Aktenzeichen 1 BvQ 51/20
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. April 2020, Az: OVG 1 RS 1/20, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. März 2020, Az: OVG 1 S 106.19, Beschlussvorgehend VG Berlin, 19. November 2019, Az: VG 1 L 239.19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.