IT- und Medienrecht

18 U 6043/20 Pre

Aktenzeichen  18 U 6043/20 Pre

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZUM-RD – 2022, 292
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 18229/19 2020-09-23 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2020, Az. 9 O 18229/19, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen in einer Wortberichterstattung in Anspruch, die am 08.10.2016 in dem Magazin F. und online unter www.f. .de unter der Überschrift „Richtig in die Haare bekommen“ erschienen ist.
Der streitgegenständliche Artikel ist als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Blatt 45/53 der Akte) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerin vollumfänglich stattgegeben und die streitgegenständliche Wortberichterstattung untersagt. Auf die Entscheidungsgründe des Endurteils wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das Endurteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2020 (Blatt 69/77 der Akte), auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landgericht verkenne, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Sozialsphäre unterfielen. Denn die Rechtsstellung der Klägerin, nämlich Eigentum oder Miteigentum an den vererbten Firmen des W.-Imperiums, seien nach außen wahrnehmbar. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Vermögen von außen wahrnehmbare Investitionen getroffen.
Selbst wenn man eine Zuordnung zur Privatsphäre annähme, könnte die Klägerin sich aufgrund ihrer Selbstöffnung nicht auf Privatsphärenschutz berufen. Denn sie sei sowohl medial im Rahmen der Berichterstattung in der Z. (Anlage K1) als auch in Bezug auf den Erwerb ihrer Kunstsammlung sowie mit ihrem Vermögen an die Öffentlichkeit getreten. Die Rettung des S.-Verlages sei durch die Medien gegangen (Anlagenkonvolut B3).
Ein etwaiger Eingriff sei nicht rechtswidrig. Das Landgericht habe zu Unrecht das berechtigte Interesse auf laufende Fälle begrenzt. Bei derart großen Vermögen wie vorliegend bestehe aber auch ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, wer nach Abschluss eines Verfahrens in die Erbfolge eingetreten sei und nun die überwiegenden Anteile an einem der größten Konzerne des Landes halte und ihn damit auch steuere.
Der vorliegende Fall sei zudem nicht abgeschlossen. Das Landgericht gehe irrig davon aus, dass die erste Erbauseinandersetzung spätestens im Jahr 2011 ein Ende gefunden habe. Dies sei nicht der Fall.
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des Landgerichts München (sic!) vom 23.09.2020 (Az.: 9 O 1823/19 – sic!) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserwiderung vom 09.02.2021 (Blatt 81/91 der Akte) im Wesentlichen wie folgt:
„Das Landgericht habe zutreffend die streitgegenständliche Berichterstattung über die Erbquote der Klägerin der Privatsphäre zugeordnet. Die Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag, die nicht öffentlich bekannt gemacht würden, seien kein nach außen hin wahrnehmbarer Lebenssachverhalt. Erbquoten beträfen nur eine höchstpersönliche Entscheidung des Erblassers, den Familienkreis und die vom Erblasser eingesetzten Erben. Die Klägerin habe ihr Vermögen nicht öffentlichkeitswirksam durch ihre unternehmerische Tätigkeit erlangt, sondern privat durch eine bestimmte Erbfolgeregelung.“
Eine Selbstöffnung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Diese verhalte sich, wie der F. im Jahr 2013 festgestellt habe, „ziemlich verschwiegen“.
Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Erbquote der Klägerin sowie weiterer Details dieser spezifischen Vorgänge nicht bestehe. Die streitgegenständliche Berichterstattung betreffe Details und Vorgänge in den siebziger Jahren, die auch seit rund 10 Jahren nicht mehr Gegenstand der Entscheidung der Schweizer Gerichte seien. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, befasse sich das Schweizer Gericht nicht mehr mit einer Erbquote und den weiteren Sachverhalten, über die die Beklagte weiter berichten wolle.
Die Begrenzung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit auf laufende Auseinandersetzungen sei sachgerecht.
Der Erbrechtsstreit zwischen der Klägerin und Waltraud B.. sei spätestens seit dem Jahr 2011 abgeschlossen. Daran könnten auch die einseitigen Versuche Frau B., erneut ein (aussichtsloses) gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren einzuleiten, nichts ändern.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2020 (Blatt 69/77 der Akte) und den Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2021 (Blatt 81/91 der Akte) sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2021 (Blatt 103/109 der Akte), jeweils mit den zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die angegriffenen Textpassagen in dem am 08.10.2016 veröffentlichten Artikel verletzen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht.
1. Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein, weil gegen ihren Willen Informationen über die letztwillige Verfügung ihres Vaters zu ihren Gunsten und die Aufteilung seines Erbes preisgegeben werden.
a) Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zugehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden. Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715, Rn. 34 m.w.N.).
Dagegen zählt zur Sozialsphäre der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, NJW 2021, 771 Rn. 16 m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die streitgegenständlichen Äußerungen bejaht.
Der verständige und unvoreingenommene Leser des Artikels erfährt, dass nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahr 1977 Schwierigkeiten zwischen ihr und der als Miterbin eingesetzten zweiten Ehefrau des Erblassers (W. B.) entstanden seien. Der Informationsgehalt beschränkt sich im Wesentlichen darauf mitzuteilen, dass die Klägerin testamentarisch als Erbin des Familienbesitzes zu drei Viertel und die zweite Ehefrau des Klägers als Erbin zu einem Viertel eingesetzt worden sei.
