IT- und Medienrecht

Abwägung bei das Persönlichkeitsrecht betreffenden Aussagen

Aktenzeichen  25 O 6491/21

Datum:
25.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2021, 16880
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
StGB § 240, § 253

 

Leitsatz

Zur fehlenden Rechtswidrigkeit einer Drohung, Wissen an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahren.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehend dem Verfügungskläger nicht zu.
1. Der schriftliche Hinweis auf die Privatinsolvenz des Verfügungsklägers im Jahr 2014 verletzt den Verfügungskläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Auf die Frage, ob diese Äußerung gegenüber weiteren Personen als dem Adressaten H getätigt wurde, kommt es dabei nicht an.
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2013 – 1 BvR 194/13, Rn. 14). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13 -, juris).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14 -, Rn. 31, juris).
Als Abwägungskriterium ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen. Dabei betrifft die Sozialsphäre den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums. Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rn. 13 ff.).
Tangiert die beanstandete Äußerung lediglich die Sozialsphäre des Betroffenen, betrifft sie also seine berufliche Tätigkeit – einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht – darf sie nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, Rn. 21). Die Bewertung der Bonität betrifft das wirtschaftliche Wirken einer Person in Beziehung zu ihrer Umwelt, das heißt die sogenannte Sozial- oder Individualsphäre des Betroffenen (Palandt/Sprau, BGB 73. Aufl., § 823 Rn. 87; OLG München Schlussurteil v. 12.3.2014 – 15 U 2395/13, BeckRS 2014, 7003, beckonline).
Danach handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die vor allem die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betrifft. Unabhängig davon, dass der Verfügungskläger selbst meint, eine Privatinsolvenz sei nicht ehrenrührig, ist der Umstand, dass der Verfügungskläger in der Vergangenheit ein Privatinsolvenzverfahren durchführte, jedenfalls nicht derart ehrenrührig, dass eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen wäre. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit hinsichtlich dieser Äußerung nicht.
2. Die Äußerung, der Verfügungskläger habe „Herrn R. schon öfters mal finanziell aus der Patsche geholfen, insbesondere dann wenn es den Vollzug einer Haft gegen Herrn R. zu verhindern galt “, verletzt den Verfügungskläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht.
Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 mwN). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91, AfP 1992, 75, 78; vom 28. Juni 1994 – VI ZR 252/93, AfP 1994, 218 f.; vom 27. April 1999 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72, jeweils mwN).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Formulierung „aus der Patsche geholfen “ ist zwar subjektiv geprägt, beruht aber auf objektivierbaren und dem Beweis zugänglichen Umständen, nämlich der finanziellen Hilfestellung. Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass es neben der finanziellen Hilfe im Jahr 2017 noch weitere Hilfeleistungen an Herrn R. gegeben habe. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten besteht ein offensichtlicher Unterschied zwischen den Behauptungen, jemand habe etwas „schon einmal “ oder „öfters mal“ gemacht.
Es handelt sich aber nicht um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung. Zwar ist bei der Auslegung des Sinngehalts einer Äußerung ihr Kontext zu berücksichtigen. Dabei fällt ins Gewicht, dass es sich bei dem Schreiben des Verfügungsbeklagten nicht um einen neutralen, wertungsfreien Vorschlag zur Bereinigung der Situation des Herrn R. handelt, sondern der Verfügungsbeklagte durch den Duktus des Schreibens und die im folgenden Absatz aufgeworfene „Frage “, ob einer der „Amigos“ des Herrn R. dessen Verhaftung durch eine „diskrete Zahlung“ „aus der Welt schaffen würde “, was eine „elegante Lösug“ sei, suggeriert, dass es sich bei der Verbindung zwischen dem Verfügungskläger und Herrn R. um eine unseriöse oder anrüchige Verbindung handelt. Es darf aber dabei nicht verkannt werden, dass der Verfügungskläger Herrn R. unstreitig jedenfalls einmal finanzielle Hilfe leistete. Da sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung wie dargestellt lediglich auf die Behauptung bezieht, dass der Verfügungskläger dies öfters getan habe, kommt dieser unwahren Teilaussage jedenfalls kein herabsetzendes Gewicht zu. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit nicht.
3. Bei der Äußerung, ein Betrag in Höhe von 2.600 € falle „für jemanden wie Sie in die Kategorie „Peanuts““ handelt es sich um eine Meinungsäußerung ohne ehrverletzenden Charakter. Ein Unterlassungsanspruch kommt insoweit nicht in Betracht.
4. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers handelt es sich bei der Bezeichnung des Verfügungsklägers als „einen seiner Amigos“, der „die Verhaftung von Herrn R. durch eine diskrete Zahlung an mich aus der Welt schaffen würde“, nicht um eine Beleidigung.
Zwar kann der Einwand des Verfügungsbeklagten, dass er den Verfügungskläger nicht als „Amigo “ bezeichnet habe, nicht durchdringen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens ergibt sich aus Sicht des Gerichts klar, dass der Verfügungskläger zum Kreis der „Amigos“ des Herrn R. zu zählen ist und zum Kreis derer, an den sich die Zahlungsaufforderung richtet. Weiter kann dem Verfügungsbeklagten nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei „Amigo“ lediglich um eine positiv assoziierte Bezeichnung handelt, die sich aus dem spanischen Wort für „Freund“ ergibt. Wie bereits dargestellt, suggerieren Kontext und Duktus des Schreibens einen unseriösen oder anrüchigen Zusammenhang zwischen dem Verfügungskläger und Herrn R.
