IT- und Medienrecht

6 A 4/20

Aktenzeichen  6 A 4/20

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U6A4.20.0
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger tunesischer Herkunft, der in der Schweiz wohnt, begehrt vom Bundesnachrichtendienst Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
2
Er begründete sein Auskunftsbegehren damit, dass er Gründer und Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Investmentgesellschaft sei. Für dieses Unternehmen sei er in Europa, Nordamerika und Nordafrika tätig. Dabei habe er den Eindruck, einer andauernden und systematischen Überwachung und Ausspähung zu unterliegen. Dafür hat der Kläger zahlreiche Vorkommnisse ab Juli 2018 in verschiedenen Ländern aufgelistet, bei denen er sich jeweils durch eine oder mehrere Personen beobachtet fühlte. Weiter gab er an, mehrfach mit zielgerichteten Energiestrahlen in Form von Mikrowellen angegriffen worden zu sein und infolgedessen an Symptomen wie unter anderem Kopfschmerzen, Hitze und Übelkeit zu leiden. Er könne die dafür ursächlichen elektromagnetischen Wellen durch Messgeräte, die er mit sich führe und deren Ergebnisse er durch einen Fachmann habe begutachten lassen, nachweisen. Geräte, die entsprechende Wellen erzeugen könnten, stünden mutmaßlich nur dem Militär oder spezialisiertem Sicherheitspersonal staatlicher Organisationen zur Verfügung. Zudem habe eine ärztliche Untersuchung Mitte 2020 ergeben, dass bei ihm eine starke Vergiftung durch Quecksilber, Kupfer und Zink vorliege. Der Kläger legte Fotos von aus seiner Sicht verdächtigen Personen, technische Aufzeichnungen über Strahlenmessungen, ärztliche Atteste sowie eine technische Untersuchung über die Störung seines Türschlosses und den Tagesbericht des von seiner Firma engagierten Sicherheitsdienstes vor. Er vermute, aufgrund seiner erfolgreichen beruflichen Tätigkeit ins Blickfeld des Bundesnachrichtendienstes geraten zu sein. Ein mögliches Motiv könnte die Sabotage seiner persönlichen und geschäftlichen Entfaltung sein, da er zweimal für die Parlamentswahl in Tunesien (2011/2019) angetreten sei. Seine politischen Einstellungen, wie etwa die Forderung nach Transparenz bei der Rohstoffförderung in Tunesien, könnten unerwünscht sein. Er vermute auch, dass Agenten eines fremden Staates Täter der Übergriffe sein könnten, etwa Frankreich als frühere Kolonialmacht in Tunesien. Durch die geschilderten Ereignisse werde er erheblich in seiner persönlichen und beruflichen Entfaltung beeinträchtigt und sehe sich und seine Familie in Gefahr.
3
Ein vorprozessuales Auskunftsbegehren hat der Bundesnachrichtendienst mit Bescheid vom 6. September 2019 dahingehend beschieden, dass zur Person des Klägers beim Bundesnachrichtendienst keine Daten gespeichert seien. Auf den Widerspruch des Klägers hin führte der Bundesnachrichtendienst eine erneute Überprüfung des Datenbestands durch und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Januar 2020 zurück. Zwar erfülle der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 22 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG, zu seiner Person seien aber keine Daten in den abgefragten Datenbanken des Bundesnachrichtendienstes gespeichert.
