Insolvenzrecht

Zwangsräumung bei schuldnerfremdem Mitbesitz

Aktenzeichen  1 M 155/19

Datum:
12.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32790
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Lichtenfels
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 866
ZPO § 775, § 721, § 765a

 

Leitsatz

1. Die bloße Besitzdienerschaft weiterer Bewohner hindert bei einem fehlenden Titel gegen diese die Zwangsvollstreckung in Form der Zwangsräumung nicht. (Rn. 9)
2. Der bei der Zwangsvollstreckung in Form der Zwangsräumung zu beachtende Mitbesitz Dritter muss bei einem fehlenden Titel gegen diese zur Beachtlichkeit nach außen erkennbar sein. (Rn. 9)
3. Für eine elterliche Wohnung gilt, dass minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung haben und sich die Besitzverhältnisse an der Wohnung im Regelfall nicht ändern, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2008, Az. I ZB 56/07). Nichts anderes gilt, wenn es sich um nur ein in der Wohnung lebendes Elternteil handelt. (Rn. 9)

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubiger wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Räumung der von der Schuldnerin bewohnten Wohnung im Anwesen (…), 1. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 6, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Flur, Bad und Keller Nr. 6, einschließlich des Stellplatzes Nr. 6, im Wege der Zwangsvollstreckung nicht wegen eines fehlenden Titels gegen weitere in der nämlichen Wohnung lebende Personen und nicht wegen der gesundheitlichen Verfassung der Schuldnerin zu verweigern.
Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Gläubiger sind Eigentümer und Vermieter des im Tenor genannten Anwesens, die Schuldnerin ist alleinige Partei des Mitvertrages über die Räumlichkeiten.
Die Gläubiger betreiben im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 05.11.2018, Az. 2 C 295/18, rechtskräftig seit dem 23.11.2018, die Räumung der Wohnung. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin (…) wurde am 22.11.2019 seitens der Gläubiger mit der Durchführung beauftragt. Mit am 12.12.2018 datierten, der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger am 29.01.2019 zugegangen Schreiben, erklärte die Obergerichtsvollzieherin, die Zwangsvollstreckung nicht weiter vorzunehmen, da sich in der Wohnung weitere Personen befänden, die Besitzdiener seien und nicht im Vollstreckungstitel aufgeführt sind.
Auf den Hinweis des Gerichts vom 14.03.2019 teilte die Obergerichtsvollzieherin mit, nunmehr wegen der finanziellen Unterstützung der Schuldnerin durch den in der Wohnung lebenden Sohn von dessen Mitbesitz an der Wohnung auszugehen. Ferner befinde sich in der Wohnung eine Tochter der Schuldnerin, die eine Betreuerin habe. Auch die Schuldnerin selbst sei psychisch angeschlagen und bedürfe Hilfe. Anträge wurden seitens der Schuldnerin oder deren Angehöriger bei Gericht nicht gestellt.
Die Gläubiger sind der Ansicht, dass eine Räumung durchgeführt werden könne.
Die Obergerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 25.02.2019 der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, einer weiteren Zwangsvollstreckung stehe der Mitbesitz oder die Besitzdienerschaft des Sohnes, die rechtliche Betrauung der Tochter sowie die angeschlagene gesundheitliche Verfassung der Schuldnerin entgegen.
Für den weiteren Inhalt wird auf die Gerichtsakte und die enthaltenen wechselseitigen Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist überwiegend begründet. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben und es liegen keine Vollstreckungshindernisse vor. Das Gericht kann indes die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht aufheben, sondern die zuständige Obergerichtsvollzieherin nur anweisen, die weitere Durchführung nicht wegen eines fehlenden Titels gegen weitere Mitbewohner in der gegenständlichen Wohnung der Schuldnerin und nicht wegen des behaupteten gesundheitliche Zustands der Schuldnerin zu unterlassen.
1. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind gegeben. Mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lichtenfels liegt ein wirksamer Titel vor, § 704 ZPO, der eine Klausel enthält, §§ 724 Abs. 1, 725 ZPO, und der zugestellt wurde, §§ 166 Abs. 1, 168 ff. ZPO. Ferner wurde die Zwangsvollstreckung wirksam beantragt.
Eines Vollstreckungstitels gegen andere in der Wohnung der Schuldnerin lebenden Personen bedarf es nicht. Dieser ist allenfalls bei Mitbesitz, § 866 BGB, an der Wohnung notwendig (KG, Beschluss vom 26.10.1993, Az. 1 W 6068/93). Die bloße Besitzdienerschaft hindert die Zwangsvollstreckung nicht. Der zu beachtende Mitbesitz muss indes nach außen erkennbar sein. Die Kinder der Schuldnerin haben hier keinen Mitbesitz den Räumlichkeiten erlangt. Unmittelbarer Mitbesitz setzt voraus, dass mehrere Personen die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft ausüben (MüKo-BGB/Joost, § 866, Rn. 3). Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. Für eine elterliche Wohnung gilt, dass minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung haben und sich die Besitzverhältnisse an der Wohnung im Regelfall nicht ändern, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben (BGH, Beschluss vom 19.03.2008, Az. I ZB 56/07). Nichts anderes kann gelten, wenn es sich, wie hier, um nur ein in der Wohnung lebendes Elternteil handelt. Die Tochter der Schuldnerin ist noch minderjährig. Bezüglich des möglicherweise volljährigen Sohnes der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall nichts dargetan, dass dieser eine tatsächliche Sachherrschaft durch eine finanzielle Unterstützung der Schuldnerin erlangt hat und nach Außen erkennbare und berücksichtigungswürdige Änderungen der Besitzverhältnisse eingetreten sind. Nicht ausreichend sind insofern seine eigenen Angaben gegenüber der Obergerichtsvollzieherin. Auch darüber hinaus lässt sich aus einer finanziellen Unterstützung nicht allgemein eine tatsächliche Sachherrschaft ableiten.
2. In Betracht kommende Vollstreckungshindernisse wegen der gesundheitlichen Verfassung der Schuldnerin, deren Grundlagen sämtlich eines Antrags der Schuldnerin oder Dritter wegen besonderen Schutzes bedurft hätten, § 775 i.V.m. §§ 721, 765a ZPO, liegen nicht vor. Der mitgeteilte Zustand der Schuldnerin begründet im Übrigen keine besondere Härte, die zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung Anlass gäbe.
3. Im Übrigen war die Erinnerung der Gläubiger zurückzuweisen, da weitere Vollstreckungshindernisse nicht von der verfahrensgegenständlichen Erinnerung über die Nichtdurchführung der Zwangsvollstreckung wegen eines angeblich fehlenden Titels oder der gesundheitlichen Verfassung der Schuldnerin nicht erfasst werden.
III.
Die Kostenfestsetzung war nicht veranlasst, da keine Gerichtskosten angefallen sind.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts war ebenfalls nicht veranlasst, da für die Prozessbevollmächtigte der Gläubiger die Erinnerung keine besondere Angelegenheit, § 18 RVG, darstellt und die Schuldnerin am Verfahren nicht beteiligt wurde.


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