IT- und Medienrecht

Ablehnung eines Eilantrags bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnungen der Länder

Aktenzeichen  1 BvQ 53/20

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200527.1bvq005320
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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