4
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er halte es für unglaubwürdig, dass sein Name nicht in den Datenbanken des Bundesnachrichtendienstes vermerkt sein solle und bezweifele die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft. Der Bundesnachrichtendienst wisse spätestens seit seinem Auskunftsbegehren von den Angriffen ausländischer Geheimdienste gegen ihn und habe daher infolge seines gesetzlichen Auftrags Ermittlungen einleiten müssen. Auch wenn keine Ermittlungen eingeleitet worden wären, hätte man diese Entscheidung aktenkundig machen müssen. Er bestehe auf der Herausgabe aller ihn betreffenden Akten. Damit er beurteilen könne, ob die über ihn gewonnenen Erkenntnisse einen Konkurrenten begünstigten, müsse er auch Auskunft über Herkunft und Verwendung der Daten durch den Bundesnachrichtendienst erhalten.
5
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020 zu verpflichten, dem Kläger umfassend Auskunft über die zu seiner Person nach § 19 BNDG gespeicherten Daten entsprechend § 15 BVerfSchG zu erteilen und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren.
6
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
Der Bundesnachrichtendienst habe das Auskunftsbegehren bereits erfüllt, die Zweifel des Klägers an der Vollständigkeit und Richtigkeit seien nicht nachvollziehbar. Er führe weder Wirtschaftsspionage durch, noch seien Übergriffe auf die Person des Klägers von seinem Auftrag gedeckt. Zum Umfang der durchgeführten Abfrage erläuterte die Beklagte, die Recherche sei in der Personenzentraldatei des Bundesnachrichtendienstes mit dem Vor- und Nachnamen sowie dem Geburtsdatum durchgeführt worden. Dabei könnten auch teilweise und phonetisch übereinstimmende Datensätze ermittelt werden. Zusätzlich sei ohne Erfolg im zentralen Informationssystem des Bundesnachrichtendienstes nach dem Namen des Klägers gesucht worden. Auch im elektronischen Ablagesystem der Personenauskunftsstelle sei erfolglos recherchiert worden. Zum Zeitpunkt der ersten Anfrage des Klägers hätten dort keine über ihn gespeicherten Daten ermittelt werden können. Aktuell befinde sich der Verwaltungsvorgang zur Anfrage des Klägers in diesem Ablagesystem. Damit seien die Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft, weil die genannten Systeme dazu bestimmt seien, sämtliche Personendaten, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes verarbeitet würden, zentral zu erfassen. Auch zu den behaupteten aktuellen Angriffen auf den Kläger lägen beim Bundesnachrichtendienst keine Erkenntnisse vor.
8
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021, den Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Das Gericht hat dem Bevollmächtigten des Klägers Einsicht in die vorgelegte Verwaltungsakte gewährt.