Bei der Einsetzung der Klägerin als Erbin nach ihrem Vater mit einer Erbquote von drei Viertel handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als privat einzustufen ist, auch wenn Auswirkungen dieser Angelegenheit, beispielsweise die Verwendung des geerbten Vermögens, die Sozialsphäre betreffen können. Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines Testaments ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Verfügungen von Todes wegen werden ausschließlich den Beteiligten des Nachlassverfahrens eröffnet. Es handelt sich deshalb um keinen Umstand, der ohne Weiteres für die Öffentlichkeit erkennbar wäre.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich selbst in der Öffentlichkeit zu den streitgegenständlichen Themen geäußert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 12). Eine derartige „Selbstöffnung“ im Hinblick auf die Erbaufteilung hat es nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Vielmehr ist die Klägerin seit 1994/95 nicht mehr aktiv in der Öffentlichkeit aufgetreten. Soweit sie 2005 und 2013 mediale Erwähnung erfuhr, geschah dies jeweils im Zusammenhang mit einem Vermögenserwerb (Kunstsammlung G. bzw. S.-Verlag), ohne dass Details der Erbfolge nach ihrem Vater offengelegt wurden.
2. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange der Parteien ergibt, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) überwiegt.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 20 m.w.N.).
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über den Inhalt des Testaments um wahre Tatsachenbehauptungen. Da sie aber die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310, Rn. 23 m.w.N.).
c) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 25 m.w.N).
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen, wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen gezogen sind (vgl. BGH a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).
Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werden, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigten, ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH a.a.O, Rn. 28 m.w.N).
Zu beachten ist weiterhin, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann. Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873, Rn. 19 m.w.N.).
d) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Zwar kommt bei der Abwägung dem Umstand, dass der Erbfall bereits im Jahr 1977 eingetreten ist, Gewicht zu. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bewusst zurückgezogen lebt und mit Ausnahme einer Berichterstattung in der „Z.“ vom 07.07.2005 anlässlich des Erwerbs der Kunstsammlung G. seit den Jahren 1994/95 nicht mehr aktiv in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, so dass sie – nach der oben erwähnten Einstufung – grundsätzlich als Privatperson anzusehen ist.
Gleichzeitig betrifft die Erbschaft der Klägerin eines der größten Familienvermögen der Bundesrepublik Deutschland, so dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran besteht, wer Erbe dieses Vermögens wird und wie das Vermögen nach dem Tod des Vaters der Klägerin aufgeteilt und eingesetzt wird. Die Berichterstattung selbst erfolgt weitgehend ernsthaft und sachbezogen und weist einen hohen Informationswert auf, auch wenn in erster Linie die Sichtweise und der Hintergrund für das Vorgehen von Frau B. dargelegt wird.
Die Klägerin selbst schafft durch die Verwendung des geerbten Vermögens im Übrigen immer wieder einen Bezug zur Öffentlichkeit. Sie besitzt eine große Kunstsammlung, die in D. im Museum K. für Moderne Kunst ausgestellt wird. Im Jahr 2013 hat sie sich an der Rettung des insolventen S. Verlags beteiligt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbauseinandersetzung spätestens im Jahr 2011 ein Ende gefunden hat und mangels Darlegung bzw. Nachweis der Erfolgsaussichten eines weiteren rechtlichen Vorgehens von Frau B. kein berechtigtes Informationsinteresse mehr besteht. Vielmehr war im maßgeblichen Zeitpunkt der Berichterstattung im Jahr 2016 das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trotz des langen Zeitablaufs seit dem Erbfall aufgrund der fortdauernden Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Miterbin W. B. weiterhin aktuell. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Miterbin angestrengten rechtlichen Schritte letzten Endes erfolgversprechend sind. Denn das Informationsinteresse ist bereits dadurch begründet, dass ein Miterbe – sei es mit Aussicht auf Erfolg oder nicht – eine vermeintlich abschließende Erbauseinandersetzung nicht als für sich bindend anerkennt und weitere rechtliche Schritte einleitet, wie es hier Frau B. mit ihren Anträgen beginnend im Jahr 2016 vor dem Schweizer Zivilgericht S. getan hat, das ihre Eigentumsklage letztlich mit Urteil vom 17.07.2019 wegen vorrangiger Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zürich als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. Anlage K 2a). Es kommt daher für die Entscheidung nicht darauf an, ob und inwieweit der Schiedsspruch des Schweizer Schiedsgerichts im Jahr 2011 erfolgreich angegriffen werden kann und ob Frau B. zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch weitere rechtliche Schritte zu ergreifen beabsichtigt.
Hinzu kommt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen als eher gering zu bewerten ist. Es wird allein berichtet, dass der Vater der Klägerin mit Testament verfügt habe, dass seine Tochter drei Viertel und seine zweite Ehefrau ein Viertel des Vermögens erhalten solle. Diese Informationen berühren nur den äußeren Rand der Privatsphäre an der Grenze zur Sozialsphäre, vermitteln keinen vertieften Einblick in die Lebensverhältnisse der Klägerin und sind in keiner Weise ehrenrührig oder negativ qualifiziert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die im Artikel in verschiedener Form enthaltenen Aussagen, dass ihr Vermögen geerbt und beträchlich sei, selbst nicht beanstandet und in der Berufungserwiderung betont, dass eine isolierte Berichterstattung über ihr Vermögen nicht streitgegenständlich sei, sondern (nur) die Äußerung über die Erbaufteilung und letztwillige Verfügung ihres Vaters zu ihren Gunsten. Insoweit lassen die beanstandeten Informationen zugleich keinen wesentlich größeren Informationsgehalt im Vergleich zu der von der Klägerin hingenommenen Berichterstattung erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


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