Aktenzeichen 35 OWi 702 Js 102324/17
Leitsatz
Tenor
I. Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, eine Kopie der Lebensakte des Messgeräts zu übersenden, welches für die Messung der Betroffenen am 21.11.2016 verwendet wurde.
II. Im Übrigen werden die Anträge des Verteidigers abgelehnt.
Gründe
Die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Allerdings gebietet das Vertrauen in die korrekte Arbeit der Ermittlungsbehörden keine Übersendung des Originals. Der Verteidiger kann über eine weitere Akteneinsicht vom Inhalt Kenntnis nehmen. Dies genügt.
Die weiteren vom Verteidiger begehrten Dokumente sind entweder bereits bei der Akte, werden von Gericht angefordert oder sind zur Beurteilung des Sachverhalts nicht erforderlich.