Entscheidungsgründe

9
Die auf Auskunft über die zur Person des Klägers beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten und Gewährung von Akteneinsicht gerichtete, fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Beklagte hat den sich aus § 22 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 19 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 16 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ergebenden Auskunftsanspruch zur Überzeugung des erkennenden Senats erfüllt. Weitergehende Rechte des Klägers können sich auch nicht aus dem hierzu subsidiären Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren ergeben.
10
1. Gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person nach § 19 BNDG gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt, es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Dagegen erstreckt sich die Auskunftspflicht des Bundesnachrichtendienstes gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Regelung schließt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zum Schutz der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes und des öffentlichen Interesses, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, sämtliche Angaben darüber aus, auf welche Weise der Bundesnachrichtendienst Daten erlangt und ob und an wen er sie weitergegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 – NVwZ 2016, 1487 Rn. 15 ff. m.w.N.).
11
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich auf die zusammengefasste Wiedergabe des Akteninhalts gerichtet, nicht aber auf Akteneinsicht (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2008 – 2 A 4.06 – NJW 2008, 1398 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 – Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 19 f.). Er ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der Bundesnachrichtendienst über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 – Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 20). Liegen dem Bundesnachrichtendienst keine nach § 19 BNDG gespeicherten personenbezogenen Daten vor, so ist der Auskunftsanspruch mit der Übermittlung dieses Negativbefunds erfüllt.
12
Besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG oder wegen § 15 Abs. 3 BVerfSchG kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, so steht dem Betroffenen aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu, ob und inwieweit der Bundesnachrichtendienst Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt. Dieser Anspruch erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Der Bundesnachrichtendienst muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass er das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss er die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 BvR 586/90 und 673/90 – NVwZ 2001, 185 ; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 – NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 – Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29). Dieser Anspruch kann sich grundsätzlich auch auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstrecken. Das Ermessen hinsichtlich dieser Auskunft ist jedoch durch die in § 22 Satz 1 BNDG, § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 – NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 ff.).
13
2. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger hat mit den von ihm geschilderten Vorkommnissen konkrete Lebenssachverhalte benannt, bezüglich derer der Bundesnachrichtendienst Daten über ihn als Betroffenen erhoben haben soll. Die Ausführungen zu seiner internationalen Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Auslandsaufenthalten, zu seinen körperlichen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen der Vorkommnisse auf seine private Lebensführung lassen auch ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung erkennen.
14
Allerdings hat der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und durch Einsicht in die vorgelegte Behördenakte die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte sämtliche Auskunftsansprüche durch ihre Angabe, zur Person des Klägers lägen keine nach § 19 BNDG gespeicherten Daten vor und lediglich im Ablagesystem der Personenauskunftsstelle sei das vorliegende Auskunftsbegehren vermerkt, vollständig erfüllt hat. Ein Anlass für weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Anhaltspunkte dafür können sich im Einzelfall aus Angaben in den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, wenn ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 – Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 24 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig sein könnte.
15
Die Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 erläutert, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten eingesetzt hat, um in den Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes nach dem Namen des Klägers einschließlich möglicher Schreibvarianten und seinem Geburtsdatum zu suchen. Lediglich die vorliegend streitige Anfrage taucht dort mit einem Treffernachweis auf. Die Beklagte hat zudem die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft förmlich bestätigt. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Beklagte weitere in Betracht kommende Recherchemaßnahmen unterlassen oder positive Treffer zur Person des Klägers verschwiegen hat, ergeben sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus dem sonstigen Auskunftsverhalten der Beklagten.
16
Ein nachrichtendienstliches Interesse des Bundesnachrichtendienstes an der Person des Klägers ist nicht ersichtlich. Weder zählt die vom Kläger befürchtete Wirtschaftsspionage zum gesetzlichen Aufgabenspektrum des Bundesnachrichtendienstes gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG, noch erscheint es plausibel, dass der Bundesnachrichtendienst ein spezifisches Interesse an Personen hat, die sich erfolglos um ein Parlamentsmandat in Tunesien beworben haben. Welche Informationsinteressen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland Auslöser einer nachrichtendienstlichen Erkenntnissammlung zur Person des Klägers sein könnten, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Auch die Häufung der vom Kläger geschilderten Begegnungen mit deutsch- oder französischsprachigen Personen im Ausland liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Vorfälle gerade auf eine Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes zurückzuführen wären. Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Klägers, er sei Opfer einer Vergiftung sowie der Bestrahlung mit zielgerichteten Energiewellen geworden, den Schluss zu tragen, dass derartige Angriffe auf ein nachrichtendienstliches Tätigwerden des Bundesnachrichtendienstes zurückgehen könnten.
17
Die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse bieten auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf einem konkreten Aufklärungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes mit Bezug zum Kläger beruhen könnten und daher in nach § 19 BNDG zum Kläger gespeicherten Daten ihren Niederschlag gefunden haben müssten. Soweit der Kläger geltend macht, bereits der nach seinen Schilderungen begründete Verdacht, er könne im Ausland Opfer von Straftaten geworden sein, müsse der Beklagten Anlass zum Tätigwerden geboten haben, trifft dies nicht zu. Die Strafverfolgung von im Ausland an deutschen Staatsbürgern begangenen Straftaten fällt nicht in den Aufgabenbereich des Bundesnachrichtendienstes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG).
18
Hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats im Rahmen des Anspruchs aus § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG vollständig und richtig Auskunft erteilt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf den subsidiären, aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ableitbaren Ermessensanspruch. Denn die ausschließlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auskunftsbegehren verarbeiteten personenbezogenen Daten stammen vom Kläger selbst, so dass dem Kläger die Herkunft bekannt ist. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist auch von dieser Anspruchsgrundlage nicht gedeckt. Im Übrigen liegen Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten anderen Stellen übermittelt worden sind und der Kläger auf der Grundlage des im Ermessen stehenden Auskunftsanspruchs ausnahmsweise Angaben zu den Empfängern von Übermittlungen verlangen könnte, nicht vor.
19
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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