Eine Beleidigung setzt indes voraus, dass der Inhalt der Äußerung ehrverletzenden Charakter hat. Betroffen sein kann der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person. Wird dieser durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, kann eine ehrverletzende Äußerung vorliegen, etwa durch den Vorwurf unsittlichen oder rechtswidrigen Verhaltens, das Absprechen der moralischen Integrität, den Vorwurf elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten oder das Aberkennen der Fähigkeit, den Beruf oder sonstige soziale Aufgaben wahrzunehmen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185 Rn. 9). Eine derart ehrverletzende Qualität, die die Grenze zur Beleidigung überschreiten würde, hat die Bezeichnung als „Amigo “ indes nicht.
Die Äußerung stellt sich auch nicht als Schmähkritik dar. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99 ; VI ZR 276/99 ; VI ZR 298/03; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Durch den Bezug zu der unstreitig bestehenden Beziehung zwischen dem Verfügungskläger und Herrn R. und der unstreitig jedenfalls einmal erfolgten finanziellen Unterstützung verfügt die Äußerung jedenfalls über einen ausreichenden Sachzusammenhang. 
5. Die Äußerung „eine solche elegante Lösung wird von mir bis spätestens 23. April 2021 erwartet, Fristverlängerungen oder Diskussionen meinerseits wird es nicht geben. Im Falle von Weiterungen werde ich mein Wissen auch an die übrigen mir bekannten Gläubiger und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten“ stellt weder eine Nötigung iSd. § 240 StGB noch eine Erpressung iSd § 253 StGB dar.
Beide Tatbestände setzen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Der Täter muss dabei den angekündigten Nachteil hinreichend konkretisieren (BGH MDR 1987, 281). Pauschale und unspezifizierte Drohungen genügen dafür idR nicht (BGH NJW 1976, 760; BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 240 Rn. 36). Weiter muss das angekündigte Übel empfindlich, d.h. derart erheblich sein, dass sein Inaussichtstellen geeignet erscheint, den Bedrohten zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu veranlassen (BGH NStZ 1987, 222 (223)). Dies ist nicht der Fall, wenn von dem Genötigten erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195 (201); BGH NStZ 1992, 278; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 296; Schönke/Schröder/Eisele Rn. 9; krit. LK-StGB/Altvater Rn. 80; Roxin JR 1983, 333 (335)). Abzustellen ist dabei grds. auf den konkreten (nicht auf den durchschnittlichen; OLG Karlsruhe JZ 2004, 101 (102); MüKoStGB/Sinn Rn. 80 ff.; NK-StGB/Toepel Rn. 104 f.) Genötigten in seiner jeweiligen Situation. Allerdings kann von jedermann ein gewisses Maß an Standhaftigkeit erwartet werden (Fischer Rn. 32a). Die Drohung mit bloßen Unannehmlichkeiten oder Belästigungen ist daher nicht tatbestandsgemäß (BGH NJW 1976, 76; BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 240 Rn. 37).
Hieran fehlt es vorliegend. Die Ankündigung, im Falle von Weiterungen werde das Wissen des Verfügungsbeklagten an die bekannten Gläubiger und an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben, enthält schon keinen konkret angekündigten Nachteil des Verfügungsklägers. Da weder aus dem Schreiben noch sonst aus dem Vortrag der Parteien hervorgeht, welches konkrete Wissen der Verfügungsbeklagte in Hinblick auf den Verfügungskläger haben sollte, dessen Weitergabe zu einem empfindlichen Übel führen könnte, fehlt eine ausreichende Konkretisierung.
Soweit sich aus dem Schreiben Behauptungen zum angeblichen Scheinwohnsitz des Herrn R. ergeben, würde sich aus der Weitergabe dieses Wissens ggf. ein Nachteil für diesen ergeben, nicht jedoch für den Verfügungskläger. Zwar kann sich auch der durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel hervorgerufene Zwang nur mittelbar auf den Genötigten auswirken. Insbesondere ist möglich, dass das angekündigte Übel gegen einen (nicht notwendig nahe stehenden; BGH NStZ 1987, 222 (223); LK-StGB/Altvater Rn. 83; Lackner/Kühl/Heger Rn. 15) Dritten (zB Drohung mit Vergiftung der Produkte eines Lebensmittelherstellers; BGH NJW 1994, 1166) oder sogar gegen den Täter selbst (zB Drohung mit Suizid; OLG Hamm NStZ 1995, 547 (548)) gerichtet ist, solange der in Aussicht gestellte Nachteil auch für den Genötigten ein Übel darstellt (BGHSt 16, 316 (318); 38, 83 (86); LK-StGB/Altvater Rn. 83; Fischer Rn. 37; Bohnert JR 1982, 397 (398); BeckOK StGB/Valerius, 49. Ed. 1.2.2021 Rn. 40, StGB § 240 Rn. 40). Es ist aber nicht erkennbar, wie sich die Weitergabe des auf Herrn R. bezogenen Wissens als Übel für den Verfügungskläger auswirken könnte.
Ein Unterlassungsanspruch besteht daher auch insoweit nicht.
II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Der Streitwert war nach § 3 ZPO zu bemessen. Der Wert des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das maßgebliche Interesse eines Antragstellers an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweise nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Da die Äußerungen nach dem Vortrag des Verfügungsklägers in einer E-Mail an einen begrenzten Empfängerkreis getätigt wurden und der Verbreitungsgrad der beanstandeten Äußerungen damit ebenfalls begrenzt ist, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalls den Ansatz von 1.000 € pro Äußerung für angemessen.


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