IT- und Medienrecht

2 HK O 677/20

Aktenzeichen  2 HK O 677/20

Datum:
27.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2022, 290
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Memmingen – II. Kammer für Handelssachen – vom 29.07.2021 wird abgeholfen und die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Eine Überprüfung ergab, dass die Einwände des Klägers gegen den angegriffenen Beschluss berechtigt und die Kosten gem. § 91 a Abs. I ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind.
Maßgeblich erscheint erstens, dass – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 16.12.2020 (Bl. 129/134 d. A.) sowie im rechtlichen Hinweis vom 08.10.2020 (Bl. 100/103 d. A.) dargelegt – die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit ihrer Werbeaussage trifft, weil der Kläger nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist, zu den Stückzahlen der Hersteller weltweit oder den Umsätzen beim Verkauf der hergestellten Waren weltweit vorzutragen und die Angaben zu beweisen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Beklagten, wonach der Kläger hier als Vertreter des Hauptkonkurrenten der Beklagten M2. GmbH & Co. KG zu behandeln sei und deshalb die Geschäftszahlen dieses Hauptkonkurrenten vorzutragen habe. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die Beklagte im Verhältnis zu dieser Konkurrentin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbebehauptung erfüllt. Vielmehr müssen in die gebotene Beurteilung, ob die Beklagte ihre Mitbewerber hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbeaussage mit offenbarem Abstand und mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit überragt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1984 – I ZR 187/82 -, Größtes Teppichhaus der Welt, Tz. 21 bis 28, juris = GRUR 1985, 140) alle Mitbewerber weltweit einbezogen werden.
Ein weiteres Argument dafür, die Kosten des Rechtsstreits ganz der Beklagten aufzuerlegen, ist der Umstand, dass sich die Beklagte durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begab (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – VI ZR 1232/20 -, juris Tz. 2 = NJW 2021, 2589). Zwar erklärte die Beklagte im Zusammenhang mit der Abgab der uneingeschränkten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, dass die Unterwerfung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, aber rechtsverbindlich erfolge und die Erfolgsaussichten als offen betrachtet werden. Zutreffend wird jedoch in der Beschwerde hervorgehoben, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte, nachdem das Gericht im Beschluss vom 16.12.2020 (Bl. 129/134 d. A.) im Einzelnen darlegte, warum die Erfolgsaussicht der Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand als hoch eingeschätzt wird und es sehr zweifelhaft erscheint, dass der Beklagten der Wahrheitsbeweis bezüglich ihrer Werbeaussage gelingen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Reaktion auf diesen gerichtlichen Hinweis der Klägerin zunächst einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der vorsah, dass der Kläger die Hälfte der entstandenen Verfahrenskosten trägt, dieser Vorschlag vom Kläger im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen wurde und dann die uneingeschränkte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung von der Beklagten erklärt wurde. Daher ist nicht erkennbar, dass die vollständige Unterwerfung unter den Unterlassungsantrag des Klägers aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. BGH, aaO).


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