbeschwerden selbst dann keinen Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG, wenn das Verwaltungsgericht nicht nur die Gläubigerin zur Vornahme der Einstellung verpflichtet, sondern die Einstellung der Zwangsvollstreckung selbst angeordnet hätte. Nichts anderes gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Oberverwaltungsgericht.
23
(3) Der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen vollstreckender Behörde und Vollstreckungsgericht entsprechend hat das Vollstreckungsgericht die Entscheidung der vollstreckenden Behörde abzuwarten, wegen des eingetretenen Fortfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einzustellen. Geschieht das und ersucht die vollstreckende Behörde um Einstellung der Zwangsversteigerung, hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung nach § 28 Abs. 2 ZVG einzustellen. Auch in einem solchen Fall muss das Gericht nicht selbst prüfen, ob ein Vollstreckungsmangel vorliegt; es ist vielmehr – nicht anders als an die Bestätigung gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO – an die Bewertung der Behörde gebunden. Dementsprechend hat das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen, ob innerhalb der nach § 28 ZVG zu setzenden Frist der Mangel beseitigt wird, sondern nur, ob die Behörde das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen neuerlich bestätigt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 – V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12 für § 111k StPO).
IV.
24
Danach können weder die Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht noch die bloße Aufhebung dieser Einstellung durch das Beschwerdegericht Bestand haben. Die Sache ist wegen der bei einer Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zu bestimmenden Frist nicht entscheidungsreif. Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 – V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19, vom 14. Januar 2016 – V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28 und vom 16. Mai 2019 – V ZB 117/18, WM 2019, 1732 Rn. 26).
V.
25
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar ist bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen, dass das Vollstreckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, so dass sich die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 – V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Hier verhält es sich jedoch ausnahmsweise anders, weil das Interesse der Beteiligten übereinstimmend auf die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gerichtet ist.
Stresemann     
      
Schmidt-Räntsch     
      
Brückner
      
Göbel     
      
Haberkamp     
      


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